Es ist zu vermuten, dass der erste Vertrag der Ritterschaft mit dem Hochstift Würzburg zwischen Bischof Johann von Brunn und dem Stiftspfleger Graf Albrecht von Wertheim (albrechten von wertheim) geschlossen wird. Dieser besagt, dass das Hochstift von 21 Personen des Adels regiert werden soll. Drei aus ihnen sollen sich um alle Einnahmen des Hochstift kümmern und dem Bischof davon jährlich 10.000 Gulden geben. Dieser Vertrag ist jedoch nie in Gebrauch.
Der Ritterkanton Altmühl (altmuller), mehr als 200 Personen des Ritterkantons Gebirg (Birger) und viele des Ritterkantons Steigerwald (Staigerwalder) unterschreiben den Vertrag, der auf dem Rittertag zu Schweinfurt verfasst wurde, nicht und wollen dies auch in Zukuft nicht tun. Es wird einen Rittertag zu Bamberg (Bamberg) angesetzt und beschlossen, sich mit den jeweiligen Fränkischen Fürsten zu Bamberg, Würzburg (Wirtzburg), Eichstätt (Aistat) und den Markgrafen von Brandenburg bezüglich des Ortes und des Termins abzusprechen. Es sollen Abgeordnete aus allen sechs Ritterkantonen kommen um über die Mängel des Vertrags zu sprechen. Es wird darum gebeten, dass zur Erhaltung der Ehre, des Friedens und des Rechts ein Weg gefunden wird, auf dem sich Ritterschaft und Fürsten weiterhin gegenseitig beistehen können.
Doktor Eucharius Steinmetz (Eucharius Steinmitz) schickt einen Ratschlag an Doktor Nikolaus Geise von Hanau (Niclas Geisz von Hanaw), den dieser gegen den Vertrag auf dem Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurtischen), vorbringen soll. Weitere Schriften von Bischof Konrad von Thüngen bezüglich des Heereszugs des Schwäbischen Bunds an die Ritterschaft befinden sich im Büschel Ritterschaft.
Fürsten, Grafen und Ritterschaft schreiben Bischof Konrad von Thüngen auf dem Rittertag zu Bamberg (Bamberg), dass sie sich auf dem vorherigen Rittertag zu Schweinfurt (Schweinfurt) eingefunden und einen Vertrag geschlossen haben, damit Frieden, Recht und Einigkeit erhalten bleiben. Seitdem dieser Vertrag besteht, konnten zuvor stattfindende Missbräuche verhindert werden. Sie bitten die Fränkischen Fürsten zur Unterstützung der Erhaltung der Fürstentümer und Spitäler des Adels zu Franken. Außerdem berichten sie, dass der Würzburger Bischof noch nicht dem Schwäbischen Bund beigetreten ist. Der Schwäbische Bund ist entschlossen, einen Heereszug in Franken zu unternehmen und fordert viele vom Adel dazu auf, am Dienstag nach Exaudi nach Nördlingen (Nordlingen) zu ziehen. Dieser Aufforderung will die Ritterschaft jedoch nicht nachkommen.
Sollte die Ritterschaft auf dem angesetzten Rittertag einen neuen Vertrag oder eine neue Einigung formulieren und beschließen wollen, so sollen die Fürsten und Domkapitel Zeit zum beratschlagen bekommen, was sie der Ritterschaft darauf antworten.
Der Würzburger Bischof Konrad von Thüngen beschwert sich über den Vertrag der Ritterschaft, in dem steht, dass sich die gewählten Hauptleute und Räte jährlich mit den Fürsten treffen sollen, um den Vertrag zu überarbeiten. Dies ist laut dem Bischof für alle Fürsten und Reichsstände unzumutbar.
Der Inhalt des Vertrags der Ritterschaft ist der Erhalt der Ehrbarkeit und Förderung des Rechts und christlicher Friedlichkeit, damit die Ordnung des Kaisers und des Heiligen Reichs sowie der Landfrieden bestehen können.
Es folgt eine Aufzählung der Artikel des Vertrags der Ritterschaft vom Rittertag zu Bad Windsheim, von dem eine Kopie im Büschel Ritterschaft liegt: Sich gegenseitig treu sein und fördern; Ihr rechtlicher Austrag; Bitte an die Fränkischen Fürsten bezüglich der Reformation ihrer Gerichte; Appellation an fürstlichen Gerichte; Verbleib beim oben genannten rechtlichen Austrag; Rechtliche Austragung mit den Fürsten; Ihre Feinde betreffend; Nachteil; Nicht zulässige Verwandte; Sich nicht gegen Verbündete stellen; Sich gegenseitig Auskunft geben; Die erste Wahl von Hauptmännern und Räten; Was im Todesfall eines Hauptmanns oder anderen dringenden Angelegenheiten zu machen ist; Beschwerden, die an den eigenen Hauptmann zu richten sind; Beschwerden gegen den geistlichen Stand; Die Entsendung auf Rittertage; Die Pflicht einer gemeinen Abgabe; Die unverzügliche Einführung einer solchen Abgabe; Die Eintreibung einer solchen Abgabe durch einen Anwalt; Hauptmänner und Räte sind von dieser Abgabe befreit; Der Schreiber des Hauptmanns; Wie der Hauptmann das gesammelte Geld verwahren und verrechnen soll; Jährliches Zusammenkommen; Was bei der jährlichen Versammlung verhandelt und verwaltet werden soll; Die Erneuerung von Hauptmännern und Räten; Was jeder in der jährlichen Versammlung vorbringen will; Die Verbesserung des Vertrags; Die Pflicht sich zu beratschlagen; Was passiert, falls jemand nicht zu der jährlichen Versammlung erscheinen kann; Der Beschluss der jährlichen Versammlung; Die Verhandlung mit anderen Ritterkantonen; Gotteslästerung, Trinken, kostbarer Kleidung und Verzehrung; Ob die Fürsten zu solchen Versammlungen kommen möchten; Die entsendung von Abgeordneten auf den nächsten Reichstag und die Erbittung einer Antwort; Die Erklärung dieses Vertrags; Der Zeitraum dieses Vertrags; Die Namen der Vertragspartner; Die Verkündung oder Verpflichtung dieses Vertrags; Die Namen derjenigen, die durch spätere briefliche Zusage in diesen Vertrag kommen.
Es folgt der Inhalt der Artikel des Vertrags, den die Ritterschaft auf dem Rittertag zu Bad Windsheim schließen: Beschwerden des Adels gegen die Fürsten und die Hohe Obrigkeit; Beschwerden des Adels gegen die Land-, Hof-, Saal- und andere Gerichte der Fürsten und der Hohen Obrigkeit; Beschwerden gegen die Zent- und Halsgerichte der Fürsten; Beschwerden gegen das kaiserliche Kammergericht; Beschwerden gegen den ausgegangenen Landfrieden; Beschwerden gegen die Handlungen des kaiserlichen Reichsregiments; Beschwerden des Adels gegen den Schwäbischen Bund; Andere Beschwerden die oben erwähnten Dinge betreffend; Große Kaufmannsgesellschaften betreffend; Abgaben an Geistliche im Heiligen Römischen Reich. Es liegt auch eine kurze Antwort von Doktor Eucharius Steinmetz (doctor Stein mitz) vor.
11. Untertanen des Hochstifts Würzburg verkaufen mit Erlaubnis der Amtleute gemeine Wälder, ohne sich die Bewilligung der Ganerben einzuholen; Viele Mannlehen fallen dem Hochstift heim. Dies ist den Amtleuten jedoch nicht genug und sie drängen einige Lehensinhaber dazu, ihr Lehen zu verkaufen, die sie eigentlich nicht verkaufen möchten; Lehensherr und Lehensmann sollen bezüglich Ledigwerdung, Heimfall, Verkauf, Annahme und Verleihung von Lehen in gleichmäßiger Verpflichtung stehen; Der Bischof soll alle heimgefallenen und ledig gewordenen Lehen wieder verleihen; Es sollen nur Adlige in Klöster aufgenommen werden und es soll niemand zu Geistigen gemacht werden, der unter 30 Jahre alt ist; In die (Herren-) Klöster Ebrach (Ebrach), Bildhausen (Bildhausen) und andere sollen keine Bauernkinder aufgenommen werden; Die Kinder der Ritterschaft sollen auf dem den Gütern der Klöster erzogen werden; Bischof Konrad von Thüngen soll alte Verträge, die er mit bischöflichen Eid bestätigt hat, einhalten; Die Steuer der bischöflichen Kanzlei bezüglich der Bekenntnis und anderer Dinge soll verringert werden.