Strafe gegen die Untertanen: Alle Beteiligten des Vertrags sollen ihren Untergebenen nicht unrecht behandeln und ihnen keine Lasten, Strafen oder anderes auferlegen, als mit erlangtem Recht oder mit dem Rat der 21 in Einklang steht.
Wildbann und Geleit: Der Bischof soll den Wildbann und das Geleit zu Wasser und Land schützen, wie es üblich ist. Die Gefälle des Geleits gehen an die drei Berater des Bischofs.
Testament eines Bischofs: Der Bischof hat das Recht sein Testament nach seinen Rechten und den Bescheiden seines Hofgesindes aufzusetzen. Nach seinem Wissen werden Gefäße aus Silber und verzierte Gegenstände aufgelistet.
Hilfe der Ritterschaft: Wenn die Ritterschaft dem Hochstift von ihrem eigenen Besitz oder ihren Lehen etwas verpfändet, soll es nach dem dritten Jahr von zwanzig wieder an die Ritterschaft zurückkommen. Zudem sollen die Verpfändungen mit Unterpfändern abgesichert werden. Diese können zum Abzahlen der Pfandsumme verwendet werden, innerhalb von drei Jahren von zwanzig. Der Bischof soll jeden vor Gewalt und Übergriffen beschützen, gemeinsam mit dem Rat der 21. Wer sich diesen Geboten widersetzt, der soll von Bischof, Domkapitel und Prälaten keine Gnade erwarten. Die 21 Ratspersonen haben zudem das Recht gerichtliche Angelegenheiten zu klären.
Verbesserung und Änderung des Vertrages: Wenn der Rat der 21 zur Verbesserung von Land, Leute und Gütern etwas am Vertrag ändern wollen, haben sie und die drei Berater des Bischofs das Recht dazu.
Wenn es zu Uneinigkeiten zwischen dem Bischof, Grafen, Herren und Adeligen kommmen sollte, dann sollen sie diese dem Hofgericht vortragen. Davon ausgenommen sind Regalien, Landgericht, Geleit, Zoll, Wildbann und der Blutbann. Bei Uneinigkeiten zwischen Grafen, Rittern und Knechten des Bischofs oder Uneinigkeiten aufgrund des Bischofs sollen sie sich an das Hofgericht wenden und bei einer Rechtsprechung vor dem Gericht verantworten. Möchte der Bischof, sein Domkapitel oder die Ritterschaft sich gegen ihre Städte und Dörfer aussprechen, muss dies vor dem Hofgericht geschehen. Im Fall, dass Grafen, Herren, Ritter und Knechte eine Klage gegen ihre Bürger und Bauern vorbringen wollen, muss dies innerhalb von sechs Wochen vor dem Gericht abgehandelt werden. Handelt es sich bei einer Rechtssprechung zwischen dem Domkapitel, Prälaten, anderen Klerikern und Grafen, Herren, Rittern und Knechten nicht um eine geistliche Angelegenheit, sollen sie sich hierfür an den Bischof wenden. Dieser kann sowohl für geistliche, als auch weltliche Begebenheiten Entscheidungen treffen. Ist der Angeklagte geistlich, soll eine geistliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein. Ist der Angeklagte weltlich, soll eine weltliche Person mehr bei der Verhandlung vertreten sein, um diese den geistlichen gleichzusetzen. Die weltliche Person soll einem der 12 Räte zugehören. Das Urteil soll nach dem Vorbild einer Berufungsklage gesprochen werden. Geistliche Angelegenheiten sollen, wie in der Reform festgelegt, von einem geistliches Gericht verurteilt werden. Mannlehen sollen von dem Lehensherrn ausgetragen werden. Angelegenheiten, für die das Landgericht zuständig ist, sollen an diesem ausgetragen werden. Das Brückengericht soll nach den Bestimmungen der Reformation handeln. Sachverhalte, die das Zentgericht betreffen, sollen dort ausgetragen und nach den festgelegten Satzungen behandelt werden.
Das Landgericht soll mit Rittern besetzt sein und nach der Reform gehandhabt werden. Niemandem soll der Zugang zum Gericht verwehrt werden. Es sei denn, er wurde rechtlich verwiesen, ist kein Einwohner des Gebiets, Flüchtling oder Vertriebener. Geistliche Richter und das Geistliche Gericht dürfen nichts verbieten oder jemanden verbannen und haben nach der Reform zu handeln. Der Bischof stellt den Grafen, Herren, Rittern und Knechten frei, ihre Mannlehen sowie vom Bischof und Stift erhaltene Pfandschaften unter sich, ihren Frauen und Töchtern aufzuteilen. Möchte eine Person ihre Lehen weitergeben oder verkaufen, so muss dies bewilligt und anerkannt werden. Kommt es bei Streitigkeiten zu keiner Einigung, so muss diese Angelegenheit vom Westfälischen Gericht entschieden werden. Dies gilt ebenfalls, wenn den Beteiligten Ehre und Recht versagt wurde.Übertreter des Rechts dürfen an Leib und Gut bestraft werden und haben kein Recht auf Geleit und Frieden. Zudem kann es zu Einschränkungen der persönlichen Freiheiten kommen. Den Knechten ist es untersagt im Hochstift Würzburg zu plündern. Kommt es dennoch zu Plünderungen wird auch ihnen das Recht auf Geleit untersagt, selbst wenn es nach anderen Ansichten gerechtfertigt war. Der geschlossene Vertrag ist auf ewig gültig und nicht zu missbrauchen. Der Bischof, sein Domkapitel, die Grafen, Herren und Ritter, welche der Kirche Würzburgs angehören, schwören diesen Vertrag einzuhalten. Der Vertrag wird vom Bischof und seinem Domkapitel besiegelt.
Etliche aus der Ritterschaft haben 15 Beschwerdeartikel verfasst. Diese beinhalten: 1) Das Geistliche Gericht und die Sende betreffend; 2) Brückengericht; 3) Landgericht und die Kanzlei des Ratgerichts; 4) Preis des in einer Notlage gekauften Weins; 5) Etliche Wegnahmen von Kühen, welche für den Bischof geschlachtet werden; 6) Die, die einen Rechtsstreit mit dem Bischof oder dem Domkapitel führen, dürfen keinen Prokurator einsetzen; 7) Kein Einsatz eines Notars bei Berufungsklagen; 8) Der Bischof verlangt die Abgabe eines Huhns von den Armen Leuten der Ritter und Knechte; 9) Nach der neuen Reform, das Zentgericht betreffend, dürfen die Zentgerichte nur noch in ihren eigenen Verwaltungsbezirken wirken; 10) Wenn auf Verheißung in einer Notlage zum Würzburger Hofgericht geritten wird, wird der Person kein Schutz geboten; 11) Die Kanzlei verlangt entgegen altem Recht zu hohe Steuerabgaben; 12) Wenn im Landgericht Recht gesprochen wird, wird dieses nicht ausgeführt; 13) Wenn vor Gericht Unrecht geschieht, handelt der Bischof, als ihr Landesfürst, trotz Bitte um Beistand nicht; 14) Der Wein und das Getreide, dass die Ritter auf ihrem Land anbauen, müssen sie in einem kleineren Umkreis verkaufen, da sie sonst Zoll zahlen müssen; 15) Das neue Gericht in der Kanzlei, welches nicht den Regelungen des Hofgerichts enstpricht und sich nicht an Verträge und alte Rechte hält, führt zu Beschwerden.
Die Ritterschaft des Hochstifts Bamberg (Bamberg) trägt sieben Beschwerdeartikel an das Bamberger Domkapitel heran. Diese betreffen den Fall, dass ein Bischof, der durch sein Domkapitel in Unbilligkeiten gerät, welche der Ritterschaft schaden. 1) Es darf kein Geleit zugesprochen werden, dass gegen das Domkapitel vorgeht; 2) Es darf kein Krieg ohne Zustimmung und Wissen des Domkapitels begonnen werden; 3) Es dürfen ohne Bewilligung des Domkapitels keine Adeligen in den Rat aufgenommen werden; 4) Vier Herren aus dem Domkapitel müssen im Rat vertreten sein; 5) Der Bischof darf nicht mehr als 10 Gulden abgeben; 6) Die Lehen der Ritter werden nicht ausreichend beachtet; 7) Anhänger der Ritterschaften dürfen ihre Beschwerden nicht vor dem Landgericht vortragen; 8) Das Geistliche Gericht missbraucht seine Macht. Zudem werden der Klerus und diesem zuteilwerdende Lehen genannt. Die Ritterschaft bittet den Bischof darum, einen Eid zu schwören. Das Domkapitel gibt auf diese Beschwerden eine Antwort.
Die Grafen, Herren und Ritter zu Franken (Franken) beschließen eine Einigung, welche auch "Verständnis" genannt wird. Diese beinhaltet, dass sie sich gegenseitig unterstützen und alte Rechte und Freiheiten beibehalten werden. Dies sprechen sie mit Bischof Johann von Grumbach ab. Sie einigen sich auf gegenseitige Unterstützung in folgenden Fällen: 1) Eine Person erhält nicht dem alten Recht entsprechende Lehen und kann diesen Missstand nicht mehr durch seinen Lehensbrief bezeugen; 2) Jemand wird, entgegen dem alten Gesetz, genötigt Dienste zu erbringen und Pflichten nachzugehen; 3) Dem alten Recht widersprechend werden einer Person und deren Anhängern Steuern und Schatzungen auferlegt; 4) Einer Person wird ihr Schloss oder ihre Stadt widerrechtlich entzogen; 5) Jemand wird während einer Fehde gefangen genommen.