Die Gemeinden der Dörfer Geldersheim (Geltershaim) und Bergrheinfeld (Rainvelde) sind wegen der Fischweide im Ettlebener See zerstritten und es kommt zu gewaltätigen Auseinandersetzungen. Bischof Embicho schlichtet den Streit.
Bischof Lamprecht von Bamberg vermittelt zwischen Bischof Gerhard von Schwarzburg und Graf Hermann III. von Henneberg-Aschach (Graue Herman) in einem Rechtsstreit um die Gerichtsherrschaft des Klosters Frauenroth (closter Frawenrod). Er bestimmt, dass die Grafen von Henneberg daran kein Recht haben sollen.
Die Einwohner von Fahr (Farh) liegen mit den Einwohnern von Untereisenheim (Nidereisenshaim) aufgrund einer Maininsel (aines werds halben im Main gelegen) im Streit, werden aber durch Bischof Gottfried (B. Gofriden) vertragen.
Nach dem Tod von Dietrich und Wilhelm Zobel von Giebelstadt erbt Wilhelms namentlich unbekannte Tochter, die Ehefrau Georgs von Rosenberg (Wilhelmen Zobels dochter Georgen von Rosenbergs hausfrawen), die Rechte an der Pfandschaft. Sie und ihr Mann verkaufen die 100 Gulden, die sie aus der Bede von Fahr (Farhe) erhalten, dem Propst, Dechant und Kapitel von Stift Haug für 1000 Gulden Hauptsumme. Das Stift Haug erlässt den Einwohnern von Fahr davon 40 Gulden jährlicher Bede, weswegen sie nur noch 60 Gulden jährlich einziehen. Allerdings verstehen sie diese Bede als ihr Eigengut und wollen dem Stift Würzburg sein Wiederkaufsrecht nicht zugestehen. Bischof Rudolf geht gegen die Entfremdung der Bede rechtlich vor und holt die Zustimmung des Domkapitels ein, notfalls das Stift Haug vor Gericht anzuklagen und auch die Prozesskosten gegen das Kloster geltend zu machen. Der Konvent des Stifts Haug möchte es nicht auf einen Rechtsstreit mit seinem Landesherrn ankommen lassen und bittet ihn darum, die Sache durch Verhandlungen beilegen zu können, was auch geschieht. Die Einigung bestimmt, dass die Einwohner von Fahr in Zukunft eine Bede in Höhe von 80 Gulden leisten sollen, wovon der Bischof und das Hochstift die eine Hälfte und Stift Haug die andere Hälfte erhält. Allerdings wird ebenfalls bestimmt, dass es dem Bischof oder seinen Nachfolgern möglich sein soll, die Bede aus dem Nutzungsrecht des Stifts Haug zu lösen, indem er diesem 700 Gulden bezahlt. Wenn dies geschieht, ist das Hochstift berechtigt, wieder die ganze Bede von 100 Gulden jährlich in Fahr zu erheben. Beide Parteien nehmen diese Einung an. In den folgenden Jahren löst Bischof Rudolf die Bede nach den eben erwähnten Bestimmungen aus.
Um die Fischereirechte im Main zwischen Unter- und Obereisenheim steiten sich beide Dörfer sowie ihre Herren, Bischof Rudolf von Scherenberg und Graf Wilhelm von Castell (Grave Wilhelm von Castell), weswegen Bischof Rudolf den Streit vor das Brückengericht bringt, wo Christoph Fuchs von Bimbach (Cristof Fuchs) sie verträgt.
Bischof Rudolf von Scherenberg und das Stift Würzburg befinden sich mit Jodokus Freund, einem Kriegsknecht des Mainzer Erzbischofs (Jobst Freund, ain Mainzter knecht) sowie dessen Helfer Heinrich Steller (Haintz Steller) aufgrund eines Erbfalls und daraus resultierender Geldforderungen in Fehde. Pfalzgraf Philipp versöhnt beide Parteien wieder.
Konrad Fuchsstadt (Contz Fuchstat) befindet sich in Fehde mit Bischof Rudolf von Scherenberg. Unter der Vermittlung von Graf Johann von Wertheim und Philipp Schenk von Limpurg (Grave Johanns von Werthaim vnd Schenk Philip von Limpurg) wird diese Fehde beigelegt.
Erasmus Schenk von Erbach (Schenck Erasmus) gerät wegen des besprochenen Weins aus dem Burglehen von Homburg am Main ebenfalls mit dem Hochstift in einen Rechststreit, diesmal unter Bischof Rudolf von Scherenberg. Sie werden durch den Domprobst, den Dechanten und das Domkapitel wieder vertragen.
Das Kloster Frauenroth (Frawenrod) befindet sich in einer nicht näher beschriebenen Rechtsstreitigkeit mit den Dörfern Stangenroth, Burkardroth, Wollbach und Zahlbach (Stangenrod, Burkhardsrod, Walpach vnd Zahlbach), die durch Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt entschieden wird.
Bischof Friedrich von Wirsberg verträgt das Kloster Frauenroth (Frauenrod) mit der Familie Zink aus Poppenroth (mit den Zinken zu Boppenrod). Der Rechtsstreit entbrennt, weil in den Zinsregistern des Klosters überliefert ist, dass die Zink den Äbtissinen als Förster dienen und ungefähr 100 Morgen Klosterwald für sie bewirtschaften. Sie entnahmen dafür dem Klosterwald in der Vergangenheit jährlich Fuhren Bauholz im Wert von 5 Pfund zu ihrer eigenen Verwendung. Weil sie aber keine schriftliche Urkunde und keinen Kaufbrief vorweisen können, der ihnen das Fällen von Bauholz auf eigene Rechnung erlaubt, bestimmt der Bischof in seinem Schiedsspruch, dass der Älteste der Familie Zink bis zu seinem Tod Förster des Klosters bleiben solle und dass das Kloster nicht verpflichtet sei, seine Nachfahren in der selben Position zu beschäftigen. Zink ist es nun verboten, aus dem Klosterwald Holz zu entnehmen, es sei denn, es handelt sich um Brennholz, das er zum Beheizen seines Hauses benötigt. Für das Brennholz muss er der Äbtissin jährlich einen Betrag von 5 Pfund leisten. Dagegen soll das Kloster der Familie Zink kostenlos Bauholz gewähren, damit sie ihr baufälliges Haus reparieren können.