Jeder Geleitsman des Würzburger Bischofs in Kitzingen soll von allen Stadttoren der Stadt Kitzingen (Kitzingen) aus das Geleit nach Würzburg (Wurtzburg), Ochsenfurt (Ochsenfurth), Dettelbach (Detelbach), Schwarzach am Main(Schwartzach), Volkach (stat Volkach), Schlüsselfeld (Schlusselueld) und auf dem Main Richtung Würzburg geben.Wenn die beiden Frankfurter Messen (Frankfurther messen) stattfinden, soll der Geleitsmann sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückweg keinen Kauf- oder Fuhrleuten , egal ob Neuenbergische oder andere, ein besonderes Geleit geben, sondern sie sollen als Gruppe zusammenbleiben. Ansonsten werden sie vom Würzburger Bischof mit geleitet (mit gewalt glaitten). Wenn sie allerdings anderweitig in die zuvor genannten Orte fahren wollen, dann soll ihnen das Geleit gegeben werden. Außerdem müssen sie für einen voll beladenen Wagen und pro Ort, den sie passieren, einen halben Gulden bezahlen. Dies gilt in Richtung Kitzing-Würzburg und in die andere Richtung und auch für einen Karren. Ein Kaufmann - egal, in welche Richtung er fährt oder geht - muss 14 neue Pfennige entrichten. Der Geleitsmann soll außerhalb der Frankfurter Messen, sofern er an den zuvor genannten Orten das Geleit gibt, pro Wagen und pro passiertem Ort und pro Karren und zur Hälfte passiertem Ort von den Kaufleuten 14 neue Pfennige erhalten. Ein Pferdeverkäufer muss während und außerhalb der Frankfurter Messen immer für jedes Pferd 14 neue Pfennige entrichten, ausgenommen ist das Pferd, auf dem er sitzt. Für hundert Ochsen müssen 2 Gulden entrichtet werden und für hundert Schweine zehn Groschen.
Ulrich von Hanau (Vlrich von Hanaw) verkauft die in den vorherigen Einträgen genannten Güter sowie etliche Teile zu Dettelbach (dettelbach) und Repperndorf (Reppersdorf) für 2000 Pfund an Bischof Wolfram von Grumbach.
Bischof Albrecht von Hohenlohe verpfändet Ritter Johann von Dettelbach ( hantz von detelbach ritere) 13 Pfund jährlicher Gülte, die Albrechtsbede genannt, und von den 79 Pfund Bede des Stiffts 15 Schilling.
Bischof Albrecht von Hohenlohe verpfändet dem Ritter Johann von Dettelbach (Hannsen von Detelbach) jährlich zehn Pfund und 15 Schilling Gült (hallergülte) sowie 65,5 Malter Getreidegült (korngült) zu Mainbernheim (Mainbernhaim) auf Wiederlösung.
Bischof Gerhard von Schwarzburg kauft von dem Ritter Andreas Truchsess (Andres Trichsess) Zinsen zu Hörblach (Hurblach) für das Stift.
Die Äbtissin und das Konvent zu Kitzingen (Kitzingen) verpfänden ihren Zehnt, ihre Zinsen, ihre Gült und andere Rechte von Dettelbach (detelbach), Brück (Bruck), Neuses am Berg (neusess) und Schnepfenbach (Schnepfenbach) an den Ritter Wilhelm von Rechberg (Wilhelmen von Rechberg) für 1640 Gulden auf Widerlösung mit der Bewilligung Bischofs Gottfried Schenk von Limpurg.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt übernimmt in Absprache mit seinem Domkapitel neben anderen auch folgende Schulden des Klosters Astheim (Carthausen Osthaim): 86 Gulden jährlich auf die Kammergefälle für insgesamt 1850 Gulden. Das entspricht einem Goldgulden für je 16 Batzen. Dies hatte zuvor der Abt des Klosters Münsterschwarzach, Nikolaus I. von Gleißenberg (abt zu Schwartzach), zur Verzinsung inne. In diesem Zusammenhang kaufte zuvor bereits Bischof Konrad von Bibra den Zehnt zu Dettelbach (detelbach), zu Schwarzach am Main (Schwartzach) und zu Bibergau (Bibergaw) vom selben Abt für das Hochstift Würzburg.
Die Einwohner von Dettelbach (dettelbach) vertragen sich mit den Einwohnern von Neuses am Berg ( Neweses vff den Berg) und kommen überein, dass die Einwohner von Dettelbach und Brück (Brinker) ihr Vieh vom Wald bei Brück (Brinker holtz) bis Handthal (hainthal), auch hain genannt, treiben dürfen. Die Einwohner von Neuses am Berg sollen für eventuelle Schäden auf ihren Feldern selbst aufkommen und diese weiter bebauen, erhalten jedoch dafür die Erlaubnis, ihr Vieh am Dettelbach (Brinker bach) zu treiben und daraus trinken zu lassen. Dieser wird auch Hiltich (hiltich) genannt. Die Einwohner von Dettelbach sollen zum Ausgleich 103 Morgen Holz, an der Mainleite (Mainleiten) und Köhler (Keller) gelegen, abmessen, bearbeiten und als Bauholz liefern. Die vereinbarte Menge wird nicht erfüllt. Im Jahr 1546 werden nur 46, im Folgejahr nur 27 Gerten an Bauholz geliefert.
Nach dem Ablauf von zwei Jahren, soll den Einwohnern von Neuses am Berg (Newsess) nur noch der Wald bei Mainleiten zu Verfügung stehen. Die Einwohner von Dettelbach (detelbach) hingegen sollen ihr Vieh über die altbekannten Wege treiben. Die Einwohner von Neuses am Berg sollen in den anderen Wäldern derer von Dettelbach weder kleinteiliges Holz auflesen, noch ihrem Vieh den Stall streuen, noch Bäume fällen. Die Besitzer der Hufen aus Neuses am Berg sollen insofern an diesen Wäldern beteiligt werden, dass sie Leuten das Grasen und das Streuen von Ställen für ihr Vieh erlauben dürfen. Um zu garantieren, dass es heglich umgesetzt wird, führen Geschworene aus Neuses am Berg und Dettelbach eine Vermessung des betroffenen Gebietes durch und kennzeichnen dieses mit Steinen. Hiermit werden beide Parteien vetragen. Für jeden Verstoß gegen diese Regelung ist ein Gulden zu entrichten. Diesen einzutreiben obliegt dem Dorfmeister oder dem Städtischen Rat zu Dettelbach und Neuses am Berg gemeinsam. Die Gerichtsoberhoheit, vor allem in Bezug auf das Verhängen von Strafen, des Hochstifts Würzburg (Wirtzburg) und der Markgrafschaft Brandenburg (Brandenburgk) soll nicht beschnitten werden.
Durch die würzburger und markgräfischen Räte (Wirtzburgische vnd Marggräuische Räthe) wird festgelegt, dass der Vertrag zwischen den Dörfern Dettelbach (detelbach) und Neuses am Berg (newsess) von 1546 in jeder Hinsicht umgesetzt werden soll. Die Einwohner von Neuses am Berg sollen fortan ihr Vieh nur in dem von diesem Vertrag festgelegten Bereich treiben. Dieser Bereich ist mit insgesamt sechs Steinen abgegrenzt und reicht von Baurnholtz oberhalb des Schmidin Ackers bei Neuses am Berg über den Neusesser Weg bei Schwarzenau (Schwartzenaw) bis hin zur oberen Mainleiden. Sie sollen ihr Vieh nicht bis nach Dettelbach treiben. Ebenso ist es den Dettelbachern verboten ihr Vieh in den oben beschriebenen Bereich zu treiben. Beide Parteien sollen auf ihren Gütern das Vieh grasen lassen, bis die Zeit zum Viehtreiben kommt und die Hirten ihr Vieh in dem vereinbarten Bereich treiben können. Zudem ist vereinbart, dass jeder der beiden Parteien zur rechten Zeit auf seinen Gütern stupfeln darf. So ist es im Vertrag geregelt, doch die beiden Herrschaften behalten sich das Recht vor Änderungen vornehmen zu können.