Heinrich Hofschultheiß empfängt den Getreide- und Weinzehnten in Dürrbach (Durbach; es bleibt unklar, ob Ober- oder Unterdürrbach) sowie 24 Schilling samt der Gerichtsbarkeit über die Leute, die diesen Zins geben, von Bischof Andreas von Gundelfingen.
Bischof Albrecht von Hohenlohe verkauft an die Nördlinger Bürger Ulrich Plast (Plast) und Heinrich Ölhafen von und zu Schöllenbach (Olhafen) folgende Rechte bezüglich der Güter, Huben und Lehen zu Burgbernheim (Burckbernhaim): Die Zinsen, Gülten, Nutzungsrechte sowie den großen und kleinen Zehnten auf dem Dorf sowie den großen und kleinen Zehnten auf auf dem dazugehörigen Wald und auf der Pfarrei Geslau (Gessler). Das Hochstift besitzt jedoch ein Wiederkaufsrecht.
Monumenta Boica 46, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1905.
Bischof Gerhard von Schwarzburg schuldet Johann von Hohenlohe für dessen Kriegsdienste und verwundete oder getötete Pferde 1000 Gulden, aber stirbt, ohne diese Summe bezahlt zu haben. Bischof Johann von Egloffstein verpfändet daher das Dorf Dornheim (Dornhaim) mit allen Zugehörungen, Rechten und Zinsen mit Ausnahme des Zehnten für 1000 Gulden in Gold an Johann von Hohenlohe, bis dieser oder seine Erben die Summe eingenommen haben.
Bischof Johann von Brunn löst das Dorf Dornheim (Dornhaim) wieder aus der Pfandschaft von den Erben des Johann von Hohenlohe. Da Bischof Johann aber Geld benötigt, erlaubt er Konrad von Seinsheim (Sainshaim), die Pfandherr über die 1000 Gulden zu werden. Weil er diesem ohnehin 600 Gulden schuldet, verpfändet Bischof Johann das Dorf Dornheim mit allen Bewohnern, Gütern, Nutzungsrechten, Rechten, Zinsen, Seen und allen anderen Zugehörungen mit Ausnahme der geistlichen und weltlichen Mannlehen für 1600 Gulden in Gold an Konrad von Seinsheim. Bischof Johann behält sich und seinen Nachfolgern vor, das Dorf jedes Jahr in Kitzingen (Kitzingen) oder Iphofen (Iphoven) wieder ablzulösen, sofern dies vier Wochen vor Petri Cathedra (22. Februar) angekündigt wird. Falls der zum Dorf Dornheim gehöriger Besitz in fremden Händen sein sollte, haben die von Seinsheim das Recht, diesen wieder an sich zu bringen. Allerdings sollen sie von den Bewohnern und auf den Gütern keine zusätzlichen Forderungen erheben, sondern die bisherigen Abgaben des Hochstifts beibehalten.
Gegen eine unbekannte Summe Geld verpfändet Bischof Johann von Brunn die Zinsen, Gülte, Eigenleute, Güter, Gefälle, Obrigkeitsrechte und Zehnten in folgenden Orten an Hans Rieter ( Rieter) und seinen Bruder sowie an deren männliche Erben bis zu deren Tod: Diese Verpfändung betrifft die Orte Burgbernheim (Burck Bernhaim), den Wald bei Burgbernheim, Buch am Wald (Buch), Dornhausen (Dornhausen), Oberndorf (Oberen dorf ), Lauterbach (Lauterbach), Aidenau (Aidenhaim), Gunzendorf (Guntzendorf), Geslau (Gessler), Kreuth (Gereut), Schwabsroth (Swabsrodt) und Steinbach (Stainbach).
Fries, Lorenz: Chronik der Bischöfe von Würzburg, Bd. 3: Von Gerhard von Schwarzburg bis Johann II. von Brunn (Fontes Herbipolenses 3), hg. v. Walter Ziegler, Würzburg 1999.
Bischof Gottfried von Limpurg verpändet den Zoll und die Hälfte des Zehnten zu Breitbach (Braitbach) und Schönaich (Schonaich) einschließlich etlicher Zinsrechte an Johann Fuchs von Wonfurt und Lauter (Haintzen Fuchs von Wunfurt) für 400 Gulden.
Das Domkapitel tauscht mit Bischof Rudolf von Scherenberg etliche seiner Gülte und Zinsen im Amt Homburg an der Wern (Hohenberg) gegen etliche Gülte und Zinsen in Gambach (Gambach im ambt Carlburg). Von dem Geschäft ebenfalls betroffen sind laut Nachtragsschreiber Erblach, Karsbach (Carspach), Dietrichsau(, Schweppach, die Wernleite (Wernleiten; Flurname in Gemünden am Main) und das Hakenholz (Hakenholtz).
Engelhard von Seinsheim (Sainshaim) besitzt in Prölsdorf (Brelsdorf) noch den dritten Teil am Schaftrieb und weitere Zinsen, Gülten und Nutzungsrechte, die er als Mannlehen trägt. Diese verkauft er Bischof Lorenz von Bibra urtätlich.
Bischof Konrad von Bibra verpfändet mit Bewilligung seines Domkapitels Bede, Zinsen, Gülte, Schäfereirechte und alle anderen Nutzrechte in Dorf und Gemarkung Dingolshausen (Dingoltzhausen) für 2000 Gulden in grober Münze gegen einen jährlichen Zins von 100 Gulden an Barbara, geborne Rüsenbach (Ruesenbach), die Witwe des Bamberger Bürgers Erasmus Zoller (Zoller) und Ehefrau von Christof Stieber von Rabeneck (Stiebers zu Rabeneck). Zuvor hatte Barbara dieselbe Summe Graf Wilhelm von Henneberg als Pfandschaft geliehen, diesen Schuldtitel hatte Bischof Konrad von Thüngen nach dem Kauf des hennebergischen Amts Mainberg (Mainberg) übernommen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt Abt Jodokus von St. Stephan mit seinen Afterlehensträgern und Hübnern in Dettelbach (Dettelbach). Der Urteilspruch Bischof Rudolf von Scherenbergs vom 27.01.1485 soll weiterhin gelten. Dessen siebter Artikel besagt, dass im Falle eines Afterlehenverkaufs nur dem Hübner des betreffenden Grundbesitzes das Lehen geliehen und Handlohn bezahlt werden soll. Diese Auslegung des Land- und Kammergerichtsurteils gilt nur für die Afterlehen, die vor dem Urteilsspruch aus Hufen oder Teilen von Hufen gemacht worden sind, damit der zweite Artikel über die Unteilbarkeit von Hufen in mehr als vier Teile und der fünfte Artikel, dass ein Hübner im Falle einer Verpachtung von einem Acker oder mehr und dessen Verleihung als Afterlehen oder bei einer Vierteilung dem Abt als Lehnsherrn kein Handlohn und Zins vorenthalten darf, nicht verletzt werden. Alle Afterlehen, die erst nach dem Urteilsspruch vergeben worden sind, sollen vom Abt mit dem gebührenden Handlohn empfangen werden. Deshalb sollen sich diejenigen, die ihre Rechte verloren haben und die Hübner, die Teile ihrer Hufen als Afterlehen vergeben und Handlohn eingenommen haben, sich mit dem Abt vertragen und die Teile der Hufen und Afterlehen, egal ob vor oder nach dem Urteilsspruch geschaffen, einschreiben lassen und die Abgaben nach Laut des Urteilsspruchs leisten. Was aber vor diesem Spruch wissentlich als Afterlehen vergeben worden ist, soll den Hübnern verbleiben, sofern sie sich an das Urteil halten. Falls aber eines der Afterlehen, unabhängig vom Entstehungszeitpunkt, wieder zur ursprünglichen Hufe kommt, soll kein Handlohn, sondern nur das Einschreibgeld bezahlt werden. Falls es aber wiederum verkauft wird, ist Handlohn an den Abt von St. Stephan zu zahlen. Da sich die Hübner geweigert haben, den Hufeid zu leisten, weil sie ohne Zustimmung des Abtes ihre Hufen und Lehen nicht verkaufen durften, wird ihnen folgender Eid vorgeschrieben: Ich soll und werde dem ehrwürdigen und geistlichen Herrn, Abt Jodokus von St. Stephan in Würzburg, seinem Konvent und Nachfolgern wegen den Hufen und Lehen, die ich von ihnen trage, treu und gewärtig sein, sie vor Schaden warnen, ihre Zinsen und Gülten rechtzeitig bedienen, ihre Hufen und Lehen nach meinen Möglichkeiten verbessern und nicht verschlechtern, auch ohne das Wissen und Willen meines Herrn zu St. Stephan, seines Konvents und seiner Nachfolger die von ihnen erstellten Verträge und Erklärungen ohne Widerspruch befolgen.