Bischof Johann von Egloffstein befreit einen Hof des Klosters in Königshofen im Grabfeld (Konigshoven im Grabfeld) von Steuer und Bede.
Bischof Johann von Brunn befreit den Hof des Klosters zu Bildhausen in Herbstadt (Herbilstat) und dessen Hofmann von der Bede, den Dienstpflichten, der Atzung und den Gerichtspflichten.
Bischof Johann von Brunn erlaubt dem Kloster Bildhausen (Bildhausen), dass sie ihren Hof zu Junckershausen (Junckershausen), den sie selbst gebaut haben, verlassen dürfen, und dass derjenige, der den Hof übernimmt (also zu lauben oder jare bestehn werden), vom Gericht, der Bede, Steuern, Diensten, Atzung und anderen Verpflichtungen befreit sei.
Der mittlerweile zum Bischof aufgestiegene Gottfried Schenk von Limpurg befreit die Einwohner von Binsfeld (Binsfelt) wegen in Fehden erlittener Schäden für 20 Jahre von Steuer, Bede, Verköstigung und Fron. Die Einwohner sollen dafür Baumaßnahmen vornehmen sowie das Dorf mit Gräben und Zäunen befestigen.
Die Einwohner von Bergtheim (Berchthaim) übergeben dem Würzburger Bischof ein Revers, in dem sie sich auf folgende Rechte des Bischofs gegen sie verpflichten: Die jährliche Bede über 100 Gulden in Gold an Martini sowie dessen geistliches und weltliches Gericht sowie seine Lehenshoheit über das Dorf. Eberhard von Grumbach übergibt ein gleichlautendes Revers.
Zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und Eberhard von Grumbach (Grunbach) wird folgender Vertrag geschlossen: Das Hochstift darf von den Einwohnern Bergtheims (Berchthaim) eine jährliche Steuer (Bede) zu Maritini über 100 Gulden erheben. Eberhard von Grumbach und seine Erben erhalten das Dorf als Mannlehen.
Bezüglich des Vertrags zwischen Bischof Rudolf von Scherenberg und Eberhard von Grumbach übergibt der Bischof dem Ritter einen Revers und präzisiert: Die jährliche Bede in Höhe von 100 Gulden, welche die Einwohner von Bergtheim (Berchthaim) leisten müssen, soll nicht als Erbhuldigung verstanden werden. Ein Würzburger Bischof besitzt über diesen Ort ausschließlich die Lehenshoheit sowie die weltliche und geistliche Obrigkeit.
Bischof Lorenz von Bibra leiht sich 1000 Gulden vom Spital St. Dietrich in Würzburg (am oberen Markt) und verschreibt diesem dafür 50 Gulden auf der Bede von Dettelbach (Detelbach).
Bischof Konrad von Bibra verpfändet mit Bewilligung seines Domkapitels Bede, Zinsen, Gülte, Schäfereirechte und alle anderen Nutzrechte in Dorf und Gemarkung Dingolshausen (Dingoltzhausen) für 2000 Gulden in grober Münze gegen einen jährlichen Zins von 100 Gulden an Barbara, geborne Rüsenbach (Ruesenbach), die Witwe des Bamberger Bürgers Erasmus Zoller (Zoller) und Ehefrau von Christof Stieber von Rabeneck (Stiebers zu Rabeneck). Zuvor hatte Barbara dieselbe Summe Graf Wilhelm von Henneberg als Pfandschaft geliehen, diesen Schuldtitel hatte Bischof Konrad von Thüngen nach dem Kauf des hennebergischen Amts Mainberg (Mainberg) übernommen.
Die Einwohner von Dingolshausen (Dingoltzhausen) werden mit Johann Fuchs von Bimbach zu Gerolzhofen und Andreas Fuchs zu Gerolzhofen und Mehren (Hansen und Endressen Fuchsen) folgendermaßen vertragen: Rechtsfälle, die sich innerhalb des Freihofs der Adelsfamilie Fuchs ereignen, sollen ihrer Rechtssprechung unterstehen, während die Rechtsfälle außerhalb des Freihofes, an denen die Dorfbewohner beteiligt sind, dem Dorfgericht überlassen werden. Diejenigen Bewohner, die den Freihof verließen und steuerpflichtig waren, sollen der Familie Fuchs weiterhin die Bede zahlen, neue Güter sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen. Eine ähnliche Regelung mit der Stadt Gerolzhofen (Geroltzhoven) ist von dieser Vereinbarung ausgenommen. Die Lehnsmänner der Fuchs unterstehen ihrem Gericht. Das Hochstift Würzburg übt das Vogteirecht über die Einwohner des Freihofs aus.