Unterkäufer, Visitator, Gebot, Metzger, Taglohn, Veldainung, Brotkauf, Fleischkauf, Elle, Waage, Gericht, Maß, Steinmetz, Buße, Frevelgüter, Hubbuße
Bischof Johann von Brunn verleiht Georg von Seinsheim (Jorg von Sainsheim) als Mannlehen das Gericht und Halsgericht, die Vogtei und Gewalt und auch Wein- und Pfenniggült zu Randersacker (Randersacker), die er als Hofmann einzunehmen hat, zudem den Wert einer Weide beim Main unterhalb des Brünbergs (Brünberg) oberhalb des Dorfes Randersacker.
Johann von Allendorf (hans von allendorf) sowie der Truchsess und Vetter von Herbilstadt (truchses vnd vetter von Herbilstat) entscheiden per Schiedsspruch zwischen den Brüdern Engelhard und Erkinger von Seinsheim (Engehlharten vnd Erkinger von Sainshaim) als Dorfherren und dem Rat von Randersacker (Randeracker). Der Rat von Randersacker darf keinen Schaden bringen.
Friedrich von Seinsheim zu Westerndorf (fridrich von Sainshaims zu westerndorf) verkauft Bischof Rudolf von Scherenberg und dessen Stift seinen Teil und seine Gerichtsbarkeit zu Randersacker (Randersacker) für 120 Gulden. Weiterhin zwei Fuder Wein, einen Teil der Weingült, ein Viertel des Hubgelds und ein Viertel des Zolls zum Dorf und zu den Feldern mit allen Obrigkeiten, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten, Lehenschaften Herrschaften, Gewohnheiten sowie allen weiteren Zu- und Eingehörungen. Sollte allerdings Mechthild von Seinsheim (Metze von Sainshaim geborne Truchsessin), die Witwe Engelards von Seinsheim (Engelhart von Sainsheim), sterben, soll dieser Teil auf sie und ihre Erben übergehen, der Kaufbrief darf ihnen dabei nicht schaden.
Gottfried von Seinsheim (Gotz von Seinsheim) ist bereit, das Kammergericht von Randersacker (Randersacker) als Lehen zu erhalten. Er verschreibt sich Bischof Rudolf von Scherenberg, dass er das sich das Gericht, sollte es ein Lehen werden, zu eigen machen würde. Könnten er und seine Erben das nicht übernehmen, müssen sie dem Bischof 400 Gulden bezahlen.
Gottfried von Seinsheim (Gotz von Seinsheim) verkauft Bischof Rudolf von Scherenberg seine Rechte an dem Halsgericht, dem Dorfgericht und dem Hubgericht von Randersacker (Randersacker). Weiterhin acht Fuder Weingült, auch Hubwein genannt, jährlich achtzehn Pfund Hubgeld und die Hälfte des kleinen Zolls, auch Vogtzoll im Dorf und der Mark und am Main. Außerdem 40 Hubhühner, die von den Hütern der Weingärten gegeben werden, sowie zehn böhmische Gulden, drei Lammbäuche und sechs Kapaun, die vom Schrot- und Büttelamt gegeben werden. Zuletzt die Einnahmen der Metzger, Bäcker und Krämer auf dem Radersackerer Markt und was er sonst durch seine Leute, Güter und Zu- und Eingehörungen einnimmt. Der Bischof bezahlt ihm dafür 3000 Gulden, jedoch mit vielen Zusätzen.
Gottfried von Seinsheim (Gotz von Sainsheim) gibt Bischof Rudolf eine Quittung über dessen Schulden, Schuldbriefe, gerichtlichen Urteile und Forderungen.
Ulrich (vlrich) / Wilhelm von Hohenbechling (Wilhelm von Hohenbechling) hat angeblich auf die Bitte seines Schwagers hin einen Eid gegen das Hochstift Würzburg geleistet. Dieser entschuldigt sich darauf bei Bischof Rudolf von Scherenberg und gibt an, das nicht gewesen zu sein und bittet den Bischof ihn aussagen zu lassen. Dafür wolle er ihm mit 50 oder 60 Pferden dienen, woraufhin der Bischof ihn begnadigt hat.
Jakob Rebisch (Jacob Rebisch), ein Einsenniger auf dem Frauenberg (frawen berg) hinterlässt etliche fahrende Güter. Güter wie der Hauskarren und haus vlo werden vom Landgericht als Erbe für Bischof Konrad von Thüngen anerkannt und dies quittiert.
In den Ämtern wird an allen bainnen vnd helten verboten, zu Dörfern und Feldern abzulösen und zu verderben. Ansonsten droht eine Bestrafung.