Elisabeth von Hohenlohe verpfändet ihrer Schwester Kunigunde, die als Nonne im Kloster Seligental (Seligental) lebt, jährlich 20 Pfund Heller auf ihrer Hälfte an Krautheim (Crauthaim). Von diesem Rechtsgeschäft ebenfalls betroffen sind laut Nachtragsschreiber das Kloster Schöntal (Schontal Closter) und Eberstal (Eberstall).
Bischof Albrecht von Hohenlohe erwirbt von Johann I. von Henneberg-Schleusingen und dessen Frau Elisabeth deren Pfandanteil an Burg und Stadt Schweinfurt sowie an der Feste Althaus bei Schweinfurt (vesten das alt haus genant obwendig Schweinfurt gelegen) für 6000 Pfund Heller.
Monumenta Boica 41, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1872.
Monumenta Suinfurtensia historica. Denkmäler der Schweinfurter Geschichte bis zum Ende des sechzehnten Jahrhunderts, hg. v. Friedrich Stein, Schweinfurt 1875.
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 2: Von Embricho bis Albrecht III von Heßberg (Fontes Herbipolenses 2), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1994.
Bischof Johann von Brunn schuldet Karl von Thüngen (Thungen) 2600 Gulden. Als er diese nicht zurückzahlen kann, kommt Graf Wilhelm I. von Henneberg dafür auf, wofür Bischof Johann ihm die Stadt Arnstein (Arnstain) verpfändet.
Wilhelm II. von Castell ist dermaßen verschuldet, dass er nicht mehr seinem Grafenstand entsprechend leben kann. Da ihm das jährliche Dienstgeld von 200 Gulden nicht reicht, bittet er Bischof Johann von Grumbach, ihm, seiner Frau und seinem Sohn ein angemessenes Leibgeding zu gewähren. Im Gegenzug würde er dem Hochstift seine Grafschaft als Lehen auftragen. Bischof Johann nimmt dieses Angebot an. Beide Parteien wählen als Schiedsmänner Graf Georg von Henneberg, Graf Ulrich von Helfenstein, Hofmeister Georg Fuchs von Schweinshaupten (Georgen Fuchs von Sweinshaubten hofmaister)und Ritter Georg Fischlein, welche folgenden von beiden Parteien gebilligten Vertrag aufsetzen: Graf Wilhelm von Castell soll die Grafschaft Castell mit deren Schlössern, Städten, Märkten, Dörfern, Höfen, Weilern, Vasallen (manschafft), geistlichen und weltlichen Lehen, Zöllen, Geleiten, Wildbännen und allen anderen Zugehörungen ohne jede Ausnahme dem Hochstift Würzburg als Lehen auftragen und für immer als Mannlehen empfangen. Falls die Grafen von Castell in männlicher Linie aussterben, sollen die Lehen an das Hochstift heimfallen. Wegen der Lehen, die vom Reich verliehen werden, sollen beide Parteien Friedrich III. darum bitten, dass er die Lehen an Bischof Johann verleiht und dieser wiederum als Afterlehen an Graf Wilhelm. Mit den Lehen, die Graf Wilhelm ohnehin vom Hochstift empfängt, soll verfahren werden wie bisher. Bischof Johann und dessen Nachfolger haben das Recht, von Castell verpfändete Güter abzulösen. Der Würzburger Bischof muss weiblichen Angehörigen des Hauses Castell nur auf deren Lebenszeit die Lehen bekennen. Die Grafen von Castell sollen ohne Bewilligug eines Würzburger Bischof weder Güter verkaufen noch die Pfandsumme verpfändeter Güter erhöhen. Im Gegenzug soll Bischof Johann ein jährliches Leibgeding von 500 Gulden an Graf Wilhelm, dessen Ehefrau Anna und Sohn Friedrich auf deren Lebenszeit bezahlen.
Graf Wilhelm von Castell gibt Bischof Johann von Grumbach ein besiegeltes Verzeichnis über sämtliche Pfandschaften sowie geistliche und weltliche Lehen der Grafschaft Castell, welches im castellischen buch registriert worden ist.
Die Brüder Eberhard und Heinz von Grumbach (Grunbach) bestätigen urkundlich, dass dem Hochstift ein Ablösungsrecht über die Verpfändung aus dem Jahr 1282 zusteht.
Etliche Leibeigene des Hochstifts Würzburg, die ihre Abgaben an das Amt Rothenfels (Rotenvels) und Homburg (Hohenburg) leisten müssen, sitzen in der Grafschaft Wertheim. Diese sind einst an Graf Johann von Wertheim verpfändet gewesen. Als nun die Pfandsumme vom Stift bezahlt wird, beansprucht Graf Johann jedoch weiterhin die Abgaben der Leibeigenen und sie selbst als seine Untertanen. Zwischen dem Stift und dem Grafen werden in dieser Angelegenheit folgende Vereinbarungen geschlossen: Die Leibeigenen, die ihm als Pfandherren unterstanden haben, sollen ihre Abgabe (leibbede) an das Hochstift Würzburg leisten. Ferner gibt es zahlreiche Leibeigenen des Grafen und des Stifts, die jeweils im Gebiet des anderen sitzen und noch keine Abgaben leisten. Diesbezüglich wird beschlossen, dass jeder der beiden Parteien die Leibeigenen des anderen in seinem Gebiet als seine eigenen Leibeigenen betrachten dürfe. Die leibbede solle nicht mehr betragen, als das Hochstift Würzburg für angemessen ansieht. Nach zwei Jahren dürfen die Leibeigenen zu ihrem ursprünglichen Herren ziehen oder verkauft werden. Ein späterer Schreiber nenn als betroffene Orte Greußenheim (Greussen) und Birkenfeld (Birckenfelt) sowie das Kloster Zell (Zell Closter).
Philipp von Weinsberg (Philips von Weinsperg; unklar, ob der ältere oder jüngere Bruder gemeint ist) verpändet den Einwohnern von Klingen (Clingen) die hart ob Clingenstain für zwölf Malter Korn, acht Malter Haber und acht Fastnachtshühner.
Bischof Konrad von Thüngen schlägt Johann von Schwarzenberg (Schwartzenberg) einen Tag zu Ochsenfurt (Ochsenfurt), Iphofen (Iphoven) oder Kitzingen (Kitzingen) vor, um sich mit ihm bezüglich seines Vorkaufsrechtes über das Schloss Hohenlandsberg (Landsburg) zu vergleichen. Nachdem Johann von Schwarzenberg auf die bischöflichen Briefe jedoch nicht antwortet und die zweimonatige Frist über den Vorkauf auszulaufen droht, sucht der Bischof das kaiserliche Regiment um Hilfe an. Dieses bestimmt Bischof Gabriel von Eichstätt als Kommissar. Nach dem Tod Johann von Schwarzenbergs 1528 (Fries irrtümlich 1529) führen seine Söhne Christof, Friedrich und Paul den Prozess weiter.
Bischof Konrad von Bibra gibt mit Einverständnis des Domkapitels dem Hochstift Bamberg einen Kredit für die Stiftung von Georg von Bibra (Bibra) in Höhe von 2500 Gulden. Für diese Verschreibung müssen jährlich 125 Gulden Zins bezahlt werden.