Albrecht von Hohenlohe verschreibt dem Ritter Hans von Dettelbach (Dettelbach) die Gefälle in Brück (
Bischof Rudolf von Scherenberg gibt der Stadt Dettelbach (Detelbach) drei Jahrmärkte an Mariä Lichtmess (2. Februar), Maria Magdalena (22. Juli) und St. Matthäus (21. September) sowie einen Wochenmarkt an einem jeden Montag.
Das Kloster St. Stephan stellt Bischof Rudolf von Scherenberg je eine Gerichtshoheit über Würzburg und Dettelbach (Detelbach) zu. Im Gegenzug gehen der Sitz und der Weiler Oberdürrbach (Oberndurbach), die zuvor Lehen gewesen sind, in den Besitz des Klosters über.
Bernhard von Wichsenstein (Wichsenstain) leiht Bischof Rudolf von Scherenberg 700 Gulden, damit dieser ein Burggut in Homburg an der Wern (Hoenburg) wieder ablösen kann, und erhält dafür jährlich 30 Gulden auf der Bede von Dettelbach (Detelbach) verschrieben.
Bischof Rudolf von Scherenberg leiht 1000 Gulden vom Bamberger Patrizier Oswald Zollner vom Brand (Zoller) und verschreibt ihm dafür jährlich 50 Gulden auf der Bede von Dettelbach (Detelbach).
Bischof Lorenz von Bibra leiht sich 1000 Gulden vom Spital St. Dietrich in Würzburg (am oberen Markt) und verschreibt diesem dafür 50 Gulden auf der Bede von Dettelbach (Detelbach).
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verpfändet 250 Gulden von den Kammergefällen zu einem jährlichen Zins von 10 Gulden an das Domkapitel. Diese Pfandsumme stand zuvor auf dem Kloster Münsterschwarzach (closter Schwartzach) und ist durch den Kauf der Zehnten von Dettelbach (
Das Kloster Münsterschwarzach (Munster Schwartzach) verkauft seinen Zehnt über Bibergau (Bibergaw), Dettelbach (Dettelbach) und Schwarzenau (Schwartzenaw) an Bischof Konrad von Bibra für 10000 Gulden und löst damit seine Schulden beim Johanniterorden in Würzburg ab. In diesem Kontext werden auch erwähnt: Das Chorherrenstift St. Stephan, die Karthause Astheim (Ostheim), die Dompräsens, das Kloster St. Ulrich, das Dominikanerkloster (prediger closter), die Dombruderschaft, Gerolzhofen (Geroltzhoven) und das Kloster Rebdorf (Rebdorf).
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt Abt Jodokus von St. Stephan mit seinen Afterlehensträgern und Hübnern in Dettelbach (Dettelbach). Der Urteilspruch Bischof Rudolf von Scherenbergs vom 27.01.1485 soll weiterhin gelten. Dessen siebter Artikel besagt, dass im Falle eines Afterlehenverkaufs nur dem Hübner des betreffenden Grundbesitzes das Lehen geliehen und Handlohn bezahlt werden soll. Diese Auslegung des Land- und Kammergerichtsurteils gilt nur für die Afterlehen, die vor dem Urteilsspruch aus Hufen oder Teilen von Hufen gemacht worden sind, damit der zweite Artikel über die Unteilbarkeit von Hufen in mehr als vier Teile und der fünfte Artikel, dass ein Hübner im Falle einer Verpachtung von einem Acker oder mehr und dessen Verleihung als Afterlehen oder bei einer Vierteilung dem Abt als Lehnsherrn kein Handlohn und Zins vorenthalten darf, nicht verletzt werden. Alle Afterlehen, die erst nach dem Urteilsspruch vergeben worden sind, sollen vom Abt mit dem gebührenden Handlohn empfangen werden. Deshalb sollen sich diejenigen, die ihre Rechte verloren haben und die Hübner, die Teile ihrer Hufen als Afterlehen vergeben und Handlohn eingenommen haben, sich mit dem Abt vertragen und die Teile der Hufen und Afterlehen, egal ob vor oder nach dem Urteilsspruch geschaffen, einschreiben lassen und die Abgaben nach Laut des Urteilsspruchs leisten. Was aber vor diesem Spruch wissentlich als Afterlehen vergeben worden ist, soll den Hübnern verbleiben, sofern sie sich an das Urteil halten. Falls aber eines der Afterlehen, unabhängig vom Entstehungszeitpunkt, wieder zur ursprünglichen Hufe kommt, soll kein Handlohn, sondern nur das Einschreibgeld bezahlt werden. Falls es aber wiederum verkauft wird, ist Handlohn an den Abt von St. Stephan zu zahlen. Da sich die Hübner geweigert haben, den Hufeid zu leisten, weil sie ohne Zustimmung des Abtes ihre Hufen und Lehen nicht verkaufen durften, wird ihnen folgender Eid vorgeschrieben: Ich soll und werde dem ehrwürdigen und geistlichen Herrn, Abt Jodokus von St. Stephan in Würzburg, seinem Konvent und Nachfolgern wegen den Hufen und Lehen, die ich von ihnen trage, treu und gewärtig sein, sie vor Schaden warnen, ihre Zinsen und Gülten rechtzeitig bedienen, ihre Hufen und Lehen nach meinen Möglichkeiten verbessern und nicht verschlechtern, auch ohne das Wissen und Willen meines Herrn zu St. Stephan, seines Konvents und seiner Nachfolger die von ihnen erstellten Verträge und Erklärungen ohne Widerspruch befolgen.
Bischof Melchior Zobel zu Giebelstadt verkauft Philipp Büttner (Butner), dem Schultheiß von Dettelbach (Detelbach), für 400 Gulden ein Haus in Dettelbach sowie zehn Pfennig Zins zu Martini (11. November), zwei Fastnachtshühner und zehn Pfennig Zins zu Walpurgis (01. Mai), die vom Kloster Birklingen (Birklingen) herrühren, der Rest aber vom Kloster St. Stephan in Würzburg.