Die Freiheit für die Salzhändler zu Würzburg haben vor Bischof Rudolf von Scherenberg auch die beiden Bischöfe Johann von Egloffstein und Johann von Brunn erteilt.
Zwei Jahre später verkauft Bischof Johann von Egloffstein das Schloss Rottenbauer, die Behausung und Kammern, mit all deren Nutzen, Freiheiten, Gerechtigkeiten, Herrlichkeiten, Rechten, Äckern, Wiesen, Leuten, Gütern, Zinsen, Gült, Handel, Wäldern, Gewässern, Weinen und Weiden für 600 Gulden an Peter Dege (petter dege) und Friedrich Kammerer (fritzen Cameren). Davon sollen sie ihm 550 Gulden bezahlen und die übrigen 50 Gulden verbauen. Der Bischof behält das ewige Recht auf Wiederlösung.
Der Markgraf von Baden, Bernhard I. von Baden (Maggraf Bernhart von Baden), bestätigt den Kurfürsten von Mainz (Maintz), Köln (Colln), Trier (Trier) und Ludwig III. von Wittelsbach, Kurfürst von der Pfalz (pfaltzgraf Ludwigen) in Durlach (Durlach), dass er sie unterstützt, Reisenden auf dem Flusslauf des Rheins (Rein) und dem Leinpfad Schutz und Schirm zu sichern, wie es seit langem üblich ist. Außerdem wolle er gemeinsam mit ihnen dafür sorgen, dass es zu keinen Angriffen, Beschädigungen oder Festnahmen kommt. Das Erheben von Zöllen auf dem Rhein zwischen Straßburg (Straszeuns) und Mainz (Maintz) soll den Kurfürsten sowie den Städten vorbehalten sein. Diese sollen zudem dafür Sorge tragen, dass Kaufleute ihre Waren sicher auf dem Fluss transportieren können und ihnen Geleit zusichern, ohne mehr als den Zoll zu verlangen. Wenn ein Kaufmann fahrunfähig ist, kann er Bewohner des Territoriums für Geld anheuern, um die Weiterfahrt zu ermöglichen, ohne mehr als den Zoll zu bezahlen.
Bischof Rudolf von Scherenberg erteilt den Salzhändlern Würzburgs (wirtzburg) eine Freiheit. Diese Bürger und Bürgerinnen Würzburgs dürfen mit Salz und Heringen handeln und diese verkaufen. Wenn jemand sie daran hindert, soll derjenige ihnen jedes Mal, wenn dies geschieht, ein Pfund Heller zahlen, beziehungsweise durch den Stadtknecht in dieser Höhe gepfendet werden. Für diese Freiheit sollen sie die Speisekammer des Bischofs jährlich und für immer mit Salz versorgen.
Philipp Zobel (philips zobel von Gibelstat) verkauft seine Hälfte vom Besitz am Gehölz von Rohrsee (Rosensehe) zusammen mit der Vogtei, Äckern, Wiesen, Wald, Schaftrieb, Schäfern, Waffen, Weiden, deren Obrigkeiten und Herrlichkeiten, sowie Lehenschaften, Forstrechten und anderen Rechten und Gerechtigkeiten an Bischof Lorenz von Bibra für 400 Gulden. Dazu die Nutzungsrechte, Zünfte, Handel, Gült, Frondiensten, Gefälle und alle Zu- und Eingehörungen. Die andere Hälfte gehört Philipp von Seldeneck (philipsen von Seldeneck).
Philipp von Seldeneck (Philips von Seldeneck), welcher Küchenmeister ist, verkauft Bischof Lorenz von Bibra und dem Hochstift seine Hälfte des Gehölz von Rohrsee (Rorensehe) mit der Vogtei, Erben, Grund und Boden, die Triebrechte des Viehs und der Schafe, Weiderecht, sowie alle Obrig- und Herrlichkeiten, Forst und anderen Rechten und Gerechtigkeiten wie Nutzungsrecht, Lehenschaften, Zinsen, Handel, Gült, Gefälle und Bußen für 400 Gulden. Den Erben von Philipp von Seldeneck und den Besitzern des Dorfes Schönfeld (Schonfelt) ist die Hälfte der Wiesen und Flächen in der Größe von fünf Morgen vorbehalten. Von der anderen Hälfte besitzt Bischof Lorenz von Bibra auch das Vieh- und Schaftriebsrecht sowie das Weiderecht der Orte die Philipp von Seldeneck ihm verkauft hat. Diese Flächen dürfen genutzt werden, aber weder er noch seine Erben dürfen dort abholzen oder das Vieh und die Schafe von Schönfeld dort weiden lassen. Dieser Abschnitt soll mit Steinen markiert werden, sodass das Hochstift mit ihrem Vieh und Schafen auf dieser markierten Weide ziehen darf. Falls dieses Stück Land für einen niedrigeren Preis verkauft wird, sollen das Vieh-, Schaftriebrecht und Weiderecht dem Hochstift vorbehalten bleiben. Ein Burgstall und eine Wiesenfläche können nicht verkauft werden, da diese zum Mannlehen der Grafschaft Wertheim gehören. Bischof Lorenz von Bibra soll Philipp von Seldeneck die Lehenschaft entziehen und diese dafür den Grafen von Wertheim übertragen. Wenn dies nicht gelingt, so ist der Kaufvertrag nichtig und die 400 Gulden gehen zurück an Philipp von Seldeneck. 1527 spricht Graf Michael II. von Wertheim (graf Michael von wertheim) dem Philipp von Seldeneck all seine Pflichten ab.
Es wird sich über Gebote und Verbote für Personen beschwert, die auf Gütern der Ritterschaft Handel oder Handwerk betreiben, die dort jedoch keine Mitbürger sind. Da es sich bei diesen Gütern um freie Mannlehen handelt, entstehen der Ritterschaft, wie zuvor bereits angesprochen, hohe Schulden. Es wird darum gebeten, dies abzustellen, da dies entgegen althergekommenem Recht steht.