Wenn verliehene Bürgerslehen und Bauerslehen an den Bischof zurückfallen, wird dieser in vielen Fällen von Adeligen ersucht, dass er diese Lehen an sie verleihen solle. In diesen Fällen ändert sich jedoch die Art des Lehens: Denn als Erbe der Lehensmänner kommen nun nicht mehr ausschließlich die Söhne in Betracht, sondern dieselbe Personengruppe wie bei den Ritterlehen. Deswegen beschließen Bischof Lorenz und sein Domkapitel, dass die Lehen in ihrer ursprünglichen Form belassen werden sollen. Von nun an dürfen keinem Bauer oder Bürger ein edles Lehen und keinem Adligen ein Bürgerlehen verliehen werden.
Zu Hofe befindet sich eine beglaubigte Kopie über das Testament von Herzog Georg von Bayern.
Früher haben Schloss und Stadt Boxberg (Bocksberg) mit anderen Zugehörungen zum Kammeramt gehört. Als der Templerorden von Papst Clemens V. verboten worden ist, sind die Häuser und Güter dem Deutschen und dem Johanniterorden zugestellt worden. Auch die Templer in Wölchingen (Wölchingen) sind verjagt und die Johanniter an ihrer Stelle eingesetzt worden. Konrad von Boxberg (Bocksberg) vermacht diesen testamentarisch Schloss und Stadt Boxberg. Die Vormünder von dessen gleichnamigen Sohn Konrad erreichen bei Bischof Berthold von Sternberg, dass dieser Schloss und Stadt Boxberg den Johannitern übereignet und dagegen das Schloss Schweinberg (Swainberg) zu einem Besitz des Kammeramt annimmt. Abschließend verweist Fries auf den Eintrag unter Bocksberg.
Monumenta Boica 37, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1864.
Hohenlohisches Urkundenbuch. Im Auftrag des Gesamthauses der Fürsten zu Hohenlohe, Band 1: 1153-1310, hg. von Karl Weller, Stuttgart 1899.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Bischof Johann von Egloffstein vermacht auf Bitten des Karl von Helba (Helbe) dessen unehelichen Kindern Simon, Peter, Hans, Katharina und Else 100 Gulden auf einige von dessen Mannlehen.
Bischof Johann von Grumbach gibt den Grafen, Herren, Rittern und Knechten des Hochstifts Würzburg einen Gnadenbrief, in welchem neu festlegt wird, in welcher Form diese Herren und ihre Nachkommen, darunter auch Töchter und Frauen, ihre Mannlehen und Pfandschafften übereignet werden sollen.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 4: Von Sigmund von Sachsen bis Rudolf II. von Scherenberg (Fontes Herbipolenses 4), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 2002.
Richard von Lichtenstein (Liechtenstain) erwirbt alle Anteile an der Burg Lichtenstein (Liechtenstain) von seinen Vettern. Da er ohne männlichen Nachkommen stirbt, erbt sein Bruder Jakob von Lichtenstein (Liechtenstain) diesen Besitz. Dieser verkauft die Anteile an der Burg für 2100 Gulden an Bischof Lorenz von Bibra. Teile des Besitzes liegen auch in Herbelsdorf (Herboltzdorff), Buch (Buch), Lichtenstein (Liechtenstain), Frickendorf (Frickendorff). Betroffen ist auch das sogenannte Leitten holtz.
Die Kinder und Schwiegersöhne von Heinz von der Linde (Linde), eines aus Haßfurt (Hasfurt) ausgetretenen Bürgers, bestätigen eidlich, dass sie keine Ansprüche auf die Güter ihres (Schwieger-)Vaters erheben.
Nach Gottfried Schenk von Limpurgs Tod kommt es unter seinen beiden Söhnen (der dritte Sohn Philipp ist Domherr in Würzburg und Bamberg) zu einer Erbteilung: Karl erhält Speckfeld (Speckvelt), dessen jüngerer Bruder Erasmus erhält Limpurg (Limpurg). Bischof Konrad von Thüngen verleiht diesem die Vogtei über Comburg (Camberg) als Gnadenlehen. Erasmus nimmt daraufhin von den zu Comburg gehörigen Personen die Schutzpflicht und übergibt sein besiegeltes Revers.
Johann Lutz (Lutz), der Pfarrer von Burkheim (Burkhaim), stirbt ohne Testament. Bischof Konrad von Thüngen trifft mit dessen Verwandten eine Übereinkunft.
Graf Wolfgang von Castell beklagt sich bei Bischof Konrad von Bibra, dass er vom verstorbenen Bischof Konrad von Thüngen rechtlich behandelt worden ist, als wäre er unmittelbar ein Graf des Hochstifts und nur mittelbar ein Graf des Reichs. Bischof Konrad von Thüngen hat dies so verstanden, dass Graf Wolfgang dem Würzburger Bischof Dienst leisten und dessen Geboten gehorchen, und sich vor Zent- und anderen Gerichten rechtfertigen muss. Außerdem sind Graf Wolfgangs Leibeigene (arme Leute vor dem Landgericht angeklagt worden, obwohl dieses angeblich nicht für sie zuständig gewesen ist. Die fürstlichen Räte schließen im Namen beider Parteien folgenden Vertrag: Graf Wolfgang und dessen Erben sind nicht Leibeigene des Würzburger Bischofs, sondern behalten gegenüber diesem ihre alte Stellung mit allen Rechten und Pflichten wie die anderen Grafenfamilien des Hochstifts. Außerdem sollen künftig Graf Wolfgangs Untertanen nur wegen Erbschaften, Testamenten, Vermächtnissen, Vater- und Vormundschaftsfällen vor das Landgericht zitiert werden können.