Fries gibt Stellen an, an denen verzeichnet wird, welcher Bischof Ordnungen und Reformen für die geistlichen Gerichte erlassen hat. Er nennt Bischof Otto von Wolfskeel, Johann von Brunn, Gottfried Schenk von Limpurg, Rudolf von Scherenberg und Lorenz von Bibra.
Johann von Seckendorff-Rinhofen (Hanns von Seckendorf zu Bron) hat ein Sechstel des Zehnten vom Stift zu Lehen. Er verkauft seinen Teil des Zehnten mit Bewilligung Bischofs Johann von Brunn an die Stadt Ochsenfurt. Die Nachtragshand erwähnt in diesem Zuge noch Kieferhof, eine Wüstung in der Nähe von Buchklingen bei Emskirchen (Kieffernreuth hoff).
Graf Thomas von Rieneck (Grav Thomas) leiht Bischof Johann von Brunn 2000 Gulden. Dafür verpfändet der Bischof ihm 150 Gulden auf das Ungeld zu Würzburg. Bischof Johann stellt Graf Thomas von Rieneck deshalb eine Urkunde aus, in der festgelegt ist, dass er die 2000 Gulden nicht abbezahlt, solange er den Pfandschilling zu Gemünden am Main nicht mit auslöst.
Graf Thomas von Rieneck (Grave Thomas) leiht Bischof Johann von Brunn 2000 Gulden, die zu dem bereits bestehenden Pfandschilling auf Gemünden am Main hinzukommen.
Bischof Johann von Brunn schuldet Ritter Apel III. von Lichtenstein ( her Apel von Liechtenstain riter) 150 Gulden. Um seine Schulden zu begleichen, verpfändet der Bischof ihm drei munchgulte Getreide und andere Abgaben auf den Gütern des Klosters Langheim, welches unter dem Schutz und Schirm des Stifts Würzburg steht, auf Wiederlösung.
Bischof Johann von Brunn verpfändet das Schloss Gersfeld mit allen Zugehörungen für 155 Gulden an Heinrich von Ebersberg genannt Weyhers (Haintz von Ebersperg genant von Weiers). Dieser darf das Schloss in Verwaltung und Nutznießung bis zur Auslösung innehaben. Zusätzlich gestattet ihm der Bischof, 200 Gulden am Schloss verbauen zu dürfen, allerdings unter Vorbehalt der Anwerbung und Aufstellung von Landsknechten und des Öffnungsrechts. Ein Nachtrag am Rand verweist zusätzlich auf die Kellerei Neustadt a. S. (Neustatt Kellerey).
Karl von Steinau genannt Steinrück (Carl Stainruck) fällt bei Bischof Johann von Brunn in Ungnade. Daraufhin räumt Heinrich von Ebersberg genannt Weyhers (Haintz von Ebersberg) für Bischof Johann von Brunn das Schloss Gersfeld (schloß Gerichsfeld). Sie bestätigen sich gegenseitig, dass, sobald die Fehde zwischen dem Bischof und Karl von Steinau genannt Steinrück beendet ist, das Schloss Heinrich von Ebersberg genannt von Weyhers wieder überantwortet werden soll.
Bischof Johann von Brunn verleiht Gemünden am Main das Recht, drei Jahrmärkte, jeweils am dritten Sonntag nach Ostern, am Sonntag nach Laurentii und am Sonntag nach Michaelis, und einen Wochenmarkt, immer donnerstags, abzuhalten.
Bischof Johann von Brunn verleiht Heinrich von Ebersberg genannt Weyhers (Hainrich von Ebersperg) das Schloss Gersfeld (schloß Gerichsfeld) als ewiges Mannlehen. Der Bischof behält sich jedoch das Öffnungsrecht vor. Außerdem macht der Bischof das Recht, Landsknechte aufzustellen, und das ewige Öffnungsrecht am Schloss Gersfeld zu einem Leibgeding. Da er dies aber ohne Einwilligung seines Kapitels tut, handelt es sich eigentlich nicht um eine rechtskräftige Handlung.
Für Gemünda in Oberfranken (Gemunde bei Sesslach), welches in den Zuständigkeitsbereich der Herren von Bibra fällt, gibt es zwei Verpfändungsurkunden: Der Ritter Apel von Liechtenstein (Apel von Liechtenstain riter) will sein eigenes Haus in Gemünda von Bischof Johann von Brunn und dem Stift als Mannlehen erhalten. Laut Fries liegt für diese Handlung kein Datum vor und er kommentiert, dass die Handlung nicht zustande kam. Aber sein Sohn, welcher auch Apel von Lichtenstein (sein sun auch her Apel genant riter) heißt, erhält nun das Haus als Erblehen von Bischof Rudolf von Scherenberg. Dafür stimmt der Bischof zu, dass die Zentgrafen Johann, Otto und Erhard (Hanns, Ot und Erhart Die Zentgraven genant) ein Gut in Gemünda, das sie bisher als Lehen vom Stift Würzburg hatten, von Apel von Lichtenstein als Afterlehen erhalten dürfen.