Fries verweist auf die Stadtordnung von Volkach. [Nachtragshand: Bätz, bedebefreite Güter, Steumbnis, veinuder khauffer, Schröter, Weinschenke, Ungeld, weinschreiher, Mas Eln besichtigung, Amtseid, Ambtleuthfreihung, Neujahr, Fastsnachtmahl, Flurbreittung, Steinsetzter, Stadtgraben, Gemeindeämterbesoldung, vnmessig zernung, Ungeld für Wirte, retordata, Metzger, beken, hokner, Zoll, Stetgelt. ]
Fries verweist auf die Landesordnung in Schwarzenberg (Schwartzenberger).
Fries verweist auf die Siechen- und Siechenhäuserordnung.
Es liegt eine Handwerksordnung für Gerber und eine Gerichtsordnung zu Königsberg in Bayern (Konigsberg) vor.
Informationen zu Pfändungen und Versatzungen finden sich in der Würzburger Stadtgerichtsordnung.
In Würzburg wird über das Jahr hinweg eine Prozession vollzogen. Für diese gibt es Regeln, in welcher Ordnung gegangen wird und wie die Kerzen getragen werden. Die vier Orden führen die Prozession an. Folgende Personen dürfen eine bestimmte Anzahl von Kerzen tragen: Bader 4 Kerzen, Schusterknecht 4 Kerzen, Metzgerknecht 4 Kerzen, Bäckerknecht 2 Kerzen, Hutmachermeister 2, Fischermeister 2 Kerzen, Gürtlermeister 2 Kerzen, Schulmeister 2 Kerzen, Büttnermeister 2 Kerzen, Schneidermeister 2 Kerzen, Kürschnermeister 2 Kerzen, Metzgermeister 2 Kerzen, Bäckermeister 2 Kerzen, Fischerknecht 4 Kerzen, Schusterknecht 4 Kerzen, Schundknecht 4 Kerzen, Kerner 2 Kerzen, Bäckermeister 2 Kerzen, Bralermeister 2 Kerzen,Zubermeister 2 Kerzen, Lobermeister 2 Kerzen, Wollwebermeister 2 Kerzen, Tuchscherermeister 2 Kerzen. Außerdem die jungen Hecker jenseits des Mainviertels 4 Kerzen. Das Sanderviertel 4 Kerzen, Bleichach 4 Kerzen, die Vordern Kressen 4 Kerzen, die Hefner 4 Kerzen, die Schützen 2 Kerzen, Hauger Viertel 4 Kerzen, Bastheimer Viertel 4 Kerzen, Genheim 4 Kerzen, Goldschmied 2 Kerzen, die Bürger 4 Kerzen, für den Rath 2 Kerzen. Die Schmiede gehen vor den Dom Sankt Kilian. Insgesamt macht das 98 Kerzen.
König Ruprecht I. von Wittelsbach (Konig Ruprecht) erweitert den 1404 durch ihn erlassenen Landfrieden in Bad Mergentheim (Megethaim) mit Bewilligung der Kurfürsten und Fürsten, um eine Ordnung über Schuldklagen und Pfändungen. Im Falle, dass eine Person auf die Schuldbegleichung einer anderen Person wartet, soll die betroffene Person dies erst dem Obermann und den Acht des Landfriedens mitteilen, bevor sie dafür Pfand fordert. Der Schuldige wird dann in das Achtbuch eingetragen. In den Städten, wo dies rechtmäßig angewandt wird, kann der Schuldige in den zwei Monaten nach der Eintragung einen Rechtstreit führen oder seine Schulden begleichen. Der Schuldner muss sein Pfand an das nächste Gericht bringen, das nicht zuständig für den Pfändner ist. Dieses soll er entweder drei Tage und drei Nächte oder vier Wochen dort stehen lassen. Holt der Pfänder das Pfand ab, so wird ihm dieses auf Recht und Gewissheit oder mit Bürgen ausgehändigt. Dies darf nur mit Wissen eines Richters, Amtsmanns oder einer ehrbaren Person geschehen. Wenn das Pfand jedoch nicht in der vorgeschriebenen Zeit ausgelöst wird fällt es zurück an den Schuldner, der es wieder verkaufen darf und von seiner Schuld befreit ist. Der Pfänder verliert seine Rechte an dem Pfand. Dies gilt nur für Städte, die dem Landfrieden angehören. Wird ein Schuldner wegen seiner Pfändungen gefangen genommen, verliert er seine Rechte.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt eine Ordnung zu Randersacker (Randersacker). Es folgt eine Ordnung speziell zur Bede.
Aufgrund der Uneinigkeiten zwischen dem Schultheiß, dem Dorfmeister und der Gemeinde von Pferdsdorf (Pferdsdorff) vergibt Bischof Lorenz von Bibra eine Ordnung. Diese enthält Vorgaben über den Bau und das Holz in den Wäldern selbst.
Trotz der gemeinen Landordnung registriert Bischof Konrad von Bibra ettliche Missbräuche und Morde, welche den Frieden stören. Deshalb erlässt er eine neue Ordnung.