Die gemeine Ritterschaft übergibt etliche Beschwerden. Jeder Fürst sei in seinem Eid gebunden, niemandem vom Adel verfallene Lehen über einem Wert von 200 Gulden als Gnadenlehen zu verleihen. Heimgefallene Lehen von verstorbenen Adligen sollen vom Bischof nicht an den Adel verliehen werden, ohne die Bewilligung der Domherren. Dies führt bei der Ritterschaft zu Problemen, die sie zuvor beim Bischof bereits mehrfach angesprochen hat. Dies wurde von den Kurfürsten und anderen Hochstiften auf dem Reichstag zu Worms (wormbs) beschlossen. Die Ritterschaft bittet darum, ihren Bischof von diesem Eid zu befreien.
Angelegenheiten der freien Lehen der Ritterschaft, die sie vom Reich oder von Anderen zu Lehen haben, werden vor dem Landgericht verhandelt. Wenn die Ritterschaft um Weisung bittet, kommen die Landgerichte dem jedoch nicht nach, wodurch ihre Lehenspflicht leidet. Die Ritterschaft beruft sich auf Althergekommenes.
Kaufen Adlige von Geistlichen, Bürgern oder Bauern Güter ab, werden diese als Bürgerlehen versteuert und der Bischof möchte diese nicht wieder als freie Ritterlehen verleihen. Es wird eine neue Steuer für Güter erhoben, die vom Adel an Geistliche, Bürger oder Bauern verkauft werden und die zuvor nicht versteuert oder als freie Ritterlehen geliehen waren. Darüber beschwert sich die Ritterschaft, da dadurch über lange Zeit alle Ritterlehen versteuert würden und die vom Adel dadurch dem Bischof und dem Hochstift weniger dienen könnten.
Auf die freien Mannlehen der Ritterschaft wird eine Steuer und Bede gesetzt. Sie bitten darum, dies abzustellen, da sie es finanziell nicht stemmen können. Sie berufen sich wieder auf Althergekommenes.
Möchten Personen aus der Ritterschaft in den Städten der Fürsten etwas kaufen oder verkaufen, so werden sie dazu gezwungen, Zoll zu bezahlen.
Bischof Lorenz von Bibra mimmt an der Versammlung bei Bad Windsheim (windsheim) nicht teil und schickt auch keinen seiner Vertreter. Stattdessen lässt er der Ritterschaft bei Münnerstadt (Munerstat) ein Schreiben zukommen. In diesem entschuldigt er sich für seine Abwesenheit und erklärt, dass er sich über die Anliegen mit seiner Ritterschaft ausgetauscht hat und diese mit der Verhandlung zufrieden war.
Der Ritterkanton Baunach versammelt sich bei Coburg (Coburg). Der Großteil der Lehensleute des Hochstift Würzburg, die an der Versammlung in Bad Windsheim (windsheim) teilgenommen haben, setzen ein Schreiben an Bischof Lorenz von Bibra und dessen Domkapitel auf. Sowohl sie als auch die Fürsten Bambergs (Bamberg) und der Markgrafschaft Brandenburg (Marggraf) waren im Gegensatz zu Bischof Lorenz von Bibra bei der Versammlung bei Bad Windsheim anwesend. Sie setzten den Bischof in Kenntnis, dass in Bad Windsheim ein Vertrag geschlossen wurde. Wer diesen annimmt soll am 07.01.1516 nach Bad Windsheim kommen und den Vertrag vor den Gesandten der Fürsten und Vertretern aus den sechs Ritterkatonen für rechtmäßig erklären. Die Lehensleute wollen den Vertrag jedoch noch nicht anerkennen bevor der Bischof diesen bewilligt und einige Artikel darin ändert oder befürwortet. Jedoch wollen sie nicht in Verdacht geraten, den Vertrag verhindern zu wollen. Sie bitten den Bischof, neben der Ritterschaft, den Vertrag einzusehen, damit Frieden und Recht im Land erhalten bleiben können und dem Adel kein Unrecht geschieht.
Auf das Schreiben der Lehensleute hin verfassen Bischof Lorenz von Bibra und sein Domkapitel ein Antwortschreiben an die Adelsgeschlechter Lichtenstein (lichtenstein), Fuchs von Burgpreppach (Fuchs zu praitbach), von Schweinshaupten (Schweinshaubten altenstein), Truchsess von Wetzhausen (Truchses von wetzhausen), von Rotenhan (Rottenhener), von Schaumberg (Schaumberg zu Gereuth), Fulbach (Fulbach) und weitere. Dieses wird jedoch nicht ausgegeben.
Der Ritterkanton Rhön-Wera (Ron vnd wern) kündigt einen Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt) am 09.03.1516 an. Über die Verhandlungen an diesem Tag gibt es keine Informationen.
Etliche aus dem Ritterkanton Baunach (Baunach) setzten einen Vertrag auf. Dieser liegt in gedruckter Form im Büschel Ritterschaft. Der Vertrag schreibt vor, wie sich bei Erhalt adelicher Namen, Abstellung übermäßg teurer Kleidung, Rüstungen, Hofart und Trinken zu verhalten ist. Ebenso bei Fällen von Schuldverhältnissen, Unkosten in Häusern, Gotteslästerung, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Vereinbarungen, Raub und weitere nicht ehrbare Taten, dem Verstoß gegen das Verbot unehrbarer Taten, Beantragung von Amtsleuten sowie Keller und Diener, Vergewaltigung, Hilfe bei Beschwerden und den Ordnungen des Hauptmanns.