Die Bürger von Schweinfurt versuchen, sich der Zuständigkeit des bischöflichen Landgerichts (langericht herzogthumbs zu Francken) zu entziehen, und weigern sich, den Blutbann von Bischof Gerhard von Schwarzburg zu empfangen. Zudem zerstören sie die Kilianskirche vor der Stadt Schweinfurt und behindern durch den Bau einer Mühle den Schiffsverkehr auf dem Main. Der Konflikt wird schließlich in Bamberg durch Erzbischof Adolf von Mainz geschlichtet, wobei festgesetzt wird, dass die Schweinfurter weiterhin dem Landgericht unterstehen und den Main bei der Mühle soweit freigeben soll, dass die Kaufleute ungehindert darauf fahren können, und dem Bischof die Einsetzung des Schweinfurter Zentgrafen und der Bann über die Stadt zugesprochen wird. Außerdem sollen die Schweinfurter eine neue Kilianskirche in ihrer Stadt bauen und die Arbeit des Geistlichen Gerichts in der Stadt nicht behindern. Weitere Regelungen betreffen die Pfahlbürger (Inhaber des Bürgerrechts, die außerhalb der Stadtmauern leben) sowie Zoll und Geleit.
Monumenta Suinfurtensia historica. Denkmäler der Schweinfurter Geschichte bis zum Ende des sechzehnten Jahrhunderts, hg. v. Friedrich Stein, Schweinfurt 1875.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 3: Von Gerhard von Schwarzburg bis Johann II. von Brunn (Fontes Herbipolenses 3), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1999.
Erzbischof Adolf von Mainz schlichtet den Konflikt der Stadt Schweinfurt mit dem Würzburger Bischof Gerhard von Schwarzburg dahingehend, dass die Stadt dem Bischof Schulden im Wert von 4000 Gulden erlassen soll. Beide Parteien sollen die Gefangenen frei lassen und auf Entschädigung für schatzung, prantschatzung, geding und unbetzalt gelt verzichten (Urfehde). Diese Urkunde betrifft ebenfalls die Einigung des Würzburger Bischofs mit den Städten Nürnberg, Rothenburg (Rottenberg) und Windsheim (Windsheim).
Bischof Lamprecht von Bamberg schlichtet einen Streit zwischen Bischof Gerhard von Schwarzburg und Hynaschko von Duben sowie Warsawoi von Schweinar, Ministerialen des Königs, in Vertretung für die Schweinfurter Bürger. Er setzt fest, dass geistliche Angelegenheiten vor dem geistlichen Gericht des Bischofs verhandelt werden sollen, weltliche Angelegenheiten hingegen vor dem Schweinfurter Richter. Schweinfurter Bürger, die vor das Würzburger Brückengericht zitiert werden, sollen wieder nach Schweinfurt an das dortige Gericht geschickt werden. Das Würzburger Landgericht und das Zentgericht in Schweinfurt sollen entsprechend altem Herkommen bestehen bleiben. Wer im Bereich dieser Zent lebt, soll nicht vor ein anderes Zentgericht geladen werden. Urteile des Zentgerichte, die während der Zeit der Schlichtung gefällt wurden, sollen ungültig sein. Der Wein, der den Juden in Haßfurt abgenommen wurde, soll dem König geschickt werden. Dem Würzburger Bischof soll weiterhin das Geleitrecht in Schweinfurt zu Land und zu Wasser zustehen.
Monumenta Boica 46, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1905.
Dekan und Kapitel des Stifts Haug verpfänden Bischof Johann von Egloffstein ihren Weinzehnten in Schweinfurt für 200 Gulden auf ein Jahr.
Der Würzburger Domherr Richard von Masbach (Masbach), Landrichter im Herzogtum Franken, betraut auf Geheiß des Bischofs Johann von Brunn Albrecht von Egloffstein (Eglofstein) mit dem Landgericht in Schweinfurt und trägt einigen Fürsten und Kurfürsten auf, diesen zu unterstützen.
Bischof Johann von Brunn verhängt auf Antrag des Hofmeisters Albrecht von Heßberg (Hesberg) die Acht über die Stadt Schweinfurt.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Zentgrafen und Schöffen von Marktsteinach (Marksteinach) sagen urkundlich aus, dass die Schöffen von Schweinfurt ihnen eidlich versichert hätten, dass die Zentgrafen des Würzburger Bischofs schon immer zu Gericht in Schweinfurt gesessen hätten und die Schweinfurter meinten, ohne die Würzburger Zentgrafen kein Recht sprechen zu können. Zwar hätten die Schweinfurter eine königliche Urkunde, dass sie selbst einen Zentgrafen bestimmten dürften, doch hätte sie noch nie einen solchen Zentgrafen gesehen.
Der Mainzer Bischof Konrad von Dhaun schlichtet den Streit zwischen Bischof Johann von Brunn und der Stadt Schweinfurt, über welche Johann zwei Jahre zuvor die Acht verhängt hat, und trifft dabei Regelungen bezüglich der Schifffahrt auf dem Main, des Geleitrechts auf dem Main, der während des Konfliktes entstandenen Schäden, der Zentgerichtsbarkeit und des Bannrechts in Schweinfurt sowie der Zentschöffen und die Ausführung des Rechts.
Graf Wilhelm von Henneberg, Amtmann des Reichs in Schweinfurt, schlichtet den Streit zwischen der Stadt Schweinfurt und dem Würzburger Bischof Rudolf von Scherenberg über die Zentgerichtsbarkeit in Schweinfurt. Dabei wird festgesetzt, dass der Bischof die begonnene Landgerichtssitzung beenden und für die nächsten zehn Jahre auf seine Forderungen gegenüber den Schweinfurtern verzichten soll. Auch nach Ablauf dieser Frist sollen beiden Parteien einander keinen Schaden zufügen.
Konrad von Hutten (Huten) verschreibt Bürgermeister und Rat der Stadt Arnstein (Arnstain) einen jährlichen Zins von 20 Gulden in Schweinfurt (Sweinfurt). Im Gegenzug verpflichten sich diese, den Hausarmen in Arnstein jährlich zu Allerseelen zehn Röcke, zehn Kappen und zehn Paar Schuhe zu geben und auch andere Almosen auszurichten. Davon ist auch die Kirche Maria Sondheim (Sunthaim) betroffen.