Der erste und oberste Richter des geistlichen Gerichts in Würzburg ist der Vikar (Vicarius in Spiritualibus). Er vertritt den Bischof in geistlichen Angelegenheiten, sofern diese in seinen Gerichtsbezirk fallen. Darunter fallen die Einsetzung und der Entzug geistlicher Lehen, das Aussprechen eines Banns und Verboten und deren Aufhebung sowie alle Angelegenheiten, die geistliche Personen oder Güter im gesamten Bistum betreffen. Dieses Gericht wird im Gerichtshaus zu der Rotenthur dienstags, donnerstags und samstags jeweils immer vor dem Mittag um ungefähr 9 Uhr abgehalten.
Neben dem richterlichen Amt des Vikars in Würzburg gibt es noch einen weiteren Richter, der Offizial (Officialis Curie) genannt wird. Dieser ist ein Amtmann am bischöflichen Hof, der dem Offizialat-Gericht vorsitzt. Unter seine Gerichtsbarkeit fallen alle Bürger und Bürgerinnen, die zur Dompfarrei Würzburg gehören, sowie das bischöfliche Hofgesinde. In allen Fällen und Angelegenheiten müssen aber die Erzpriester richten. An diesem Gericht werden vor allem Testamente und Verträge bestätigt, die nahezu ausschließlich geistliche Personen betreffen. Außerdem können an diesem Gericht Beschwerden über Urteile der Erzpriester eingereicht werden. Dieses Gericht wird im Gerichtshaus zu der Rotenthur immer montags, mittwochs und freitags um 13 Uhr abgehalten.
Die zehn der insgesamt zwölf Erzpriester, die in Würzburg wohnen, oder ihre jeweiligen Offizialen halten ihr Gericht am Bruderhof in Würzburg in einem eigenen Gerichtshaus, das Consistorium causarium genannt wird, ab. Dies geschieht immer dienstags, donnerstags und samstags nach der Mittagszeit. Außerdem soll jeder Erzpriester, der in Würzburg wohnt, einen eigenen Offizial haben, der bestimmte Vorgaben erfüllt (der from, geschickt, erfaren und gelert sei). Die Erzpriester beziehungsweise ihre Offizialen sollen in ihren Gerichtsbezirken jährlich Visitationen machen und ein Sendgericht halten.
Das Brückengericht in Würzburg wird auch als Stadt- oder Saalgericht bezeichnet, weil die Richter und neun Schöffen in bürgerlichen Sachen über alle Bürger der Stadt Würzburg und aller Vorstädte im bischöflichen Saal richten. Dieses Gericht findet an drei Tagen der Woche statt: dienstags, donnerstags und freitags. Über die Urteile, die an dem Gericht gefällt werden, herrscht Schweigepflicht. Es hat sich allerdings eingebürgert, dass die richtenden Schöffen bei einer zweifelhaften Sachlage die bischöfliche Kanzlei und die Räte des Würzburger Bischofs einweiht und um deren Unterstützung bei dem Fall bittet. Weitere Bezeichnungen für das Gericht sind Landrecht und Oberste Zent. Die Stadtgerichtsordnung wird von Bischof Konrad von Bibra aufgesetzt.
Von den Weinbauern (häckere) der Stadt Würzburg werden stets fünf verständige verpflichtet, Streitigkeiten zu schlichten, die wegen Schäden an Feldern, Gärten, Äckern, Wiesen oder Weingarten und ähnlichem entstehen. Dieses Gericht ist auch für die Vermessung, Teilung, den Zusammenschluss und die Abgrenzung durch Steine oder Mauern dieser Güter zuständig. Ursprünglich wird das Gericht an einem Sonntag abgehalten, weshalb es das Sonntagsgericht genannt wird. Da es später aber immer montags abgehalten wird, nennt man es Montagsgericht. Ein weiterer gebräuchlicher Name für das Gericht ist Feldgeschworenengericht (Veldgeschworen gericht). Das Gericht wird im bischöflichen Saal der Kanzlei abgehalten und der Vorsitz des Richters wird vom Hof- oder Unterschultheiß übernommen.
Karl IV. erlässt einen Landfrieden zu Franken, der in Nürnberg beschlossen wird. Jährlich soll viermal Gericht gehalten werden, je einmal in Nürnberg, Würzburg, Bamberg sowie in Neustadt an der Aisch am Sonntag nach jedem Quatember (die vier Bußtage im Kirchenjahr).
Monumenta Boica 41, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1872.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Das Montagsgericht ist ein Gericht, welches in Würzburg am ledigen Montag gehalten wird. Bei diesem Gericht wird über Feldschäden gerichtet. Bischof Konrad von Thüngen gibt diesem Gericht eine besondere Ordnung. Fries gibt an, dass dieses Gericht unter dem Buchstaben G beim Stichwort Gericht (Gericht) erwähnt wird.