Es folgen Einträge zum Untermarschallamt des Stifts Würzburg, insbesondere von welchen Geschlechtern und von wem genau das Amt empfangen wurde. Außerdem werden die Nutzungen und Zugehörungen gelistet.
Die von Hohenberg (Hohenberg), sonst auch Tieffen (Tieffen) genannt, haben noch weitere Lehen vom Stift empfangen. Luitpold von Hohenberg (Luitpold von Hohenberg) und sein Bruder Heinrich (Heinrich) bekommen von Bischof Andreas von Gundelfingen folgende Rechte und Nutzungen: von jedem neuem Gastgeber 60 Würzburger Pfennige oder einen Gulden, drei Maß Hafer pro Jahr, von jedem neuen Münzmeister 60 Würzburger Pfennige oder einen Gulden, 16 Schilling Pfenning von einigen Lederern, acht Pfund Pfeffer von mehreren Häusern, einen Zehnt von Schloss Deberndorf (Treffe) und einen Teil des Zehnts von Tief (Oberentieffe). Diese Lehen haben aber nicht zum Marschallamt gehört.
In dem Kaufbrief zwischen Bischof Hermann von Lobdeburg und Graf Otto von Botenlaube (Oten von Botenlauben) sind unter deren angehängten Siegeln nicht nur die zuvor aufgezählten Geschlechter aufgereiht, sondern auch der Besitz, die Güter und dieNutzungsrechte, welche gekauft wurden. Daher gehen viele davon aus, dass das Marschallamt neben den Geschlechtern ebenfalls mit dem Besitz, den Gütern und den Nutzungsrechten ausgestattet wurde, allerdings ist in dem Brief nur von den Geschlechtern die Rede. Laut Fries wird dies einem fleißigen Leser dieses Briefes wird dies auffallen.
Bischof Hermann von Lobdeburg hat auf Bitte Heinrichs von Lauer (Hainrichen von Laure) das Untermarschallamt mit allen seinen Rechten und insbesondere mit dem Dorf Unterlauer an Volger von Eberstein (volggeren von Eberstain) und seine Brüder vermacht.
Botho von Eberstein ( her Bot) verkauft das Marschallamt mit seinen Zugehörungen an einen von Hohenberg. Dies führt bei Konrad von Bobenhausen (Conrat von Bopenhausen) und seinen Söhnen zu der Annahme, ihnen würde gerechtermaßen das Marschallamt zustehen. Bischof Andreas von Gundelfingen entscheidet für das Landgericht des Herzogtums Franken, dass Dietrich von Hohenberg (Dietrichen von Hoenberg), der auch Baumann (Bauman) genannt wird, das Marschallamt zu Recht erhalten hat, nachdem er die folgenden Beweise erbracht hat.
Bischof Albrecht von Hohenlohe: Bischof Albrecht von Hohenlohe macht Johann von Henneberg-Schleusingen (Johannsen von Hennenberg) mit Bewilligung seines Domkapitels das Marschallamt und den Titel des Burggrafen des Bistums und Herzogtums zu Mannlehen. Durch seine Zugehörigkeit zur Grafschafft Henneberg beinhaltet dies auch die Gerichte, die Zentgerichte, den Wildbann, das Geleit, den Zehnt, die Festungen und andere Güter und Rechte, die innerhalb des Bistums und Herzogtums Franken im Hochstift Würzburg liegen, zum Amt und der Grafschaft gehören und die er oder oder die Seinen zu Lehen haben. Dafür gibt und schwört er dem Bischof die Lehnspflicht und übergibt ihm darüber ein besigeltes Revers.
Bischof Rudolf von Scherenberg: Im ersten Lehenbuch von Bischof Rudolf von Scherenberg steht auf dem vierten Blatt: "Ich, Graf Wilhelm III. von Henneberg-Schleusingen (Wir Wilhelm Graue vnd her zu Hennenberg), habe folgende Lehen empfangen. Erstens das Marschallamt (Marschalkambt) des Hochstifts Würzburg mit allen Rechten und Zugehörigem." Dies ist fast identisch mit der Angabe, die im Lehenbuch von Bischof Johann von Grumbach gemacht wird. Auf einem anderen Blatt desselben Lehenbuchs, das auch mit der Zahl Vier bezeichnet ist, steht: "Mein Herr, Graf Wilhelm III. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg), hat all die Lehen empfangen, die im Lehenbuch von Bischof Johann von Grumbach verzeichnet stehen [...]" Es werden dort noch mehr Lehen genannt, diese gehören jedoch nicht zum Marschallamt.
Graf Wilhelm IV. von Henneberg (Graue Wilhelm von Hennenberg) hatte verlauten lassen, dass das Marschallamt nicht mehr Einnahmen oder Zugehörungen hätte als die sechs Morgen Wein am Main bei Schweinfurt, in deren Besitz er durch seine Vorgebung kam. Dazu der Spielplatz und das Scholderamt, nicht nur in Würzburg, sondern im ganzen Hochstift. Er selbst, sein Vater und vorangegangene Verwandten haben das Marschallamt mit seinen Zu- und Eingehörungen empfangen, mitsamt den Gütern, den Rechten und Gerechtigkeiten, die sie unter den Marschällen der von Bibra (Bibra) und von der Kere (Kere) sowie den Vogten von Salzburg ( voiten von Saltzburg) verleihen.
Bischof Lorenz von Bibra und Graf Wilhelm IV. von Henneberg (Graue Wilhelm von Hennenberg) lassen ihre Streitigkeiten von Bischof Georg von Ebnet zu Bamberg (Bischofe Georgen zu Bamberg) verhandeln. Graf Wilhelm bringt vor, dass die Grafschaft der Henneberger vor langer Zeit vom Stift mit dem Amt des Marschalls sowie all seinen Rechten und Zugehörungen belehnt worden sei. Als er die Kanzlei um eine Bestätigung und eine Auflistung der Zugehörigkeiten gebeten habe, bekam er keinen Lehenbrief darüber und ihm wurden die Rechte entzogen. Daher bittet er nochmals um ein Verzeichnis aus den Saalbüchern, was zu seinem Marschallamt gehört und was nicht. Es zeigt sich, dass die Grafschaft der Henneberger das Marschallamt von Würzburg zu Lehen bekommen haben und Würzburg sich bisher gegenüber den Hennebergern immer gnädig gezeigt hat. Es wird bestätigt, dass das Marschallamt an Graf Wilhelm verliehen worden ist, in der Form, wie es bereits seine Vorfahren innehatten. Die Registrierung im Saalbuch und der Lehenbrief sollen ihm nicht verwehrt werden. Zudem gedenkt das Hochstift die Belehnung nicht zu ändern und dafür zu sorgen, dass Graf Wilhelm zu seinem Recht gelangt. Dabei bleibt es und während der gesamten Amtszeit von Bischof Lorenz gibt es darüber keine Konflikte mehr.
Bischof Konrad von Thüngen lässt anzeigen, dass er Graf Wilhelm (Graue Wilhelm) und seinen Forderungen von Rechtswegen nichts schuldig sei. Als aber Graf Wilhelm auf die Rückgabe des Marschallamtes beharrt und einen besiegelten Brief offenlegt, leiht Bischof Konrad von Thüngen Graf Wolfgang (Wolfen) die besagten Lehen, aber gegen die Rückgabe des Marschallamtes protesiert er. Bezüglich der Rückgabe des Amtes lässt er seinen Rat und ein Konzil zusammentreten.