Die Grafen, Herren und die Ritterschaft zu Franken (Franken) treffen eine Einigung: Falls einer oder mehrere Ritter durch jemanden in ihren seit langem bestehenden Rechten und Freiheiten beschädigt werden, sei es, dass dies ein Schloss, eine Stadt oder eine Befestigung betrifft, die widerrechtlich zu eigen gemacht oder mit Fehde überzogen wurden, dann schließen sich alle anderen zusammen, um der betroffenen Person Hilfe und Beistand zu leisten. Dies gilt bei den seit langem geltenden Freiheiten, ohne Weigerung der beteiligten Personen und darüber wird ein Eid abgelegt. Diese Einigung wird verbrieft und gilt auch, wenn einer der Beteiligten in ein Verwandtschaftsverhältnis mit einem Fürsten, Grafen oder Herren gerät. Diese Abmachung gilt für fünf Jahre.
Bischof Johann von Brunn hat nach Beratung mit dem Domkapitel einen Vertrag mit den Grafen, Herren, Freien, Knechten, Städten und Stadtleuten und ihren Gemeinden geschlossen. Der Vertrag bestimmt, wie das Hofgericht besetzt und abgehalten werden soll, wenn es um Fehden, Krieg, Geleitbruch und Lehensangelegenheiten des Bischofs sowie Verpfändung, Verhandlungen gegen Geistlichkeit, Adel und Landschaft geht. Keiner soll sich diesem Vertrag widersetzen. Wer diesen Vertrag unterzeichnet, muss sich für drei Jahre daran halten. Der Vertrag wird besiegelt von Bischof, Domkapitel und den Grafen von Henneberg, Wertheim, Castell, Rieneck und Bickenbach (Hennenberg, Wertheim, Castel, Rineck vnd Bickenbach).
Unterhalt in Zeiten von Krieg: Wenn es zu einem Krieg kommt und Verteidigungsanlagen errichtet werden müssen, soll dies nach Meinung des Rates geschehen und von den Gefällen des Stifts bezahlt werden. Was davon übrig ist, verbleibt beim Stift.
Bischof Johann von Brunn schuldet Peter Fuchs von Dornheim (petter Fuchsen von Dornheim) und dessen Erben 1186 Gulden, die sie ihm während eines Krieges geliehen haben sowie Getreide und etlichen Pferde. Dafür gibt er ihnen als Pfand eine Bede des Hochstift Würzburgs und andere Renten und Gefälle bei Bad Windsheim ( windsheim). Zudem erhalten sie das, was er Friedrich Schultheiß (friderichen schulthaissen) und dessen Bruder, in Rügshofen (Rugshofen), in diesem Jahr verpfändet hatte, für fünf Jahre auf Wiederlösung.
Bischof Gottfried Schenk von Limpurg, sein Domkapitel sowie die Grafen, Herren und Ritter des Hochstifts Würzburg, führen für ein Jahr eine Klauensteuer auf Vieh ein, da trotz des Krieges ihrer angrenzenden Nachbarn weiterhin der Frieden zwischen der geistlichen und weltlichen Seite im Hochstift aufrecht erhalten werden soll. Dieser Steuer stimmen die Grafen, Herren und Ritter sowie deren Leibeigenen zu. Es werden bewaffnete Männer und Hauptleute an die Orte geschickt, welche an die Kriegsgebiete angrenzen, um sich vor Angriffen zu schützen und im Notfall verteidigen zu können. Zudem sollen sie ihre Untertanen in die Verteidigung mit einbeziehen, damit diese ihnen im Falle eines Angriffs zur Seite stehen.
Die Herzöge, mit Land und Leuten im Hochstift Würzburg, sollen im Falle einer Beschädigung oder Angriffs einer anderen Person Leute stellen, die mit Pferden oder zu Fuß ausrücken und dieser helfen. Auflistung der zu zahlenden Steuern: Pro Pferd ein Schilling; pro Kuh ein Schilling; pro Fohlen drei Pfenning; pro Kalb drei Pfenning; pro Ziege zwei Pfenning; pro Schwein zwei Pfenning; pro Schaf ein Pfenning; die Steuern gelten nicht für Vieh der Grafen, Herren und Edelleute; Schlosser und Knechte mussten Steuern auf ihr Vieh zahlen; ein Mann des Hochstifts zwei Schilling; eine Frau des Hochstifts ein Schilling; Juden und deren Dienstboten mussten das zweifache an Steuern abgeben; Knechte und Mägte, die einen ganzen Lohn erhielten ein Schilling; Knechte und Mägte, die einen halben Lohn erhielten drei Pfenning; Knechte und Dienstboten der Grafen, Herren und Edelleute und Prälaten sollen und dürfen keine Steuern zahlen. Uneinigekeiten sollten durch die Neun der Ritterschaft gelöst werden. Die Einnahmen werden in vier Teilen des Landes eingenommen. In jedem Teil gibt es drei Steuereinnehmer. Von diesen werden vier von dem Bischof und seinem Domkapitel, vier von der Ritterschaft, vier von den Grafen und Herren und vier von den Rittern und Knechten gestelllt. In jedem Viertel werden Hauptleute zur Abwehr bestellt. Wie die Gewinne und Beute aufgeteilt wird, wird mit allen Eiden und der Vierteilung in Form von Briefen festgehalten.
Aufgrund von Krieg, Vermischungen und Uneinigkeiten werden die Prälaten, der Dechant und das Domkapitel des Bischofs mit den Bürgern, Bauern, Grafen, Herren, Rittern und Knechten sowie Leibeigenen durch Bischof Johann von Grumbach vertragen. Dies wird schriftlich festgehalten. Sie sollen sich folglich vertragen, ehrfürchtig gegenüber einander sein und sich nicht weiter bekriegen. Im Falle, dass eine der Personen, die diese Abmachung unterzeichnet hat, gegen diese verstößt und einer anderen Person Gewalt zufügt, kann diese Person zum Kampf herausgefordert werden. Schäden, die dabei entstehen sollen erstattet werden. Der Geschädigte und seine Helfer sollen gemeinsam ihr Anliegen den 12 Räten vortragen. Die Heer- und Feldzüge sollen dann so erfolgen, wie es die 12 Räte mit dem bischöflichen Domkapitel verordnen. Die anfallenden Kosten bei Grafen, Herren und Adligen sollen, wenn diese dem Bischof dienen, vom Bischof übernommen werden. Sollte es zum Austragen eines Streit zwischen geistlichen Personen kommen, soll dies vor einem offiziellen Gericht geschehen. Am herrschaftlichen Hof soll es vier Hofgerichte geben, an denen 12 Personen, welche der Bischof ernennt, vier Personen des Domkapitels, vier Räthe, ein Graf und ein Herr sowie sieben Ritter und Kenchte vertreten sind.
Bürger und Bauern sollen Uneinigkeiten nicht untereinander, sondern vor einem Gericht klären. Der Angeklagte hat innerhalb der ersten drei Wochen nach der ersten Vorladung vor dem Hofgericht zu erscheinen. Wenn dieser nicht rechtzeitig erscheint, muss er sich vor einem anderen Hofgericht verantworten. Ist das Urteil umstritten, soll der Richter ein neues fällen. Können nicht alle 12 Beisitzer bei der Gerichtsverhandlung anwesend sein, muss der Bischof die Fehlenden aus seinen weltlichen, unparteiischen Räten stellen. Der Bischof, dessen Domkapitel, Prälaten, Geistliche sowie Grafen, Herren, Ritter und Knechte haben die Urteilssprechung anzuerkennen und keine Partei darf die Andere anklagen. Wer sich diesem widersetzt, soll auf den bestehenden Vertrag verwiesen werden. Der Bischof muss die Räte, insofern diese ein Hofgericht besitzen, verpflegen und unterstützen. Schulden sind von dem Vertrag ausgeschlossen. Der Vertrag soll dem Bischof nicht nachteilig sein. Lehen die aufgrund des Vertrags nicht verfallen, können von den Vertragspartnern nicht angefochten werden und werden den Lehensmännern wieder verliehen. Keiner der Vertragspartner darf während der dreijährigen Laufzeit des Vertrags ein Teil eines weiteren Vertrags oder Bündnisses sein. Falls dies doch geschehen sollte, muss dies mit der Zustimmung des bischöflichen Rats und der Mehrheit der 12 Räte geschehen. Wenn eine neue Person an dem Landfriedensvertrag teilhaben möchte, muss dies von dem bischöflichen Rat und den 12 Räten genehmigt und in einem Brief festgehalen werden. Diese Einigung erstreckt sich über drei Jahre. Sollte in den drei Jahren ein Krieg ausbrechen, der über die Vertragslaufzeit hinausgeht, so wird sich weiterhin, wie im Vertrag festgelegt, geholfen. Auch gerichtliche Angelegenheiten, die über drei Jahre hinausgehen, sollen nachwievor von den 12 Räten bearbeitet werden. Der Bischof, dessen Domkapitel, Grafen, Herren, Ritter und Knechte sind namentlich genannt und haben den Vertrag besiegelt.
Bischof Rudolf von Scherenberg, sein Domdechant Ludwig von Weyers (Ludwig von weiers dechant), das Domkapitel und weitere Grafen, Herren, Ritter und Knechte gehen ein vertragliches Bündnis über drei Jahre ein. Darin beschließen sie, dass im Falle eines Angriffs aus dem In- oder Ausland, sie sich gegenseitig unterstützen. Dies besiegeln die Grafschaften Henneberg (Hennenberg), Wertheim (Wertheim), Rieneck (Rineck), die Herren von Bickenbach (Bickenbach) und weitere Adelige.
Philipp von Rüdigheim (philips von Rudigkheim) und Bischof Rudolf von Scherenberg werden von Pfalzgraf Philipp (pfaltz graue philipsen) vertragen: Für alle Schäden, Brandschatzungen und dem Geld der Burg Abstein sind sich die beiden Parteien nichts schuldig. Alle Gefangenen sind frei von der Urfehde.