Bischof Konrad von Thüngen erlaubt den Bürgern von Fladungen, ihr Vieh durch das Rhöngebirge zu treiben, bis diese Erlaubnis widerrufen werde. Damit werden sie aber auch verpflichtet, die Wege in gutem Zustand zu halten und nötige Baumaßnahmen durchzuführen.
Diese Nutzungen und Gefälle verkauft Frau Katharina, Gräfin von Königstein, geborene von Weinsberg, (frau Catherin Grävin von Kvnigstain, geborne von Weinsperg) zusammen mit dem Amt Bischof Konrad von Thüngen. Laut der Nachtragshand betrifft dies die Burg Reichelsburg (Raigelberg schlos), Aub zur Hälfte (Aw halb), Baldersheim (Baldershaim), Burgerroth (Burgerrodt), Bieberehren (Biberehren), Klingen (Clingen), Tauberrettersheim (Tauberrettershaim), Stalldorf (Staldorff), Gaukönigshofen (Konigshoffen), Lipprichshausen (Lipprichhausen), Niedersteinach (Bachstainach), Gülchsheim (Gülchshaim), Langensteinach (Langenstainach), Freudenbach (Fraittenbach), Frickenhausen am Main (Frickenhausen), Goßmannsdorf am Main (Gossmannsdorff), Bad Mergentheim (Mergethaim), das Kloster Schöntal (Schöntal Closter), die Deutschordenskommende in Würzburg (Deutschhauss zu W), sowie die Landvogtei in Schwaben (die Landvogtei in Schwaben), das Kämmereramt des Herzogs von Laubenberg (Camerambt des hertzogen von Laubenbergk), Neuenstadt am Kocher (Neustatt am Kocher) und die Herrschaft Weinsberg (Weinsperg die Herschafft).
Nachdem Bischof Lorenz von Bibra die Jahrmärkte der Stadt Fladungen bestätigt hat und ihr einen Wochenmarkt, der am Montag abgehalten wird, gewährt hat, verlegt Bischof Konrad von Thüngen die Jahrmärkte auf Bitten der Bürger auf den 5. Fastensonntag (vf Sontag Judica), auf den 29. Juni (vf petri vnd pauli), auf den Sonntag nach dem 8. September (vf Sontag nach Nativitatis Marie) und den vierten auf den 25. November (vf Catherine). Dafür gibt er ihnen einen besiegelten Brief und das Marktgeleit. Der Tag des Wochenmarkts bleibt bei Montag.
Bischof Konrad von Thüngen gewährt der Stadt Röttingen, jeden Samstag einen Getreidemarkt abzuhalten. Er bestimmt, dass jedes Amt, jede Stadt, jeder Markt, jedes Dorf, jeder Weiler und jeder Hof, die in der Umgebung ihm und seinem Stift gehören und mit Getreide handeln wollen, dies an nirgends als in der Stadt Röttingen oder anderen Stiftsorten mit einem ebenso privilegierten Freimarkt tun sollen. Am Markttag ist auf Aus- und Einfuhr kein Zoll zu bezahlen. Jeder, der dies überschreitet, ist zu strafen.
Bischof Konrad von Thüngen lässt überall im Hochstift Warnungen austeilen, die regeln, wie man sich im Fall von Bränden zu verhalten hat, die von Brandstiftern und Landstreichern verursacht werden.
Hans Fischer, ein Metzger in Würzburg (Hanns Fischer ain Metzler), tötet im Wirtshaus zum Ochsen einen anderen Bürger der Stadt, der Hans Carius heißt (Hannsen Carius genant). Deswegen befindet er sich eine Zeit lang auf der Flucht, wird aber auf Bitten vieler Adeliger wieder in die Stadt gelassen und von Bischof Konrad von Thüngen begnadigt. Dafür muss er eine Summe Geld verschreiben. Irgendwann nach diesen Vorgängen wird aber auch Hans Fischer getötet.
Bischof Konrad von Thüngen gibt erneut eine Warnung über das Verhalten im Falle eines Feuers aus.
Die Fischereiordnung des Bischofs Lorenz von Bibra wird von seinem Nachfolger Konrad von Thüngen wie folgt geändert: 1. Alle Altwasser, außer denen, die sich im Besitz des Stifts befinden, sind von Ostern bis zum 24. August (von Ostern an, bis vf S. Bartholmestag) zum Fischfang freigegeben. 2. Die Fischer, die das Nutzungsrecht der (Gedulde) erkauft haben, können diese ungehindert bei ihren Flussinseln nutzen, aber nirgends sonst. 3. Die Fischer sollen von Ostern bis zum 24. August keine Hechte, Barsche oder Karpfen (kain hecht Bersing oder Karpfen) fangen. 4. Das Fangen junger Fische mit Tretbriter vnd Boglein nach Ostern ist verboten, bis Bischof Konrad oder einer seiner Nachfolger es erlaubt. 5. Die Strickgarn sollen von Ostern an bis vf Sant Bartholmeitag verboten sein 6. Die Nutzung der Fangmittel (Braitgarn vnd Wurfgarn) ist von Ostern bis zum 24. August, die Nutzung der dicken Landwatten aber von Ostern bis zum 25. Juli (bis vf Jacobi) streng verboten. 7. Die Fischernetze (Die Segen), die gezay genant werden,sollen so beschaffen sein, dass sie nicht zu dicht (dick), sondern so durchlässig (liecht) sein sollen, damit sie keinen Fisch einfangen, der weniger als einen Pfennig wert sei. Zuwiderhandlungen werden mit Körper- und Geldstrafen bestraft.
Bischof Konrad von Thüngen gibt erneut eine Warnung über das Verhalten im Falle eines Feuers aus.
Geringere Rechtsstreitigkeiten der angesprochenen Art werden von Gottfried und Nikolaus Diemer, zwei Würzburger Landschreibern (Gottfriden vnd Niclassen Diemeren Landschreibern von wegen v.ge. Hl. Von Wirtzburg) und Andreas Sockel und Platon Rüth, zwei nürnbergischen Anwälten in Würzburg (Andressen Sokeln vnd Platonen Ruden Nurnbergisch Syndicum zu Wirtzburgs) so vertragen, dass in schweren Fällen des Zentgerichts wie Mord, Raub, Diebstahl, Vergewaltigung, Meineid, Brandstiftung und ihrer Versuche, sowie anderer Zentsachen, die mit Todes-, Leibsstrafen oder Verbannung durch den Scharfrichter bestraft, es in drei Tagen dem Würzburgischen Zentgrafen anzuzeigen. Dies gilt für die Würzburgischen Zenten über die Untertanen des Klosters Ebrach außer Abstwind (Abtswinds), Wiesenbronn (Wisenbrunn), Wiesentheid (Wisenthait), und ander Orte, in denen Untertanen leben, die der eigenen oder einer fremden Gerichtsbarkeit unterworfen sind. Auch wenn ein ebrachischer Untertan geschädigt wird, sollen sie in drei Tagen den Täter dem würzburgischen Zentgraven anzeigen, der den Täter in drei Tagen festnehmen und dem Opfer gegenüberstellen. Sollte der Beklagte nach dieser Zeit nicht mehr als schuldig gelten, so kann er auf eigen Kosten den Kläger beklagen lassen oder den Würzburgischen Zentgrafen den Beklagten je nach Gelegenheit behandeln lassen. In geringeren Rechtsverletzungen, für die das Zentgericht zuständig ist, wie beispielsweise Verletzungen in Form blutender Wunden, Lähmung, Schmähungen, Prügeleien, der Überschreitung von Grenzen in Form von überpflügen und übermähen und ähnlichem sollen die ebrachischen Untertanen vor die ebrachischen Gerichte gestellt werden. Wenn ein Ebracher gegen einen Würzburger Untertanen oder einen einer anderen auf Ebrachischem Boden kriminell wird, soll die Buße nach Ebrach bezahlt werden. Ebenso ist es, wenn ein Ebracher auf Würzburger Grund straffällig wird. Wenn jedoch zwei Würzburger Untertanen sich gegenseitig auf Ebrachischem Grundbesitz schädigen oder ein Ebracher Untertan und ein Würzburger auf unterschiedlichem Grundbesitz eine Straftat begehen, erhält das Hochstift Würzburg die zu bezahlende Buße, wobei die beiden Untertanen gleichmäßig belastet werden sollen. Die Prozessparteien können bei der jeweiligen Gegenpartei und ihrem Gerichtsherren Schäden geltend machen, nachdem die Buße bezahlt wurde. Das Kloser Ebrach übt weiterhin die Niedergerichtsbarkeit und die Hochgerichtsbarkeit seinen Untertanen gegenüber in Grettstadt (Gretstatt), Schallfeld (Schallfedt) und Burgwindheim (Purckwindhaim) aus und führt die Untersuchung durch. Daneben behält Ebrach die Herrschaft über das Niedergericht von Grettstadt (Gretstatt), Untereuerheim (Eurhaim), Burgwindheim (Burgwindhaim), Ebrach und Weiher (Weiher) sowie in allen andern Orten, in denen das Kloster in Fällen, die sich um Besitzverhältnisse oder persönliche Fälle handeln. In diesen Fällen spricht allerdings Ebrach nur gegen seine und Würzburg nur gegen seine Untertanen Recht. In all diesen Dingen soll nach dem hergebrachten Recht gehandelt werden. Bei Totschlagsfällen innerhalb der Ringmauern des Klosters kann der Würzburgische Zentgraf ermitteln und Beweise aufnehmen. Außerdem sollen die Ebrachischen Untertanen, nur die Frondienste ausüben, die üblich sind, und nicht neu belastet werden. Sie sollen aber den Würzburgern den Schutzhafer zahlen. Die Einwohner von Dreuschendorf (Duchendorff) müssen die Jäteratzung entrichten. Zum Schaftrieb in Grafenrheinfeld (Rainfeld). [Der Satz unter "11." ist unleserlich]. Die Bischöfe von Würzburg sollen weiterhin die Ebhuldigung der Ebrachischen Untertanen in Oberschwarzach erhalten, aber dem Abt bei der Bezahlung ihrer Zinsen behilflich sein. Im Fall der Zollzettel mag das Kloster Ebrach wie bisher verfahren, wie es in einer Urkunde Bischof Konrads von Thüngen berechtigt wurde, aber über seine Schänken in Ebrach vor dem Kloster, in Großgressingen (zu grossem Gressen), Hermersdorf (hermdorff), Sulzheim (Sultzhaim) und Herlheim (herbt/nhaim) weiterhin zollfrei bleiben. Die Landsteuer ist an den Herrn des Steuerzahlers zu entrichten, nicht den Herrn des Grundes, auf dem er lebt. Die Ebrachischen Untertanen in Schallfeld sind wie zuvor der Zent von Gerolzhofen unterstellt. Ebrach soll weder von Würzburger Militär noch von Würzburger Jagdgesellschafte über Gebühr beschwert werden.