Bürger und Bauern sollen Uneinigkeiten nicht untereinander, sondern vor einem Gericht klären. Der Angeklagte hat innerhalb der ersten drei Wochen nach der ersten Vorladung vor dem Hofgericht zu erscheinen. Wenn dieser nicht rechtzeitig erscheint, muss er sich vor einem anderen Hofgericht verantworten. Ist das Urteil umstritten, soll der Richter ein neues fällen. Können nicht alle 12 Beisitzer bei der Gerichtsverhandlung anwesend sein, muss der Bischof die Fehlenden aus seinen weltlichen, unparteiischen Räten stellen. Der Bischof, dessen Domkapitel, Prälaten, Geistliche sowie Grafen, Herren, Ritter und Knechte haben die Urteilssprechung anzuerkennen und keine Partei darf die Andere anklagen. Wer sich diesem widersetzt, soll auf den bestehenden Vertrag verwiesen werden. Der Bischof muss die Räte, insofern diese ein Hofgericht besitzen, verpflegen und unterstützen. Schulden sind von dem Vertrag ausgeschlossen. Der Vertrag soll dem Bischof nicht nachteilig sein. Lehen die aufgrund des Vertrags nicht verfallen, können von den Vertragspartnern nicht angefochten werden und werden den Lehensmännern wieder verliehen. Keiner der Vertragspartner darf während der dreijährigen Laufzeit des Vertrags ein Teil eines weiteren Vertrags oder Bündnisses sein. Falls dies doch geschehen sollte, muss dies mit der Zustimmung des bischöflichen Rats und der Mehrheit der 12 Räte geschehen. Wenn eine neue Person an dem Landfriedensvertrag teilhaben möchte, muss dies von dem bischöflichen Rat und den 12 Räten genehmigt und in einem Brief festgehalen werden. Diese Einigung erstreckt sich über drei Jahre. Sollte in den drei Jahren ein Krieg ausbrechen, der über die Vertragslaufzeit hinausgeht, so wird sich weiterhin, wie im Vertrag festgelegt, geholfen. Auch gerichtliche Angelegenheiten, die über drei Jahre hinausgehen, sollen nachwievor von den 12 Räten bearbeitet werden. Der Bischof, dessen Domkapitel, Grafen, Herren, Ritter und Knechte sind namentlich genannt und haben den Vertrag besiegelt.
Bischof Johann von Grumbach, sein Domdechant Ludwig von Weyers (Ludwig von weiers), das Domkapitel sowie die Grafen, Herren, Ritter und Knechte des Hochstift Würzburgs schließen einen Vertrag. Die Grafen, Herren, Ritter und Knechte fordern, dass sowohl sie als auch ihre Erben und Nachkommen ihre Freiheiten, Gerechtigkeiten und Erbschaften beibehalten. Dies gilt auch für ihr Pfand und ihre Lehen. Der Bischof, sein Domkapitel und die weltlichen Räte stimmen dem zu. Im Fall, dass der Bischof und sein Domkapitel den Grafen, Herren, Rittern und Knechten oder anders herum ein Anliegen vortragen möchten, muss dies auch im Wissen der weltlichen Räte geschehen. Wollen der Dechant, das Domkapitel, Prälaten, Geistliche und deren Nachkommen zu der Ritterschaft sprechen oder anders herum, so sollen sie ihren Sachverhalt den geistlichen und weltlichen Räten des Bischofs vortragen. Ist der Angeklagte geistlicher Abstammung, so muss eine geistliche Person mehr im Rat vertreten sein. Dies kann auch auf eine weltliche Person übertragen werden. Geistliche Rechtsangelegenheiten müssen vor geistlichem Gericht geklärt werden. Bei der Verurteilung eines geistlichen Rechtsstreits wird sich an der rechtlichen Reform orientiert.
Die Ritterschaft möchte, dass sich der Bischof ohne deren Zustimmen nicht mit anderen Reichsstädten verbündet, da sie diejenigen sind, die das Hochstift mit Leib und Gütern verteidigen. Da einige aus der Ritterschaft auch mit anderen Fürsten verwandt sind, würde es zu Interessenskonflikten kommen. Sollte der Bischof die Prälaten, Ritterschaft und Bürger doch dazu auffordern, soll dies mit dem Rat verhandelt werden.
11. Die Adligen versäumen es, die Prälaten, Klöster, Spitäler, Pfarrer und Bürgerschaft in Erbschutz zu nehmen, worunter die Obrigkeit und der Gerichtszwang leiden.
Die Ritterschaft prangert in ihrer Beschwerdeschrift an, dass es im gesamten Geistlichen Stand Geiz, Wucher, Schinderei und Täuschung gibt. Dies haben die Äbte und Prälaten der Klöster im Hochstift zu verantworten. Trotzdem bitten sie Bischof Konrad von Thüngen um Schadensersatz für die geplünderten und gebrandschatzten Klöster.
Die Obrigkeiten des Hochstifts Würzburg bewilligen eine Steuer. Jedes Haus hat einen Gulden und ein fünfjähriges Ungeld zu zahlen. Zudem wird ein Schreiben an die Ritterschaft versendet. Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt und Herzog zu Franken (Francken) schicken der Ritterschaft einen Gruß. Die Ritterschaft soll sich am 30.07. und 20.08.1554 in Würzburg (Wirtzburg) versammeln. An diesen Tagen wird ihnen das Anliegen des Bischofs erläutert. Die Versammlungen sind dringend und haben schwerwiegende Ursachen. Grund hierfür ist, dass der Markgraf von Brandenburg, Albrecht II. Alcibiades (Marggraf albrechts von Brandenburg), die Stadt Schwarzach am Main (Schwartzach) belagerte und nun die Kämpfenden ihren Einigungsverwandten drohen, das gleiche am Hochstift Würzburg zu tun. Die Kämpfenden fordern eine Bezahlung, da an ihnen ihre Besoldung nicht reicht. Das Kriegsvolk wird einen Krieg gegen das Hochstift führen, bei dem sie alles zerstören und niemanden unverschont lassen wird. Der Bischof sieht es als notwendig an, die Ritterschaft aufzufordern ihm mit Rat beizustehen. Sie sollen das Hochstift beraten, welche Möglichkeiten es gibt, die Last und das Kriegsvolk loszuwerden.
Ein Ungeld auf fünf Jahre, wird von dem Hochstift Würzburg, deren Prälaten, Geistlichkeit und den Landständen bewilligt. In den folgenden fünf Jahren sollen alle Wirte und Gastgeber des Hochstifts, die Wein ausschenken, für jede Maß einen neuen Pfenning als Ungeld bezahlen. Sollte jedoch ein Wirt oder Gastgeber eine oder mehrer Schenkstätten führen, die er von jemandem anderen, als dem Hochstift als Lehen erhalten hat, so will das Stift den Lehensherren um Einverständnis für die Zahlung des Ungelds bitten. Zwei Drittel des Ungelds gehen an das Hochstift, das restliche Drittel steht der Ritterschaft zu. Das Ungeld wird vierteljährlich eingesammelt. Der Rat der Abgeordneten aus der Ritterschaft entscheidet, wofür die Steuer genutzt wird.