Bischof Wolfram von Grumbach verpfändet die Hälfte des großen und kleinen Zehnts zu Rügshofen (Rugshofen) für 200 Pfund Heller an Konrad Fuchs von Suntheim und seine Frau Elisabeth (Conrad Fuchsen von suntheim vnd Elizabeth). Die beiden bekommen einen Revers, der beinhaltet, dass das Stift und das Domkapitel den Zehnt auslösen können.
Bischof Otto von Wolfskeel verschreibt das Gehölz (Ruperg) an Berthold Truchsess von Landswehr für 40 Pfund Heller zur Wiederlösung.
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet an den Volkacher Bürger Friedrich Escherich (Fritzen Escherichen) 22 Malter der Getreide Gült. Diese besteht zur Hälfte aus Korn und zur Hälfte aus Hafer. Ebenso werden allen Zugehörungen der Gült bei Rügshofen (Rugshofen) und Dingolshausen (Dingotzhausen) mitverpfändet. Dafür bekommt der Bischof 175 Gulden von den Brüdern Konrad, Wilhelm und Michael Zollner (Conraden wilhelmen vnd Michaeln zolner). Die Widerlösung ist in einem Jahr vorbehalten.
Bischof Johann von Brunn hat nach Beratung mit dem Domkapitel einen Vertrag mit den Grafen, Herren, Freien, Knechten, Städten und Stadtleuten und ihren Gemeinden geschlossen. Der Vertrag bestimmt, wie das Hofgericht besetzt und abgehalten werden soll, wenn es um Fehden, Krieg, Geleitbruch und Lehensangelegenheiten des Bischofs sowie Verpfändung, Verhandlungen gegen Geistlichkeit, Adel und Landschaft geht. Keiner soll sich diesem Vertrag widersetzen. Wer diesen Vertrag unterzeichnet, muss sich für drei Jahre daran halten. Der Vertrag wird besiegelt von Bischof, Domkapitel und den Grafen von Henneberg, Wertheim, Castell, Rieneck und Bickenbach (Hennenberg, Wertheim, Castel, Rineck vnd Bickenbach).
Bischof Johann von Brunn gibt seinem Bürger Johann Schultheiß zu Geroldshausen (Hansen schulthaissen zu Geroltzhofen), seiner Frau Hilde (hilten) und deren Erben acht Malter Korn als jährliche Gült auf seinen und des Hochstift Würzburgs Hof bei Rügshofen (Rugshofen). Dem Bauer keine, der den Hof bewirtschaftet werden jährlich 13 Malter Korn und 13 Malter Hafer, auf Wiederlösung, für 80 Gulden verpfändet. Die acht Malter gehen von dieser Summe ab.
Auslösung der Ämter: Wenn etwas ausgelöst wird, soll der Bischof dies drei Amtsleuten mitteilen.
Hilfe der Ritterschaft: Wenn die Ritterschaft dem Hochstift von ihrem eigenen Besitz oder ihren Lehen etwas verpfändet, soll es nach dem dritten Jahr von zwanzig wieder an die Ritterschaft zurückkommen. Zudem sollen die Verpfändungen mit Unterpfändern abgesichert werden. Diese können zum Abzahlen der Pfandsumme verwendet werden, innerhalb von drei Jahren von zwanzig. Der Bischof soll jeden vor Gewalt und Übergriffen beschützen, gemeinsam mit dem Rat der 21. Wer sich diesen Geboten widersetzt, der soll von Bischof, Domkapitel und Prälaten keine Gnade erwarten. Die 21 Ratspersonen haben zudem das Recht gerichtliche Angelegenheiten zu klären.
Bischof Johann von Brunn schuldet Peter Fuchs von Dornheim (petter Fuchsen von Dornheim) und dessen Erben 1186 Gulden, die sie ihm während eines Krieges geliehen haben sowie Getreide und etlichen Pferde. Dafür gibt er ihnen als Pfand eine Bede des Hochstift Würzburgs und andere Renten und Gefälle bei Bad Windsheim ( windsheim). Zudem erhalten sie das, was er Friedrich Schultheiß (friderichen schulthaissen) und dessen Bruder, in Rügshofen (Rugshofen), in diesem Jahr verpfändet hatte, für fünf Jahre auf Wiederlösung.
Das Landgericht soll mit Rittern besetzt sein und nach der Reform gehandhabt werden. Niemandem soll der Zugang zum Gericht verwehrt werden. Es sei denn, er wurde rechtlich verwiesen, ist kein Einwohner des Gebiets, Flüchtling oder Vertriebener. Geistliche Richter und das Geistliche Gericht dürfen nichts verbieten oder jemanden verbannen und haben nach der Reform zu handeln. Der Bischof stellt den Grafen, Herren, Rittern und Knechten frei, ihre Mannlehen sowie vom Bischof und Stift erhaltene Pfandschaften unter sich, ihren Frauen und Töchtern aufzuteilen. Möchte eine Person ihre Lehen weitergeben oder verkaufen, so muss dies bewilligt und anerkannt werden. Kommt es bei Streitigkeiten zu keiner Einigung, so muss diese Angelegenheit vom Westfälischen Gericht entschieden werden. Dies gilt ebenfalls, wenn den Beteiligten Ehre und Recht versagt wurde.Übertreter des Rechts dürfen an Leib und Gut bestraft werden und haben kein Recht auf Geleit und Frieden. Zudem kann es zu Einschränkungen der persönlichen Freiheiten kommen. Den Knechten ist es untersagt im Hochstift Würzburg zu plündern. Kommt es dennoch zu Plünderungen wird auch ihnen das Recht auf Geleit untersagt, selbst wenn es nach anderen Ansichten gerechtfertigt war. Der geschlossene Vertrag ist auf ewig gültig und nicht zu missbrauchen. Der Bischof, sein Domkapitel, die Grafen, Herren und Ritter, welche der Kirche Würzburgs angehören, schwören diesen Vertrag einzuhalten. Der Vertrag wird vom Bischof und seinem Domkapitel besiegelt.
7) Wenn jemand sein Haus verliert oder seine Lehen verpfändet, sollen alle Ritter nicht gerichtlich handeln oder einen Vertrag annehmen, es sei denn die Person bekommt sein Haus und die Lehen wieder. Sobald der Vertrag der Ritterschaft ausgelaufen ist, sollen die Vertragspartner darüberhinaus in der Angelegenheit des Artikels trotzdem miteinander verbunden bleiben.