Vier Lager, straiffendt, Roth, marschalcks Zeug, Knutschaffer zu Markt Bibart (Bibarth), Walbrugk, Marschalcks feger zu Ebern, Passmorwarnung, Beschreibung der Ritterschaft, Landnolik zuberehen, Musterung von Ämtern, Sturmschlag, Thurm zu Schlusseluelt, Bewahrung der Friedhöfe, Fuchsstadt (Fuchstatt), Gaybestellung Kriegsuolks starkung, Ambter perlat vnd Ritterschafft hilff, Volk von Ebrach (Ebrachisch Vokg), Eisfeld (Eisfelt), Giebelstadt (Bibelstatt), Herchsheim (Herchshaim), Wolkshausen, Acholshausen (Ackelshaussen), Königshofen (Konigshouen), Hettstadt (Herstatt), Hopferstadt (Hopferstatt), Ipthausen (Isthausen), Bolzhausen (Boltzhausen), Strüth (Strut), Hausen, Bressfeld, Oesfeld (Osfelt), Stalldorf (Staldorf), Stumeringen, Rudershausen, Echstelshaumb, Sonderhof (Sondernhouen), Sechstenhaimb, Riedhaimb, Watzenbron, Landwehr des G[Scan nicht lesbar] alss, Zollerstaig, Kaltenloch (Kaltloch), Lilach, Poppenhausen (Boppenhausen), Oesfeld (Osfelt), Wittighausen, Filchband, Bernsfelden (Bernsfeld), Strüht (Strut), Röttingen, Bieberehen (Biberehen), Ar, Mattenstatt, Hafenlohr (Haffenlohr), Neustadt am Main (Newstat), Pflochsbach (Pflorbach), Stendelbach, Kloster Neustadt am Main (Newstatt Closter), Rottendorf (Rotenhof), Windheim (Windhaimb), Newenburgk, Bad Brückenau (Stokenhoff), Rettersheim (Rettershaim), Oberwittighausen (Ober Wittighausen), Triefenstein (Triffenfeldt), Butzingen, Hopferstadt (Hopferstatt), Massenbuch (Massenbrich), Illingen, Hattenstatt, Greußenheim (Greussen), Birkenfeld (Birkenuelt), Karbach (Carbach), Gemünden am Main (Gemunden), Moos (Moss), Buttelbron, Schwarzach am Main (Schwartzach), Laub, Stichendorff, Schönau (Schonsuch), Füttersee (Futterstehr), Rambach, Hanchelhaimb, Schlüsselfeld (Schlusselfelt), Eltmann (Eltmain), Schwabach, Steinfeld (Stainfolt), Dipbach (dieppach), Eich, Eltmann, Bristendorff, Wisendorff,Waltershausen (Waltershaim), Nerostes,Schweinfurt ( Schweinfurth), Burg Ebrach (Burgk Ebrach), Wolfsbach, Munchsannbach, Wunnfurth, Miesbach (Mirspach), Mertzbach, Dietersdorf (Dittersdorff),Fehrbruck, Mühlhausen (Muhlhausen), Elsendorf (Elstendorff), Baumrodt
Bischof Berthold von Sternberg kauft Ludwig von Windeck und Windheim (Ludwig von Windhaim) die Vogtei über Fürnbach (Furnbach) ab.
Bischof Berthold von Sternberg erkauft sich etliche Nutzungen in Hohenrode (Hohenrod) von Ludwig von Windeck und Windheim (Ludwig von Windhaim).
Die Ritter Herold und Gottfried Fuchs von Stockheim (Erholt vnd Gotz die Fuchse ritere) verkaufen Bischof Hermann ihren Anteil an Burg Hallburg (burg Halberg) und dem Dorf Untereisenheim für 1699 Pfund Haller. Nachträgliche Anmerkung am linken Rand: Wollbach und Ebrach.
Bischof Konrad von Bibra schickt seine Jäger, Knechte, Hunde und Pferde mit Urkunden, um seinen Wildbann durchzusetzen. Sie sollen vom Abt von Ebrach und - falls sie das Kloster nicht rechtzeitig erreichen - de Dörfern Burgwindheim, Steinbach und Michelau (Dorffern Burgkwindhaim, stainbach vnd Michelaw) mit Atzung versorgt werden, wie es Brauch ist.
Bischof Konrad von Bibra weist das Kloster Ebrach an, 40 Wägen aus dem Maingau zu schicken, um Hafer von Gerolzhofen nach Volkach zu fahren.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt schickt zwei seiner Jäger nach Ebrach. Sie sollen vom Kloster verpflegt werden, während sie im Steigerwald Haselhühner für die Hofhaltung zu Ostern fangen.
Papst Paul III. gewährt Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt und seinen Nachfolgern das Recht, das Kloster Ebrach zu visitieren. Dies ist ein Urteil, das vom Papst gegen den Abt und den Konvent von Ebrach gesprochen wurde.
Abt Johannes des Klosters Ebrach verträg sich mit Bischof Melchior. Er und alle Äbte nach ihm wollen die Bischöfe von Würzburg als Schutzherren anerkennen, wogegen die Bischöfe die Rechte und Freiheiten des Klosters Ebrach in geistlichen und profanen Dingen nicht antasten werden. Dieser Schutzvertrag soll aber den Partnern nur die Rechte gewähren, die in ihm ausdrücklich vermerkt sind: Die Äbte von Ebrach empfangen aus der Hand des Würzburger Bischofs die Benediktion und die Collationes Ordinum, sowie die anderen Sakramentalien. Dagegen wird die Konfirmation des Abts weiterhin vom Abt von Cîteaux vorgenommen werden, ebenso bleibt die Visitation dem Pater Immediat vorbehalten. Wenn der Abt nach weltlichem Recht angeklagt wird, soll dies vor den weltlichen Gerichtshöfen des Bischofs geschehen, wenn es sich um Spirtiualien handelt, vor dessen geistlichem Gericht., jedoch mit dem Recht der Appelation. In persönlichen Dingen sei der Abt aber der päpstlichen Gerichtsbarkeit oder der seines Provinzials untertan. Die Untertanen des Klosters müssen in geistlichen Fragen das bischöfliche Gericht als ihr Diözesangericht anrufen, in weltlichen Dingen den Bischof als ihren Landesfürsten mit seiner Hochgerichtsbarkeit und dem Landgericht anrufen. Der Vertrag berührt daher nicht das Verbots- oder Gebotsrecht sowie die Regelungen zum öffentlichen Wohl und zur Friedenssicherung. Der Abt behält sich seine Niedergerichtsbarkeit und deren Appelation in Grettstadt (Grettstatt), Untereuerheim (Euerhaim), Burgwindheim (Burchkwindhaim), Weiher (Weiher) und Ebrach (Ebrach) vor. Dagegen ist in sachen der Hoch- und Landgerichtsbarkeit in den Orten des Klosters Ebrach nach alter Sitte der Bischof von Würzburg der Gerichtsherr. Dies gilt ebenso für die Zentgerichtsbarkeit, wobei die tradierten Rechte des Abts jedoch nicht angetastet werden sollen. Die gemeine Reichssteuer zahlt der Abt an den Bischof. Von der Landsteuer, die den ebrachischen Untertanen auferlegt wird, erhält der Abt ein Drittel, der Bischof zwei. Ebenso verhält es sich mit den Einnahmen der Klostergefellen. Für den Einzug dieser Steuern ist der Abt dem Bischof mit seinen Registern Rechenschaft schuldig. Die Ebrachischen Untertanen sind in der selben Weise reis- und folgepflichtig. Im Kriegsfall soll der Abt dem Stift vier Reiswagen stellen und unterhalten Die Untertanen des Abts sind denselben bischöflichen Frondiensten unterworfen wie andere würzburgische Untertanen. Der Bischof soll die ebrachischen Untertanen in Grettstadt (Gretstatt), Schallfeld (Schallveldt) und Frankenwinheim (Frankenwindhaim) von ihrer Schutzpflicht lossprechen und weder sie noch andere ebrachische Undertanen zu solchen Pflichten drängen, sondern sie dem Kloster unterworfen lanssen, solange der landesfürstlichen Hoheit dadurch kein Schaden geschieht., Der Abt muss den Bischof und seine Jäger mit den Hunden für drei Wochen bei der Wildschweinjagd und drei Wochen bei der Hirschjagd mit Speisen und Futter unterhalten. Die Jagdgesellschaft darf allerdings inklusive der Jäger und Wildmeister fünfzehn Personen und acht Pferde nicht überschreiten und muss sich anständig verhalten. Für diese Jagden soll der Abt den Teil des Steigerwalds unterhalten, der Ebrachischer Wald genannt wird. Innerhalb der Grenzsteine soll er die Jagd auf Schweine und Rehe, aber auch die Jagd auf Niederwild verhindern. Obwohl der Abt keine Jagden ausrichten darf, die sich gezielt gegen Hochwild richten, soll er unbestraft bleiben, wenn sich ein Stück Hochwild als Beifang unter seiner Beute findet, sofern es nicht gezielt gejagt wurde. Der Abt soll dem Stift eine Schuldforderung über 21000 Gulden, die dem Stift in Kriegsnöten entstanden und zur Landesverteidigung ausgegeben wurden. Rand links: Umbgelt [Ungeld] Der Abt soll den Bischöfen gestatten, das Ungeld aus seinen Schankstätten einzuziehen, das auf fünf Jahre bewilligt wurde und ein Drittel davon erhalten. Der Ebrachische Hof in Würzburg soll von nun an nicht mehr besteuert werden, außer dem Heu und Stroh, dass zur Versorgung der Tiere der Gäste benötigt wird. Das Futter und Mehl zur Speisung soll von der Hof gestellt werden, damit dem Abt keine Kosten entstehen. Dem Abt werden die noch austehende Steuerzahlung und Schatzung erlassen. Ebenso werden alle Streitigkeiten als gesühnt betrachtet. Ebenso soll der Bischof sich bei Versuchen der Einflussname des Papst zum Wohl der Kirchen der Diözese von Würzburg rechtlich verwaren. Außerdem sollen alle Rechtfertigungen am päpstlichen Hof und Kammergericht für das Kloster weiterbestehen und von diesem Vertrag nicht berührt werden. Die anderen geringeren Rechtstreitigkeiten zwischen beiden Parteien sollen durch je zwei Vertreter beider Herren oder einen Obmann in einem gütlichen Vergleich ohne weitere Appellation verglichen werden. Dieses Verfahren soll auch angewandt werden, wenn es in der Zukunft aufgrund dieses Vertrags Missverständnisse geben sollte. Dieser Vertrag soll die überkommenen Rechte und Freiheiten beider Parteien nicht berühren und sonst von beiden unwiderruflich eingehalten werden.
Abt Paulus von Ebrach (Apt Paulus) erlaubt Bischof Friedrich von Wirsberg den Einzug eines Zehnts jährlichen Ungelds, wovon der Abt ein Drittel erhalten soll.