Die Grafen von Henneberg und das Hochstift Würzburg haben die Stadt Kissingen (Kiseck) als Lehen. Diese Stadt stellt Poppo von Henneberg-Coburg (G Bop) unter den Schutz von Bischof Berthold von Sternberg (Bertholden von Sternberg) und verbürgt sich dafür, dass dem Hochstift Würzburg dadurch kein Schaden entsteht.
Bischof Johann von Egloffstein gibt den Juden im gesamten Hochstift Würzburg Privilegien: Sie dürfen ihre Habe im Hochstift ein- und ausführen, sie verleihen und damit Handel treiben. Sie sollen nicht vor dem geistlichen oder weltlichen Gericht des Hochstifts angeklagt werden, sondern vor ihrem eigenen Gericht. Sie sollen nicht mit zwei unbescholtenen Christen oder zwei Juden an ein Gericht überwiesen werden. Sie sollen von allen Stadtgerichten, Bede, Datz, Steuern oder anderen Abgaben befreit sein. Auch gegenüber anderen Fürsten, Herren und Grafen sollen sie geschützt und verteidigt werden. Sie sollen gehorsam sein und den jährlichen Zins in die Kammer des Bischofs einzahlen. Der Bischof und seine Amtsleute sollen ihnen behilflich sein, ihre Schulden, die sie eingeklagt haben, einzutreiben. Ihnen soll für ihre Schulden kein Acker, keine Wiese, kein Weingarten oder anderes Erbe, auch keine andere Währung als Gold, Silber, Edelmetalle oder Kleider gegeben werden. Sie dürfen um Weihnachten mit oder ohne Erlaubnis das Hochstift ungehindert verlassen, wenn sie zuvor ihre Schulden bezahlt haben. Wenn der Bischof die gegebenen Privilegien widerrufen will, soll er ihnen ein halbes Jahre vorher Bescheid geben, dass sie sich darauf einstellen können.
Bischof Johann von Brun verlängert das Privileg der Juden um acht Jahre und weitet es aus, mit der Ausnahme, dass sie keinen Handel betreiben dürfen, vor allem nicht mit Wein und Getreide. Auch sollen sie auf keinen zerbrochenen Kelch, kein Messgewand, keine Messbücher und alles was zur Messe gehört sowie gestohlene Häute (nasse heute) und Beweisstücke (blutig gewant), Geld verleihen. Im Jahr 1421 verlängert er das Privileg auf Schutz und Schirm um vier Jahre.
Bischof Rudolf von Scherenberg nimmt die Juden für einen jährlichen Zins für vier Jahre unter seinen Schutz, Schirm und Geleit. Schutz, Schirm und Geleit werden nach Ausgang der vier Jahre um weitere vier Jahre verlängert.
Papst Clemens VII. vermacht Bischof Konrad von Thüngen und seinen Nachfolgern die Vogtei, Schutz und Schirm über sämtliche Klöster, Kirchen und Gotteshäuser im Hochstift Würzburg auf ewige Zeit. Fries gibt an, wo Informationen über Klöster und Kirchen im Bistum Würzburg zu finden sind.
Kaiser Karl V. stellt dem Hochstift Würzburg auf ewige Zeit ein Privileg über Schutz und Schirm der Kirchen und Klöster aus.
Bischof Konrad von Bibra nimmt den Juden Abraham zu Schwanfeld (Abraham Jude zu Swanfeld) unter seinen Schutz und Schirm.
Der selbe Abraham (Abrahaim) wird auch von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt unter seinen Schutz und Schirm genommen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt schreibt allen Amtsleuten im Stift, dass diejenigen Juden, die ihre Abgaben nicht zahlen wollen oder diese schuldig sind, keine Arbeit im Stift ausüben dürfen und arrestiert werden bis die anderen gehorsamen Juden aus der Gemeinde die Gebühr ausgeglichen haben. Der arrestierte Jude muss hinterher den gehorsamen Juden dabei behilflich sein deren eigene Schulden abzubezahlen. Ein solches Mandat wird 1559 von Bischof Friedrich von Wirsberg erneuert. Sofern die Juden ihre Schulden nicht abzahlen können, darf der Adel im Stift diese bestrafen und ihnen sämtliche Arbeit sowie den Schutz Schirm im Stift entziehen und den Rabbiner das Baurecht entziehen.
Als aber aus solcher Verweisung und Mandat allerlei Missverständnis aufkommt, entwirft Bischof Friedrich von Wirsberg einen Anhang mit weiteren Erläuterungen, welche die Amtsleute im Stift öffentlich verlesen. Jeder Amtsmann muss für einen abziehenden Juden einen Geleitschutz zahlen, bis dieser im Gebiet eines anderen Amtmannes ist. Hierfür wird von den betroffenen Juden 2 Gulden für einen Wagen, 1 Gulden für einen Karren und 1 Gulden für Kotzen als Geleitgeld verlangt. Sofern sie diese Summe entrichten, können sie sich frei in diesem Gebiet bewegen. Und jede Person die zurück möchte muss erneut 2 Gulden Geleitgeld an die Amtleute auf ihrem Rückweg zahlen. Derweil sollen die Juden bis Mitfasten das Stift verlassen, ohne dabei den Einwohnern und ihren Gütern Schaden zukommen zu lassen. Bis zu diesem Termin müssen die Juden keine Abgaben zahlen. Gewisse Leute haben das Wort Preis mutwillig und vorsätzlich in einen Judenerlass gesetzt, was bei den Stiftsangehörigen großen Unmut ausgelöst hat. Die Juden sollen bis Pfingsten diesen Jahres abgezogen sein. Das Wort Preis wird so definiert, als dass, wenn sich einer oder mehrere Juden unter andere Herrschaft begeben, und mit den Untertanen des Stifts handeln, sie vom Bischof bestraft werden. Die Untertanen des Stifts können die Juden, die dagegen verstoßen, bei den Amtsleuten anzeigen, die diese dann in Gewahrsam nehmen. Ansonsten düfen die Juden, die wegen ihrer Handelsgeschäfte das Stift durchqueren, für eine Nacht beherbergt werden. Sobald ein Jude an die Grenze des Stifts kommt, muss er öffentlich einen gelben Ring führen. Zusätzlich muss ihnen durch den ersten Zollbeamten oder dazu Befähigten ein Geleit- und Zollzeichen ausgegeben werden, damit die Juden entweder das schriftliche oder lebendige Geleit vorzeigen können. Der Geleitschutz für ihr Leib und ihre Güter können die Juden gegen eine angemessene Bezahlung von jedem Stiftsangehörigen bekommen. Jeder der sich bei einer solchen Durchquerung etwas zu schulden kommen lässt, fällt in die Leibeigenschaft des Bischofs.