Neben dem richterlichen Amt des Vikars in Würzburg gibt es noch einen weiteren Richter, der Offizial (Officialis Curie) genannt wird. Dieser ist ein Amtmann am bischöflichen Hof, der dem Offizialat-Gericht vorsitzt. Unter seine Gerichtsbarkeit fallen alle Bürger und Bürgerinnen, die zur Dompfarrei Würzburg gehören, sowie das bischöfliche Hofgesinde. In allen Fällen und Angelegenheiten müssen aber die Erzpriester richten. An diesem Gericht werden vor allem Testamente und Verträge bestätigt, die nahezu ausschließlich geistliche Personen betreffen. Außerdem können an diesem Gericht Beschwerden über Urteile der Erzpriester eingereicht werden. Dieses Gericht wird im Gerichtshaus zu der Rotenthur immer montags, mittwochs und freitags um 13 Uhr abgehalten.
Fries verzichtet auf genauere Angaben über die Anzahl und genaue Benennung der Pfarreien, Dörfer, Weiler und Höfe, die zu den einzelnen Archidekaneien gehören, und auf Angaben über die Art, Höhe und Zeit der Abgaben und Steuern aus den Archidekaneien und Pfarreien, die zur Finanzierung des Sendgerichts und für den Unterhalt des Officials dienen. Er verweist diesbezüglich auf das Fiskalatamt.
Der Ort Gerbersdorf (Gerbotendorf) ist ein Lehen des Stifts Würzburg. Dieses Lehen kommt an Würzburg im Tausch gegen die Pfarrei Emskirchen ( pfarhe zu Emskirchen), die nun als Eigengut zum Kloster Aura (closter zu aurau) gehört.
Die Pfarrei Grunenburg wird mit allen Zugehörungen vom Abt und Konvent Amorbach (Abbt und Convent zu Amerbach) dem Deutschen Orden übergeben.
Bischof Johann von Brunn übergibt der Pfarrei Gerolzhofen (pfarh zu Geroldshofen) 13,5 Denaren Jahreszins als Schadenersatz.
An Bischof Rudolfs Stelle macht Andreas von Lichtenstein (Endres von L.) die Widemleute der Pfarrei von Ebern (ergänzt: Seßlach, Pfarrweisach und Tambach) zu Schutzbefohlenen des Landesfürsten, dennoch sollen sie keine zusätzlichen Abgaben leisten.
Die Pfarrei in Geroda (Gerrod oder Gerod unter Schilteck) wird aufgrund finanzieller Probleme eine zeitlang nach Elters (Elderen) verlegt. Valentin von Bibra (Valtin von Bibra) kann die Schwierigkeiten jedoch beheben und erhält deshalb den Kirchensatz von Bischof Lorenz von Bibra als Mannlehen.
Der Knetzgauer Pfarrer Johann Dorn (Johann Dorn pfarher zu Gnetzgau) tauscht mit Einwilligung seines Lehensherren, der Haßfurter Pfarrer Moritz von Bibra (Moritz von Bibra als pfarheren zu hasfurt), einige Güter in Knetzgau gegen einige Güter in Donnersdorf (Danstorf) mit Bischof Lorenz von Bibra.
Bischof Melchior verkauft Burkhard Klein aus Arnstein (Burkhern Clain von Arnstain) Schänke des Hochstifts in Eßleben (Eislebenalt Waldt Cramschnit) zu beschaffen, wovon ihm die Pfarrei Eßleben jährlich 6 Fuder als Frondienst geben soll und er das übrige selbst beschaffen möge. Dies alles geschehe nach Anweisung der Förster. Dies alles erhält Burkard Klein für 200 Gulden erblich mit der Auflage diese Privilegien nicht zu verschenken. Diese Bestimmungen wurden schon von Bischof Konrad von Thüngen den damaligen Besitzern und dem Schultheißen von Eisleben im Jahr 1537 gegeben; ebenso wie die Verpflichtung in jedem Jahr am 22. Februar 10 Gulden Steuern an die Kellerei von Arnstein zu zahlen und ein Fastnachthuhn zu geben.
Bischof Friedrich von Wirsberg vererbt Johann Wilhelm Fuchs zu Gleisenau (Hans Wilhelm Fuchs zu Gleichsenaw) drei Äcker Wiesen oberhalb des Dorfs Gleisenau, das zur Pfarrei Eltmann (Eltmain) gehört für 79 Gulden.