Der Bamberger Bischof Georg Schenk von Limpurg schreibt an die Ritterschaft im Stift Bamberg (Bamberg), die sich zu Kulmbach (Culmbach) versammelt hat. Er schreibt, dass die Grafen, Herren und die Ritterschaft einen Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt), Schlüsselfeld (Schlusselfelt), Ebern (Ebern) und Mergentheim (Mergentheim) ausschreiben können. Dem Bischof liegt ezwas am Wohl der Grafen, Herren und Ritterschaft sowie ihrer Nachkommen. So sei in Schweinfurt zugestanden worden, dass die Ritterschaft einen Hauptmann einsetzen kann, dem sie Folge leisten sollen. Der Hauptmann soll im Hochstift geboren sein und ist diesem verpflichtet, zudem ist der Rittertag zu Kulmbach festgelegt worden. Wenn es Uneinigkeiten oder Streit gibt und diese dem Hochstift Nachteile entstehen lassen, möchten Bischof und Domkapitel, dass diese Angelegenheiten so gelöst werden, wie es seit langem üblich ist. Falls mit dem Hauptmann und dem Bündnis keine Einigung erzielt werden kann, soll versucht werden, das Problem anderweitig zu lösen, da der Bischof und das Domkapitel der Ritterschaft zugetan sind.
Etliche aus dem Ritterkanton Baunach (Baunach) setzten einen Vertrag auf. Dieser liegt in gedruckter Form im Büschel Ritterschaft. Der Vertrag schreibt vor, wie sich bei Erhalt adelicher Namen, Abstellung übermäßg teurer Kleidung, Rüstungen, Hofart und Trinken zu verhalten ist. Ebenso bei Fällen von Schuldverhältnissen, Unkosten in Häusern, Gotteslästerung, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Vereinbarungen, Raub und weitere nicht ehrbare Taten, dem Verstoß gegen das Verbot unehrbarer Taten, Beantragung von Amtsleuten sowie Keller und Diener, Vergewaltigung, Hilfe bei Beschwerden und den Ordnungen des Hauptmanns.
Bischof Lorenz von Bibra und seinem Domkapitel gefält es nicht, dass die Ritterschaft auf dem Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt) beschlossen hat, einen Hauptmann zu wählen, dem sie sich verpflichten wollen. Dies wäre auch für die Angehörigen des Hochstifts von Nachteil, weshalb der Bischof die Ritterschaft bittet, dies nicht zu tun und sich ihm gegenüber treu zu verhalten, wie dies auch ihre Vorfahren getan haben.
Im Büschel Ritterschaft findet sich zum Jahr 1517 nichts außer einem am vorherigen Sonntag geschlossenen Vertrag, den Fürsten, Grafen, Herren und die Ritterschaft zu Franken aufrichten. Dieser Vertrag beinhaltet: Die Beleidigung von Ehre und Glimpf eines anderen; Schmähreden; Kleidung, teures Essen und Trinken in Häusern, Zutrinken, Gotteslästerung und das Vertragen bei nachbarlichen Streitigkeiten; Die Austragung von Ehre, Lehen und Erbschaften; Das Abziehen von Dienstknechten, Beherbergen von Feinden, Raub und ungebührliche Taten; Alte Verträge und die Reformation der Ordnung zu Hauptleuten und Räten; Gefangene und dergleichen betreffend.
Bischof Konrad von Thüngen leitet seine Antwort an die Ritterschaft samt der Einigung der Adligen und der Schrift der Hauptmänner an sein Ratsmitglied Doktor Nikolaus Geise von Hanau (rath doctori Hanaw) in Nürnberg (Nuremberg) weiter. Dieser schreibt ihm zurück.
Der Würzburger Bischof Konrad von Thüngen beschwert sich über den Vertrag der Ritterschaft, in dem steht, dass sich die gewählten Hauptleute und Räte jährlich mit den Fürsten treffen sollen, um den Vertrag zu überarbeiten. Dies ist laut dem Bischof für alle Fürsten und Reichsstände unzumutbar.
Sebastian von Rotenhan (Sebastian vom Rottenhan) setzt Bischof Konrad von Thüngen darüber in Kenntnis, dass Grafen, Herren und Ritterschaft auf dem Rittertag zu Schweinfurt einen Vertrag miteinander schließen. Darin wird festgehalten, sollte einem der Vertragspartner wider geltendes Recht Schaden zugefügt werden, sei es gegen seine Behausung oder Ländereien, und Hauptmann und Räte des betreffenden Orts der Rechtsverletzung zustimmen, sollen die anderen Vertragspartner dem Geschädigten zu Hilfe kommen. Sebastian von Rotenhan schickt dem Bischof eine Kopie des Hauptartikels.
Sollte einer der Vertragspartner von einer oder mehreren Personen ohne vorherige Absprache oder rechtliche Grundlage befehdet, gefangen genommen oder in seinem Zuhause, Stadt, Schloss oder Flecken angegriffen und belagert werden, soll dieser den Vorfall beim Hauptmann des zuständigen Ritterkantons anzeigen und den oder die Beschuldigten beschreiben. Von diesem Vertrag ausgenommen sind Partner, die wissentlich Verbrechen begehen oder sich in offenen Krieg oder Fehde begeben.
Die Hauptmänner der sechs Ritterkantone und andere Grafen, Herren und Ritter verfassen auf dem Rittertag zu Schweinfurt ein Schreiben an Bischof Konrad von Thüngen, in dem sie ihm mitteilen, dass sie Kaiser, Kurfürsten, Fürsten und Stände auf dem kommenden Reichstag - oder später den Stadthaltern und dem Reichsregiment zu Nürnberg (Nuremberg) - ihre Beschwerden, die sie auf dem Rittertag formuliert haben, vortragen wollen. Möchte der Bischof den Vortrag dieser Beschwerden vor dem Kaiser verhindern, so soll er der Ritterschaft behilflich sein und bei althergekommenen Vereinbarungen bleiben. Er soll seinen Räten befehlen, mit den Abgesandten der Ritterschaft zu reisen, damit sie sich gemeinsam vor dem Reichsregiment gegen die Einführung neuer Abgaben einsetzen können.
Es folgt eine Aufzählung der Artikel des Vertrags der Ritterschaft vom Rittertag zu Bad Windsheim, von dem eine Kopie im Büschel Ritterschaft liegt: Sich gegenseitig treu sein und fördern; Ihr rechtlicher Austrag; Bitte an die Fränkischen Fürsten bezüglich der Reformation ihrer Gerichte; Appellation an fürstlichen Gerichte; Verbleib beim oben genannten rechtlichen Austrag; Rechtliche Austragung mit den Fürsten; Ihre Feinde betreffend; Nachteil; Nicht zulässige Verwandte; Sich nicht gegen Verbündete stellen; Sich gegenseitig Auskunft geben; Die erste Wahl von Hauptmännern und Räten; Was im Todesfall eines Hauptmanns oder anderen dringenden Angelegenheiten zu machen ist; Beschwerden, die an den eigenen Hauptmann zu richten sind; Beschwerden gegen den geistlichen Stand; Die Entsendung auf Rittertage; Die Pflicht einer gemeinen Abgabe; Die unverzügliche Einführung einer solchen Abgabe; Die Eintreibung einer solchen Abgabe durch einen Anwalt; Hauptmänner und Räte sind von dieser Abgabe befreit; Der Schreiber des Hauptmanns; Wie der Hauptmann das gesammelte Geld verwahren und verrechnen soll; Jährliches Zusammenkommen; Was bei der jährlichen Versammlung verhandelt und verwaltet werden soll; Die Erneuerung von Hauptmännern und Räten; Was jeder in der jährlichen Versammlung vorbringen will; Die Verbesserung des Vertrags; Die Pflicht sich zu beratschlagen; Was passiert, falls jemand nicht zu der jährlichen Versammlung erscheinen kann; Der Beschluss der jährlichen Versammlung; Die Verhandlung mit anderen Ritterkantonen; Gotteslästerung, Trinken, kostbarer Kleidung und Verzehrung; Ob die Fürsten zu solchen Versammlungen kommen möchten; Die entsendung von Abgeordneten auf den nächsten Reichstag und die Erbittung einer Antwort; Die Erklärung dieses Vertrags; Der Zeitraum dieses Vertrags; Die Namen der Vertragspartner; Die Verkündung oder Verpflichtung dieses Vertrags; Die Namen derjenigen, die durch spätere briefliche Zusage in diesen Vertrag kommen.