Kaiser Ludwig IV. der Bayer hatte bereits im März eine Nachricht an Bischof Albrecht von Hohenlohe und den Unterhändler Arnold Gailing (Arnold Gailing) geschickt, mit dem Inhalt, dass der Bischof ihm gestatte, dass Graf Heinrich von Henneberg-Schleusingen das vom Bischof gesetzte Pfand auf die kaiserlichen Anteile an Schloss und Stadt Gemünden am Main sowie Rothenfels auslösen darf. Bischof Albrecht von Hohenlohe versichert in diesem Zug, dem Kaiser eine Antwort zukommen zu lassen, was allerdings nicht innerhalb der gesetzten Monatsfrist geschieht. Deshalb schickt Kaiser Ludwig IV. nun erneut Arnold Gailing mit einer Botschaft an den Bischof nach Würzburg. Aber die Pfandablösung kommt erneut nicht zustande.
Markgraf Ludwig V. von Brandenburg (Marggrav Ludwig) verpfändet Bischof Albrecht von Hohenlohe zusätzlich zu dem bisherigen Pfandschilling eine Summe von 7400 Pfund Haller auf seine Anteile an Schloss und Stadt Gemünden am Main und Rothenfels (Gemunden und Rotenvels). Er behält sich allerdings das Öffnungsrecht vor.
Nach dem Tod Markgraf Ludwigs V. von Brandenburg fallen dessen Anteile an Schloss und Stadt Gemünden am Main und Rothenfels an die drei Söhne seines Bruders Herzog Stefan II. von Bayern und Pfalzgraf bei Rhein. Stefan II., Friedrich und Johann II. schulden ihrem Schwager Gerlach von Hohenlohe (Gerlach von Hohenlohe) 6000 ungarische und böhmische Gulden. Diese Summe bezahlt Bischof Gerhard von Schwarzburg für die drei Brüder und schlägt sie auf den bestehenden Pfandschilling auf Schloss und Stadt Gemünden am Main und Rothenfels.
Georg Voit von Rieneck (Gotz vogt von Rieneck) sind 6400 Gulden auf Stadt und Schloss Gemünden am Main sowie Rothenfels verpfändet. Wegen der hohen Zinsen, die er hierfür erhalten hatte, erlässt er dem Stift das Pfand und entzieht sich im Gegenzug aller Verpflichtungen, die er gegenüber Bischof Johann von Egloffstein hat.
Bischof Johann von Egloffstein verpfändet Stadt, Schloss und Amt Gemünden am Main (Gemunden) an Graf Andreas von Rieneck und Graf Thomas von Rieneck (Graue Endres und Graue Thomas vater und sone von Rieneck) für 5500 Gulden auf Wiederlösung. Der Bischof übergibt den Grafen einen Brief, der sich an Georg Voit von Rieneck (Gotz) richtet, damit dieser den Grafen Stadt, Schloss und Amt Gemünden übergibt, da es zuvor an ihn verpfändet war.
Nachdem Bischof Johann von Egloffstein Stadt, Schloss und Amt Gemünden am Main an die Grafen Andreas und Thomas von Rieneck (bede Graven) verpfändet, behält er sich und seinen Nachfolgern sowie dem Stift das Öffnungsrecht, die Reisrechte, Erbrechte, die Landsteuer und andere Rechte. Darüber stellen die beiden Grafen dem Bischof einen Revers aus.
Dietrich Hundlein (Dietrich Hundlein) schuldet Bischof Johann von Egloffstein 550 Gulden. Diese verpfändet er ihm auf der Landbede oder Landsteuer zu Gemünden am Main (Gemunden).
Graf Thomas von Rieneck (Grav Thomas) leiht Bischof Johann von Brunn 2000 Gulden. Dafür verpfändet der Bischof ihm 150 Gulden auf das Ungeld zu Würzburg. Bischof Johann stellt Graf Thomas von Rieneck deshalb eine Urkunde aus, in der festgelegt ist, dass er die 2000 Gulden nicht abbezahlt, solange er den Pfandschilling zu Gemünden am Main nicht mit auslöst.
Graf Thomas von Rieneck (Grave Thomas) leiht Bischof Johann von Brunn 2000 Gulden, die zu dem bereits bestehenden Pfandschilling auf Gemünden am Main hinzukommen.
Unter Bischof Lorenz von Bibra ist ein Bayer namens Wolfgang Rosenbusch (Wolff N Rosenbusch) als Schreiber in der Kanzlei beschäftigt. Dabei kopiert er etliche Urkunden über die vier Schlösser und Städte Gemünden am Main, Rothenfels, Lauda und Jagstberg (die vier schloß und stete Gemünde, Rotenfels, Lauden und Jagsperg). In diesem Zug sorgt der Schreiber dafür, dass die vier Städte und Schlösser Herzog Wilhelm IV. von Bayern anheimfallen. Daraufhin richtet Wilhelm IV. an Bischof Lorenz von Bibra und nach dessen Tod an seinen Nachfolger Bischof Konrad von Thüngen die Forderung, den daraufstehenden Pfandschilling an ihn abzugeben. Bischof Konrad von Thüngen weigert sich, das Pfand zu bezahlen, und sagt, dass die vier Städte und Schlösser nicht Pfand des Herzogtums Bayern seien, sondern Eigentum des Würzburger Stifts. Deshalb reicht Herzog Wilhelm IV. von Bayern vor dem Gericht des Schwäbischen Bundes Klage gegen den Würzburger Bischof ein. Der Bischof reagiert darauf zunächst nicht, um dann schließlich unter Kaspar von Kaltenthal, Doktor und Domherr (Bundsrichter Doctor Caspar von Kaltental Domher), als Richter vor dem Reichskammergericht eine Verhandlung zu erhalten. Da die bayerische Seite jedoch nicht vor Gericht erscheint, bleibt der Streit zunächst unentschieden. Bezüglich des Rechtsstreits weist Fries auf zahlreiche Verhandlungen, die er nicht in dem Eintrag nennt, da sie zu viel Platz einnehmen würden. Er verweist deshalb auf den Aktenschrank, in dem alle Urkunden diesbezüglich liegen (zu hofe ins schranck privilegiorum in der triten laden der rechten zeil unter dem titel Vier stete oder Beirische Handlung).