Ein Haus in Ebern, das zuvor ein Herr von Rotenhan besaß, hat Bischof Johann von Brunn Johann Kammerer (Hanns Camerer) als Lehen verliehen.
Als das Haus baufällig wird und einstürzt, erlaubt Bischof Johann von Brunn Johann Kammerer (Hanns Camerer), die Hofreit zu bebauen und gibt ihm für den Bau 150 Gulden.
Bischof Johann von Brunn und das Domkapitel befreien Burghäuser der Herren von Lichtenstein (Liechtenstainische burckheusere) in Ebern von Bede, Steuer, Wachdienst und anderen Diensten, wenn die Lichtensteiner für sie Burgmänner anstellen, die keine Bürger der Stadt Ebern sind. Dafür haben sie in Ebern weder Brau- noch Ausschankrechte und müssen beim Einzug in die Stadt geloben und schwören, den Schaden jedes Herren und der Stadt zu verhindern und den Nutzen zu befördern. Wenn in den Burghäusern allerdings Bürger Eberns Burgmänner sein sollten, so sollen sie den selben Rechtsverhältnissen unterworfen sein wie alle anderen Bürger der Stadt.
An Bischof Rudolfs Stelle macht Andreas von Lichtenstein (Endres von L.) die Widemleute der Pfarrei von Ebern (ergänzt: Seßlach, Pfarrweisach und Tambach) zu Schutzbefohlenen des Landesfürsten, dennoch sollen sie keine zusätzlichen Abgaben leisten.
Bischof Rudolf von Scherenberg schenkt der Stadt Ebern das Recht zur Erhebung des Wegzolls. Mit dem Ertrag dieses Rechts sollen sie die Pflasterstraße und die Wege erhalten.
Bischof Rudolf von Scherenberg gibt der Stadt Ebern eine Polizeiordnung.
Den Hubheller betreffend: Das Stift besitzt in der Stadt Ebern das Recht auf die Erhebung von 400 Pfund Hubheller. Nun verschreiben Bürgermeister und Rat der Stadt auf Widerruf Bischof Rudolf von Scherenberg daran jährlich einen Gulden mit der Einschränkung, dass auch der Keller und andere, die an dem Hubheller beteiligt seien, Anteile davon entrichteten.
Bischof Lorenz von Bibra erlaubt den Bürgern von Ebern, neben dem Badehaus an der Baunach eine Walkmühle und Schleifmühle zu bauen, verbietet allerdings, aus ihnen Getreidemühlen zu machen.
Bischof Lorenz von Bibra verbessert und erneuert die Polizeiordnung von Ebern.
Im Bauernaufstand von 1525 waren Johann Sehehans (Hanns Sehehans), Johann Sauer (Hanns Saur), Klaus Steuer - genannt der Schwarze - (Claus Steur Swartzer genant) und Wolf Hofer (Wolf Hofer) als Rädelsführer auffällig geworden. Als sie zur Bestrafung abgeführt werden, zieht Bischof Konrad von Thüngen ihre Güter ein, tilgt damit Schulden und übereignet das übrige seinem Keller Andreas Schwarz (Endres Swartz) für seine treuen Dienste und zum Ausgleich für die Schäden, die er erlitten hat.