Das Zentgericht von Saal an der Saale (Sal) verpfändet das gleichnamige Saal für 240 Gulden an das Kloster Bildhausen.
Bischof Johann von Brunn und dessen Vorgänger schulden den Brüdern Heinrich und Eucharius von der Tann (Heintzen vnd Eucharius von der Than) sowie deren Geschwister 5200 Gulden. Von dieser Summe stehen den Brüdern Heinrich, Friedrich und Sebastian (Hainrichen von der Than domhern, Fritz vnd Bastian von der Than) 717 Gulden zu. Dafür verpfändet der Bischof ihnen sein Schloss Hildenburg (Hildenberg) und die Stadt Fladungen (Fladungen) mit den zugehörigen Dörfern, dem Amt und allem Zugerörigen. Er verpflichtete sich ebenso dazu diese 717 Gulden über ein Jahr hinweg abzubezahlen, für die Summe erhalten sie einen Zins von 42,5 Gulden und 45 Malter Hafer. Die restlichen 4483 Gulden will der Bischof innerhalb von sechs Jahren abbezahlen, auf die er pro 18 Gulden einen Gulden Zinsen zu zahlen hat. Die Zinsen müssen jährlich mindestens zur Hälfte oder einem Drittel entrichtet werden.
Erzbischof Konrad III. von Dhaun verpfändet, mit der Zustimmung seines Domkapitels, das ihm und seinem Hochstifts Mainz (Maintz) gehörenden Schloss Lichtenberg (lichtenberg) und seinen Anteil an der Burg und Stadt Bad Salzungen (Saltzung) für 3000 Reihnische Gulden, auf jährlichen Wiederkauf, an Bischof Johann von Brunn. Bischof Johann von Brunn verpfändet den Anteil an der Burg und Stadt Bad Salzungen Burkhard von der Tann (Burckharten von der Than) auf Widerruf. Im Gegenzug erhält der Bischof von ihm das Öffnungsrecht. Im Falle, dass der Bischof von Mainz diesen Teil von dem Würzburger Bischof ablöst, muss Burkhard diesen ohne Widerstand abgeben.
Bischof Johann von Brunn leiht dem Mainzer Erzbischof Konrad von Dhaun das Schloss Lichtenberg (Lichtenberg), das Schloss und die Stadt bei Bad Salzungen (Saltzungen) mit deren Zugehörungen, sowie 3000 Gulden. Bischof Johann benötigt deshalb Geld, woraufhin Graf Georg I. von Hennenberg (Jorg von Hennenberg) ihm 3000 Gulden leiht. Im Gegenzug überträgt er dem Grafen die Schlösser und die Stadt, die er dem Erzbischof verliehen hat. Diese Schuldverschreibung gilt so lange, bis einer der Bischöfe diese ablöst. Wenn sie abgelöt wird, behält Bischof Johann jedoch weiterhin das Öffnungsrecht für die Schlösser. Im Fall, dass eines der Schlösser sich nicht mehr im Besitz des Erzbischofs von Mainz befinden sollte, muss Bischof Johann für den Verlust aufkommen und 3000 Gulden innerhalb von zwei Monaten zahlen. Wenn Würzburg und die von Henneberg sich im Krieg miteinander befinden sollten, sollen sich die in dem Schloss Lichtenberg sowie in dem Schloss, Stadt und Amt Bad Salzungen ansässigen Untertanen nicht einmischen. Falls Bischof Johann versterben sollte, sollen Graf Georg und seine Erben sich an den Mainer Erzbischof wenden und diesem unterstellt sein.
Es werden 1000 Gulden an die Stadt Bad Salzungen (Saltzungen) verpfändet.
Krieg, Einigung, Verkauf: Der Bischof soll keinen Krieg anfangen, keine Bündnisse eingehen, keine Schulden machen, keinen Heerzug durchführen und nichts verpfänden oder verkaufen, ohne dass der Rat der 21 zustimmt.
Bischof Rudolf von Scherenberg erhält 2500 Gulden in Form von Geld, Gütern und Reichswährung von den Brüdern Peter (pettern), Erhard (Erharten) und Johann von Truchsess von Wildberg (Hansen Truchsessen). Aufgrund dessen löst er das Amt Wildberg (wildburg) wieder von ihnen. Zudem verpfändet er ihnen auf 12 Jahre 200 Gulden jährlich. Im 13. Jahr kommen 100 Gulden auf den Saal der Gemeinde und Großwenkheim (Grossenwenckheim) hinzu. Die Gelder werden wie folgt verteilt: 163 Gulden sind für den Saal zu bezahlen, die übrigen 37 Gulden für Großwenkheim. Die Gelder müssen jährlich am Donnerstag nach Oculi bezahlt werden. Sollte jedoch der Müller des Bischofs das Geld ablösen wollen, so muss er dies vor Kathedra Petri tun.
Bischof Rudolf von Scherenberg erteilt den Salzhändlern Würzburgs (wirtzburg) eine Freiheit. Diese Bürger und Bürgerinnen Würzburgs dürfen mit Salz und Heringen handeln und diese verkaufen. Wenn jemand sie daran hindert, soll derjenige ihnen jedes Mal, wenn dies geschieht, ein Pfund Heller zahlen, beziehungsweise durch den Stadtknecht in dieser Höhe gepfendet werden. Für diese Freiheit sollen sie die Speisekammer des Bischofs jährlich und für immer mit Salz versorgen.
8) Wenn eine Anlage aufgelegt wird, sollen pro 1000 Gulden einer an den betroffenen Ritterkanton gezahlt werden. Geschieht dies nicht innerhalb von acht Tagen, muss als erste Mahnung ein Pferd an den Hauptmann abgegeben werden. Sollte dies allerdings auch verweigert werden, hat der Hauptmann das Recht Güter des Betroffenen zu verpfänden.
Möchte einer vom Adel seiner Frau oder Tochter sein Lehen vermachen oder verpfänden, so wird ihm von der Kanzlei nur einen Bekennung von ein Halb oder ein Drittel des Werts auf sein Lehen getan. Dafür verlangt die Kanzlei von Hundert Gulden Einen.