Bischof Johann von Egloffstein verleiht den Kleinzehnt zu Gailshofen an Peter Kumpf (peter Kumpfen).
Peter Kumpf (peter Kumpf) verpfändet den Kleinzehnt zu Gailshofen, der ihm vom Würzburger Bischof zu Lehen geht, an die Kartause Tückelhausen (Carthausen Dukelhausen). Dies geschieht unter der Bedingung, dass der Bischof oder das Kapitel den Zehnten jährlich mit 210 Gulden ablösen kann. Der Zehnt verbleibt bei der Kartause und wirft jährlich 24 Malter Ertrag ab.
Bischof Gerhard von Schwarzburg und Bischof Johann von Egloffstein schulden Dietrich Schott (Dietrich Schot) eine nicht unerhebliche Geldsumme. Um diese Schuld zu begleichen, verspricht ihm Bischof Johann von Egloffstein 736 Gulden und gibt ihm diese in Form einer Verpfändung auf das Schloss, die Stadt und das Amt Geiersberg und den Ort Seßlach (Sesslach).
Die Adelsgeschlechter, die am Fluss Baunach entlang leben, leihen Bischof Johann von Egloffstein 633 ungarische Gulden und 733 rheinische Gulden. Namentlich handelt es sich um die Geschlechter der Fuchs von Haßfurt (die Fuchse) der von Lichtenstein (von Liechtenstain), der Hohenzollern (Zollere), der von Schaumberg (von Schaumberg), der Marschälle von Stein (Marschalk vom Stain), der Truchsessen von Brennhausen, Wetzhausen und Sternberg (Truchsessen von Brunhausen, Wetzhausen und Sternberg), der von Rotenhan (von Rotenhan), um Humprecht von Fulbach (Humprecht von Fulbach), um die Geschlechter der von Schott (Schoten), der von Schweinshaupten (Schweinshaubten) und der von Waldenfels (Waldenfels). Diese leihen dem Bischof Geld, damit er die Stadt und das Schloss Seßlach und Geiersberg, welche an Dietrich Schott (Dietrich Schot) verpfändet sind, sowie die Stadt Ebern, welche an das Geschlecht der Waldenfelser verpfändet ist, auslösen kann. Als Gegenleistung verpfändet er den zuvor genannten Adelsgeschlechtern das Schloss, die Stadt und das Amt Geiersberg, Seßlach und Ebern mit allen Nutzungsrechten, Einkünften und Gefällen. Ausgenommen davon werden die Landsteuer, der Reisdienst und das Öffnungsrecht. Außerdem behält sich der Bischof die Wiederlösung vor.
Bischof Gerhard von Schwarzburg und sein Nachfolger Bischof Johann von Egloffstein verleihen Heinrich Schweblin das Amt eines Freiboten in Geldersheim (Geltershaim) mit Vorbehalt des Widerrufrechts.
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet die Fischereirechte zu Gainfurt (Gainfurt) auf Wiederlösung an Reicholf von Elm ( Reicholf von Elma). Die Nachtragshand erwähnt zusätzlich noch die Orte Karsbach, Harrbach und Wernfeld (Carlspach, Hartbach, Wernfeld).
Konrad von Hutten (Cuntz von Huten) hat auf einem Hof, der dem Würzburger Domkapitel gehört, einige Rechtsansprüche. Dieser Hof hatte zuvor Eckhard Sauer (Eck Saur) gehört. Deswegen erheben beide Ansprüche auf den Hof und berufen sich dabei auf den Landfrieden. Bischof Johann von Egloffstein weist diese Forderung in einem Brief an Konrad von Hutten zurück.
Heinrich von Dingsleben und seine Ehefrau Hedwig (Hainrich von Dingsleuben und sein hausfraw Hedwig) verkaufen ihr Viertel des Schlosses Roßberg an Bischof Johann von Egloffstein für 950 Pfund Haller. Für diese Summe verschreibt er Bischof Heinrich von Dingsleben die Vogtei zu Gadheim (Gadhaim) mit allen Zugehörungen für 232 Gulden. Nachdem Heinrich von Dingsleben dem Bischof 60 Gulden vorgestreckt hat, um die Vogtei zu Gadheim von Eberhard Schenk von Roßberg (Eberhart Schenck) auslösen kann, verschreibt er ihm 100 Gulden auf die Steuer, die als nächstes anfällt.
Unter Bischof Johann von Egloffstein wird die Rechtsfrage behandelt, ob das Mundschenkenamt ein freies Mannlehen oder ein Erblehen ist.
Karl Truchsess von Wildberg (Carl Truchsess zu Wildberg) hatte sich im Jahr 1402 an einer Art Gemeinschaftsaktion, im Zuge derer verschiedene Adelsgeschlechter eine Geldsumme von 6766 Gulden an Bischof Johann von Egloffstein leihen und dafür Geiersberg, Seßlach und Ebern als Pfand erhalten haben, mit 1000 Gulden beteiligt. Diese Summe erhält er nun von Bischof Johann von Brunn wieder zurück und muss auch die Rechte an den ihm dafür verliehenen Gütern an den Bischof wieder zurückgeben.