Die sächsischen Kaufleute aus Coburg (Coburg), Hildburghausen (Hiltpurghausen), Eßleben (Esleben), Neustadt bei Coburg (Newestatt) und Bad Rodach (Rothaw) fragen bei einem Würzburger Bischof um Geleit nach Frankfurt (Frankfurter) an.
Bischof Hermann von Lobdeburg kauft das Schloss Botenlauben (Botenlauben) mitsamt den zugehörigen Rechten für 1200 Mark Silber von Graf Otto von Henneberg-Botenlauben und dessen Ehefrau Beatrix. Von diesem Geschäft ebenfalls betroffen sind Schönau an der Brend (Schonaw), Brendlorenzen (Brandt), Wegfurth an der Brend (Wegfurth), Unterweißenbrunn (Wicebrun; unklar, ob Ober- oder Unterweißenbrunn), Weisbach (Wirbach), Frankenheim (Frankenhaim), Heustreu (Hewstrew), Euerdorf (Urdorff), Elfershausen (Helfferichshausen), Machtilshausen (Machtholdshausen), Seidingstadt (Seidingstatt), Untereßfeld (Sichisfeld), Gabolshausen (Geboltzhausen), Haag (Hagin; schon damals mit Gabolshausen zusammengewachsen, greifbar im Straßennamen "Am Haag"), Ritschenhausen (Ratsweindshausen), Ellenbach (Ellenbach) (Wüstung bei Eußenhausen), Haselbach (Haselbach), Heftenhof (Hefften), Reiterswiesen (Reiterswisen), Iringshausen (Iringshausen), das unbekannte (Kirches), Guntersdorf (Sundersdorff), Weinberge am Staffelsberg in Bad Kissingen (Staphel), Nüdlingen (Nutlingen), Hildburghausen (Hiltburghausen) sowie einige Burgen (Burgsesse) (evtl. Eigenname).
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 1: Die Bischofsreihe bis 1254 (Germania Sacra, Neue Folge 1: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1962.
Wagner, Heinrich: Kissingen. Stadt und Altlandkreis (Historischer Atlas von Bayern, Teil Franken, Reihe 1, Heft 36), München 2009.
Wagner, Heinrich: Der Verkauf der Herrschaft Botenlaube, in: Otto von Botenlauben. Minnesänger, Kreuzfahrer, Klostergründer, hg. von Peter Weidisch/ Claudia Breitfeld, Würzburg 1994, S. 365-378.
Die Nachtragshand erwähnt Hildburghausen (Hiltpurghausen) von Georg Totschläger (Jorg todschläger).
Bischof Johann von Brunn erstellt mit Kaspar von Bibra (Casparn von Bibra) eine neue Verschreibung. Kaspar IV. und seine Erben dürfen die Stadt Mellrichstadt (Melrichstat samt Kellerei zu Neustadt (Newenstat) die nächsten elf Jahre innehaben und nutzen. Dafür müssen sie in jedem dieser elf Jahre 1000 Gulden zahlen, das macht eine Summe von 11000 Gulden. 717 Gulden müssen sie an die Herren von der Tann (von der Thann) allgemein zahlen, dem Domherren Heinrich (Hainrichen domheren), den Gebrüdern Friedrich und Sebastian (Fritzen vnd Bastian gebrüderen) und ihren Erben, ferner Georg, Heinrich, und Katharina (Georgen, Hainrichen, Carinsen) und weiteren ihrer Geschwister von der Tann hingegen 4483 Gulden im Einzelnen. Außerdem haben sie 2000 Gulden an Sintram von der Kere (Sintramen von der Kere), 2000 Gulden an Karl von Bibra (Carln von Bibra) sowie 550 Gulden an Vollbrecht von Münster (volprechten von Munster) zu zahlen.
Bischof Johann von Brunn verpfändet Sebastian von der Tann (Sebastian von der Thamm) im Gegenzug für 4483 Gulden Schloss Hildenburg, Stadt und Amt Hildburghausen (Schloss Stat vnd ambt Hildenburg), Fladungen (Fladingen), Steinach an der Saale (Staina) sowie das halbe Dorf Nüdlingen (Nutlingen) amtmannsweise. Die Erträge aus Nutzungsrechten des Pfands sollen Sebastian von der Tann jährlich zwölf Gulden für einen einbringen. Sollten die Einkünfte durch das Pfand diesen Satz nicht decken, sollen die überschüssigen Gefälle der Dörfer Vachdorf (Vachdorf) und Leutersdorf (Leuttersdorf) dafür verwendet werden. Diese Übereinkunft ist verschriftlicht und übergeben.
Bischof Johann von Brunn verpfändet Graf Georg I. von Henneberg-Aschach (Graue Gworgen von Hennenberg) Schloss, Stadt und Amt Hildburghausen (Hildenburg), Fladungen (fladungen), Steinach an der Saale (Staina), Vachdorf (Vachdorf) und Leutersdorf (Leutersdorf) für 11 990 Gulden. Falls die Gulden innerhalb der Zeit der Verpfändung an Wert verlieren, soll dies seinen Erben entsprechend ausgeglichen werden. Graf Georg I. von Henneberg gibt dem Stift die Schlösser Hildenburg und Steinach für 2 000 Gulden einige Zeit später zurück. Nach seinem Tod werden diese erneut verpfändet, dieses Mal an Graf Otto von Henneberg-Aschach (Grau Oten von Hennenberg).
Bischof Johann von Brunn verpfändet Schloss Hildenburg, Stadt und Amt Hildburghausen (schlos Stat vnd ambt Hildenburg), Fladungen (Fladingen) und das halbe Dorf Nüdlingen (Nutlingen) mit anderen Dörfern und Nutzungsrechten für 11990 Gulden an den Grafen Georg I. von Henneberg-Aschach (Graue Georgen von Hennenberg).
Gemeinsam beschließen der Bamberger Bischof, Anton von Rotenhan, und Graf Georg I. von Henneberg-Aschach (Jorg von Hennenberg) eine Abmachung zwischen dem Würzburger Bischof, Gottfried II. Schenk von Limpurg, dem Herzog von Sachsen, Wilhelm III. dem Tapferen (Hertzog wilhelmen zu Sachsen) sowie dem Landgrafen von Hessen, Ludwig I. (Landgraf Ludwigen zu Hessen). Diese besagt, dass es zu einem Waffenstillstand, der Fehde und Feindschaft, vom zweiten Februar bis zum 25. April kommt. Die Kriegsknechte sollen nach ihren Gelübten und Eiden, die Bürger und Bauern nach ihren Bürgschaften die angefallenen Forderungen und das bis dahin unbezahlte Geld aufgrund von Atzungen, Schatzungen, Brandschatzungen in den Zeiten des Friedens nicht einfordern. Die 400 Gulden, die Hildburghausen (Hilpurghausen) abgibt, und 500 Gulden, die durch Brandschatzung angefallen sind, sollen Graf Georg ausgehändigt werden. Das Gebot, das Würzburg (wirtzburg) gegenüber der Zent Königsberg (konigsberg) getätig hat, bleibt im Waffenstillstand bestehen. Zudem soll mit der Zent nach altem Recht gehandelt werden. Um eine Urfehde zu vermeiden, soll Würzburg Sachsen (Sachsen) in der Zeit des Friedens das Zollzeichen geben und einen Gulden Zoll einnehmen lassen. Auch die Döfern Holzhausen (haltzhausen) und Leutershausen (leuttershausen) sollen in dieser Zeit ihre Uneinigkeiten ruhen lassen. Das gleiche gilt für das Dorf Nazza (Nassa). Dennoch sollen die genannten Dörfer die Zent besuchen lassen. Würzburg soll die Forderungen an die von Eberstein (Eberstain), wegen des Schlosses Steinach a. d. S. (Steinach), vorerst bleiben lassen. Nach Ende des Waffenstillstands, sollen die Gerechtigkeiten der Betroffenen, die sich in der Zeit ereignet haben, nicht unwirksam gemacht werden können.