Simon von Brendau (Brandau) empfängt die Hälfte am Dorf Reulbach (Ruelberg) als Burglehen zu Bischofsheim (Bischofshaim).
Einst haben nach dem Tod eines Domherren die Eltern dessen verlassene Klosterhöfe und sonstiges Hab und Gut in Besitz genommen und und sonst niemanden daran beteiligt. Friedrich I. gewährt den Domherren die Freiheit, Testamente zu hinterlassen und ihre Güter zu vererben, an wen sie wollen. Außerdem müssen sie im Falle eines Reichstags oder einer sonstigen Versammlung in Würzburg niemanden außer Fürsten und deren Leibgesinde (aber ohne Pferde) in ihren Klosterhöfen beherbergen.
Regesta Imperii IV. Lothar III. und ältere Staufer 1125-1197. 2. Abt.: Die Regesten des Kaiserreichs unter Friedrich I. 1152 (1122) - 1190. 5 Teilbände, hg. v. Huber Mayr u. Ferdinand Opll, Wien u.a. 1980-2011.
Das Schloss Hain steht denen von Herbilstadt (Herbilstat) zu. Die Brüder Konrad (Conrat), Wilhelm (Wilhelm) und Peter (peter), alle Ritter von Herbilstadt, übergeben dem Bischof Albrecht von Hohenlohe ihren Burgstall Hain und erhalten diesen vom Bischof wieder als Lehen und dürfen die Befestigung weiter ausbauen. Da Hain aber nicht weit von Römhild (Romhilt) liegt, sind die dortigen Herren, die Grafen von Henneberg, auch involviert. Die von Herbilstadt geraten in Streit mit Burggraf Friedrich von Nürnberg (Fridrich von Nurenberg), Graf Günther und Graf Johann von Schwarzburg (Gunther vnd Johann von Schwartzburg) und Graf Ulrich von Leuchtenberg (Vlrich vom Leuchtenberg). Für weitere Informationen und Besitzverhältnisse zum Schloss Hain verweist Fries auf seine Quelle.
Schloss und Amt Bütthard (Buthert) ist einst im Besitz der Grafen von Hanau gewesen. Ulrich von Hanau übereignet Schloss und Amt mit den dazugehörigen Dörfern, Weilern, Leibeigenen, Gütern und anderen Rechten an Bischof Gerhahrd von Schwarzburg und das Hochstift Würzburg. Im Gegenzug verleiht dieser dem Grafen das trimbergische Gericht von Schlüchtern (Sluchteren) und das Gericht von Altenhaßlau bei Gelnhausen (Hasela bei Gailnhausen) als Mannlehen.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Georg und Eitel Truchsess von Brennhausen (Truchsessen zu Brunhausen) empfangen einen Wald zwischen Bundorf (Buntdorf) und Burg Brennhausen (Brunhausen) als Lehen von Bischof Johann von Egloffstein.
Heinrich von Dingsleben und seine Ehefrau Hedwig (Hainrich von Dingsleuben und sein hausfraw Hedwig) verkaufen ihr Viertel des Schlosses Roßberg an Bischof Johann von Egloffstein für 950 Pfund Haller. Für diese Summe verschreibt er Bischof Heinrich von Dingsleben die Vogtei zu Gadheim (Gadhaim) mit allen Zugehörungen für 232 Gulden. Nachdem Heinrich von Dingsleben dem Bischof 60 Gulden vorgestreckt hat, um die Vogtei zu Gadheim von Eberhard Schenk von Roßberg (Eberhart Schenck) auslösen kann, verschreibt er ihm 100 Gulden auf die Steuer, die als nächstes anfällt.
Bischof Johann von Brunn stellt Dietrich Zobel von Wildburgstetten und seinem Sohn Wilhelm ( Dietzen Zobeln vnd seinem sune Wilhelmen) eine besiegelte Verschreibungsurkunde über das Schloss Hinterfrankenberg aus und leistet eine Bürgschaft darüber.
Christoph Fuchs von Bimbach (Cristoff Fuchs) übergibt die Burg Leuzendorf (Leuzendorf) Bischof Rudolf von Scherenberg mit allen Zu- und Eingehörungen und erhält sie als Mannlehen für seine Söhne und Tochter.
Die Hälfte des Schlosses Gutenberg, welches überhalb von Heidingsfeld liegt kauft Bischof Lorenz von Stefan Zobel Steffan Zobeln .
Kaiser Karl V. gibt Bischof Konrad von Thüngen folgende Freiheit: Niemand dürfe im Herrschaftsgebiet des Hochstifts Würzburg (in des stiffts obrickaiten, gepieten, gerichtszwengen oder bennen) eine Burg oder Befestigung, die zur Verteidigung diene, ohne den Willen und das Wissen des Bischofs errichten. In dem Fall, dass dies aber trotzdem geschehe, habe der Bischof Fug und Recht, diese Burg oder Befestigung ohne Verhandlungen abzubrechen. Neun Jahre später wird diese Freiheit von Kaiser Karl V. bestätigt.