Zentgericht: Vor dem Zentgericht werden Delikte verhandelt, die Mordfälle, Diebstahl und Notzucht betreffen. Das Gericht darf über Hals, Hand und Abstammung richten. Niemandem soll wissentlich sein Recht vorbehalten werden. Die Dörfer und Güter, die sich zu dieser Ordnung nicht bekannt haben, können in ihrer Zent ihr eigenes Urteil erheben, so wie es seit langem üblich ist.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg lässt eine Reformation, Ordnung und Rechtfertigung aufgrund der Zentgerichte ausgeben.
Bischof Rudolf von Scherenberg erlässt eine schriftliche Ordnung. Die Nachtragshand fügt folgende Stichwörter hinzu: Ungeld, Steuermeister, Ratssitzungen, Stadtschreiber, Verkündung und Bezahlung der Bede, Dorfknecht, Geleit, Gefängnis, Verpflegung Gefangener, Verbote zu Auswärtigen, Rüge, Schlachtung, Frevel, Missstände, Verträge, Frevelgraf, Abhalten des Kammergerichts, Schöffen, Hubgericht, Anzahl der Schöffen, Gerichtsschreiber, Klagegeld, Urteilgeld, Verbote, Schöffenrat, Appellation, Windung, Frevel der Dienstboten, Handel, Dorfpflicht, Pflicht der Dienstboten, Spielverbot, Wirtschaften, Annahme von Bürgern, Verbot von Nachtschwärmen, Amtleute, Schmähung
Die Grafen, Herren und Ritter vereinbaren einen Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt), welcher allerdings nicht abgehalten wird. Daraufhin wird ein Rittertag zu Kitzingen (Kitzingen) ausgeschrieben. Alle sind der Meinung, dass es ihnen von Nutzen ist, wenn die drei fränkischen Fürsten von Bamberg (Bambergk), Würzburg (Wurtzburg) und der Markgrafschaft Brandenburg (Brandenburg) untereinander zügig eine gleichmäßige, endliche, hilfreiche und friedliche Vereinbarung finden. Nach dieser Einigung folgt eine gute Ordnung. Zudem halten sie fest, dass sie sich einander behilflich sind und Beistand leisten. Fremde sollen, egal welcher Wertigkeit und Vergewaltigung, einander gewehrt werden. Dies ist auf dem Rittertag zu Schweinfurt festgeschrieben. Zudem erstellt die Ritterschaft gemeinsam 25 Beschwerdeartikel.
Wenn die Ritterschaft allerdings behauptet, sie hätten den Rittertag genutzt um über Raub und Plackerei zu beratschlagen und Gesandte mitbekommen, wo diese Besprechungen stattfinden, soll die Gnade der Ritter benachteiligt werden. Wenn sie außerdem eine neue Ordnung einführen wollen und zusätzlich die zuständigen Landesherren nichts dagegen unternehmen, sondern sogar das Vorhaben fördern, wird auch dies der Gnade zum Nachteil, vor allem wenn die selbige Ordnung sich zu einem Nachteil, Schaden oder Minderung der fürstlichen Regalien, Saalgerichte, Hofgerichte, Landgerichte und anderen Gerechtigkeiten auswirkt. Falls sie nicht einwilligen können, wird nichts unternommen.
Darauf hat Bischof Lorenz von Bibra den kaiserlichen Gesandten geantwortet, dass es keine Probleme mit dem Geleit geben soll. Er gibt ihrer Bitte statt und fordert, dass sich die Ritterschaft ebenfalls daran hält und die vom Kaiser bestimmte Ordnung eingehalten wird. Personen, die vom Kaiser mit der Acht belegt wurden oder offene Fehden unterhalten, sollen kein Geleit zugesichert bekommen.
3. Auch über die Entscheidungen ihrer Kinder würden sie sich beschweren und fragen, warum diese nicht in die Fußstapfen ihrer Eltern treten, die die Ordnung aufgehalten haben und eher gestorben wären als etwas anderes zu tun.
Der Kaiser bezieht sich bei seiner Forderung zudem auf eine Ordnung, die beim Reichstag zu Köln (Coln) beschlossen wurde. Diese besagt, wie Frieden, Rechte und Gerechtigkeit im Land gehalten werden sollen. Maximilian I. weist darauf hin, dass auch die Ritterschaft sich verpflichtet, diese Ordnung einzuhalten.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt ein Backordnung für Randersacker.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt eine Ordnung für Randersacker.