Fries verweist für sämtliche Zehnten, die der Geistlichkeit von Würzburger Bischöfen jemals aufgelegt worden sind, auf das Fiskalamt.
Zwischen Bischof Hermann von Lobdeburg und Graf Ruprecht von Castell wird ein Streit folgendermaßen vertragen: Kloster und Stadt Schwarzach (closter und die stat Swartzach), Gerlachshausen (Gerlachshausen), der Zehnt von Mainbernheim (Bernhaim), Güter in Ober- bzw. Unterpleichfeld (Blaichveld) und Karbach (Carbach) mit ihren Rechten, Zugehörungen usw. sollen im Besitz des Bischofs bleiben, aber Graf Ruprecht die Vogtei über Kirchschönbach (Schönbach), Laub (Laub), Reupelsdorf (Reipelsdorf), Atzhausen (Osthausen), Dimbach (Dienebach), Strehlhof (Strelbach), Eichfeld (Eichsveld), Nordheim am Main (Northaim), Astheim (Osthaim) und Volkach (Volckach) sowie den Zehnt von Wiesenbronn (zehenden zu Wisenbrun) als hochstiftisches Lehen empfangen und tragen. Für die Schäden, die Graf Ruprecht dem Hochstift durch raub und brant zugefügt hat, soll er das Schloss Hallburg (Halberg) als Lehen auftragen und empfangen.
Hohenlohisches Urkundenbuch. Im Auftrag des Gesamthauses der Fürsten zu Hohenlohe, Band 1: 1153-1310, hg. von Karl Weller, Stuttgart 1899.
Monumenta Boica 37, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1864.
Weber, Heinrich: Kitzingen (Historischer Atlas von Bayern, Teil Franken, Reihe 1, Heft 16), München 1967.
Papst Bonifatius IX. genehmigt Bischof Johann von Egloffstein, einen Zehnten von der Geistlichkeit des Hochstifts mit Ausnahme des Deutschen Ordens zu erheben.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Erhard von Lichtenstein (Liechtenstain) vererbt dem Franziskanerkloster in Coburg (Coburg) 50 Gulden auf dem Zehnten von Kleintambach (Clain Tambach) mit der Bedingung, dass die Klosterbrüder eine ewige Messe halten.
Bischof Johann von Brunn erhebt einen Zehnten, den sowohl geistliche als auch weltliche Personen leisten sollen.
Als Papst Innozenz VIII. von der deutschen Geistlichkeit einen Zehnten erheben will, schließen Bischof Berthold von Mainz und andere Bischöfe seiner Kirchenprovinz ein Bündnis zur Abwehr dieser Forderung. Fries verweist hierfür auf das Stichwort bapst.
Hans Zobel (Zobel) löst den Zehnt zu Darstadt (Darstat), der zur Pfarrei Kleinochsenfurt (Klein Ochsenfurth) gehört, wieder ab. Der Nachtragsschreiber verweist hierfür auf das Stichwort (Klein Ochsenfurth)
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt einen Streit zwischen dem Stift Neumünster und den Bürgern von Karlstadt (Carlstatt) und Karlburg (Carlburg) folgendermaßen: Da die zehntpflichtigen Güter der Pfarrei Karlburg und die zehntpflichtigen Güter des Stifts Neumünster auf der Karlburger Gemarkung jenseits des Mains vermischt sind, sollen die Feldgeschworenen von Karlstadt diese auf den Morgen genau vermessen. Das Stift Neumünster soll deren Befund zufolge eine gewisse Fläche abtreten und dazu noch acht Morgen Weingarten nach Aufforderung der Pfarrei Karlburg vermessen lassen. Außerdem soll das Stift der Pfarrei zu Karlburg wegen der Neurodungen in ihrer Filiale Gambach und dem daraus entstandenen Zehnten nichts zu zahlen haben.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt das Stift Comburg (Camberg) mit der Stadt Schwäbisch Hall (Hall) wegen folgenden fraglichen Rechtstobjekten: Bannwein und Kirchweihwein, Ungeld, der Vogtei und der Hochgerichtsbarkeit in Thüngental (Thungenthal) und Tullau (Tullaw); der neu errichteten Kelter in Tullau, dem niederen Jagdrecht bei Tullau, dem Kirchenpfleger von Thüngental, entfremdeten Pfrundshäusern in Schwäbisch Hall (Hall), dem Salzzehnt, dem Kleinzehnt, dem Zehnt von Schloss Limpurg (Limpurgisch schlos), abgabenfreien Häusern in Schwäbisch Hall, dem Unterhalt der Landwehr, der Feststellung von Gemarkungsgrenzen in Hessental (Hesenthal) und Gelbingen (Gelbingen), Wasserquellen in Hessental, dem Ganerbenrecht und einem Hof in Haßfelden (Hasfeldischen guttlein).
Räte des Würzburger Bischofs legen einen Streit zwischen den Gemeinden Karlburg (Carlburg) und Rohrbach (Rorbach) über die Gemarkungsgrenzen bei. Bezüglich des Viehtriebs soll der alte Urteilsspruch von Alexius von Freyberg (Freyberg) seine Gültigkeit behalten. Beide Gemeinden sollen ihre Güter, Zinsen, Lehenschaften, Zehnten, Rechte und Gerechtigkeiten unverändert behalten.