Im Hochstift Würzburg gab es früher drei Marschälle, den Obermarschall, den Untermarschall und den Grasmarschall. Über den Grasmarschall und sein Amt gibt es bereits einen Eintrag unter dem Buchstaben G. Im Folgenden soll vom Ober- und Untermarschall, ihrem Amt und den dazugehörigen Rechten, Nutzungsrechten und Gefällen die Rede sein. Zuerst folgt der Obermarschall.
Es folgen die Rechte, Nutzungsrechte und Gefälle des Obermarschalls. (1) Ein Bischof zu Würzburg soll an seinem Hof keinen anderen Marschall haben als den Untermarschall. (2) Wenn ein Fürst zu Würzburg mit dem Heer zu Felde zieht, soll allen Hauptmännern, Amtmännern, Burgmännern, Dienern, Städten, Dörfern und allen zum Heer Gehörigen sagen, dass der Obermarschll das Recht hat alle Streitigkeiten, sei es durch Worte oder Taten, im Heer zu richten oder richten zu lassen. (3) Alle Pferde oder Vieh, die sich hinter dem Haufen befinden und dem Heer nicht folgen, fallen dem Obermarschall zu.
(29) Der Marschall soll etliche Rechte und Gefälle auf dem Feld sowie vom Geleit haben. (30) Die Zentgrafen von Stein zu Ostheim (vom Stain zu Osthaim) tragen das Grafenamt vom Obermarschall (Obermarschalk) zu Lehen.
In der im vorherigen beschriebenen Erzählung über das Untermarschallamt und die adeligen Inhaber dessen, wurden ausführlich die zugehörigen Eingehörungen, Nutzungen und Gefälle behandelt, die die Würzburger Bischöfe den Untermarschällen zu Lehen gegeben haben. Dabei handelt es sich um folgendes: Das Dorf Unterlauer (Vnder LaurLeutershausen), sechs Lehen in Elsbach (Elspe), zwölf Morgen Weingarten in Strahlungen (Stralingen), zwölf Morgen Weingarten in Nüdlingen (Nütlingen), der halbe Zehnt von Gössenheim (Gössesshaim), 60 (gülthunere) aus Wülfershausen (Wülferichshausen).
König Heinrich III. gibt Bischof Bruno von Kärnten und seinem Hochstift etliche Gefälle und Nutzungsrechte zu Möckmühl (Meckmülen etwan Megdmülen genant).
Bischof Otto von Wolfskeel verkauft Gottfried von Hohenlohe-Weikersheim (Gotfrieden von Hohenlohe) die Stadt und das Schloss Möckmühl (Meckmuln) mit allem Zugehörungen zu Mannlehen. Dafür erhalten der Bischof und sein Hochstift erblich alle Rechte, Obrigkeiten und Gefälle, die Gottfried und sein Bruder Kraft von Hohenlohe-Weikersheim (Crafft sein brueder) zu Kitzingen und Heidingsfeld besitzen.
Das Hofamt des Obermarschalls haben und hatten seit jeher die Grafen von Henneberg (Grauen von Hennenberg) inne. Während der Regierung Bischof Gerhards von Scharzburg übergibt ein Mann namens Johann Ratsam (Hanns Ratsam) anstelle der Zentgrafen von Stein zu Ostheim (Stain zu Osthaim zentgraue) ein Verzeichnis an die bischöfliche Kanzlei. Dies tut er im Namen von Graf Heinrich von Henneberg-Schleusingen (Hainrichen von Hennenberg) an der Brücke zu Würzburg. In diesem Verzeichnis steht, was des Obermarschalls Befehl, Amt, Recht, Gefälle und Nutzungsrecht sein sollen. Dieses Verzeichnis ist im Contractuum Brun und zu Beginn des freudorunm Grumbach und des feudorum Rudolfi zu finden. Nach diesem Vezeichnis folgen nun die Befehle und das Amt des Obermarschalls.
Es folgen die Befehle und Amt des Obermarschalls: (1) Wenn ein Würzburger Bischof oder sein Hauptmann einen Feldzug vorhat und zu Felde ziehen will, soll der Obermarschall am Abend zuvor öffentlich ausrufen lassen, dass niemand ohne ihn und einen Befehl aufbrechen, sondern auf den Befehl des Fürsten warten soll. (2) Ein Obermarschall hat das Recht über alle Streitigkeiten, die im Heer auftreten, entweder selbst oder durch einen Anderen, der ihm und dem Fürsten wohl gesonnen ist, zu richten. (3) Der Obermarschall soll die Rennfahne führen, bei Sonnenaufgang mit ihr aufstehen und vorausziehen. Nach ihm kommt sein Platzmeister, der zur Zeit von Lorenz Fries auch Quartier- oder Fouriermeister genannt wird, zusammen mit seinem Banner. Danach kommen alle Rösser und Pferde, nach ihnen die Speisewägen des Fürsten. Dann kommen die Speisewägen der anderen Herren, Ritter und Knechte. Es folgen der Kammerwagen des Fürsten, dann alle weiteren Pferde und danach der Fürst oder sein Hauptmann zusammen mit dem Banner und dem Haufen. Zuletzt kommt noch das Fußvolk und die Nachhut. Zwischen den Reisigen und dem Fußvolk kommt das Vieh, das für die Küchenspeise benötigt wird. (4) Der Obermarschall soll gegen Mittag einen geeigneten Platz zum Rasten suchen. Dort, wo er seine Fahne platziert, wird gelagert. (5) Der Tross besteht aus laufenden Knechten, Kindern und Frauen. Diejenigen, die keinen Herren haben, der sie versorgt und bezahlt, stehen unter dem Befehl des Platzmeisters. Sie müssen ihm Gehorsam leisten und sich gebührend des Platzrechts verhalten. (6) Der Obermarschall soll jeden Abend eine neue Losung verkünden, die sein Platzmeister dann öffentlich ausruft. (7) Falls es nötig sein sollte, soll der Obermarschall oder sein Untermarschall auch nach dem Essen und der Fütterung noch ausreiten und Wache halten. (8) Wenn ein neuer Fürst zu Heer stößt, soll der Obermarschall ihn den Markt entlang führen bis in den Dom. (9) Wenn der Fürst fertig mit der Besichtigung ist und zum Hof zurück reiten will, soll der Obermarschall auf seinen Dienst warten und ihm den Steigbügel halten. Dies folgt den Angaben, die in dem Verzeichnis stehen, das der Zentgraf zu Würzburg Johann Ratsam (Hanns Ratsam) zu Lebzeiten des Bischofs Gehard von Schwarzburg auf Anweisung des Grafen Heinrich V. von Henneberg-Schleusingen (Hainrichen) der bischöflichen Kanzlei übergibt.
Das vorgehende Verzeichnis der Rechte, Gefälle und Nutzungsrechte des Obermarschallamtes sind ebenfalls im Lehenbuch von Bischof Johann von Grumbach aufgeschrieben.
Was der Graf Wilhelm IV. von Henneberg-Schleusingen (Wilhelm von Hennenberg) an Männern, Gütern, Zinsen, Obrigkeiten und Gefällen zu Marktsteinach (Markstainach) besitzt und zusammen mit dem Amt Mainberg an das Hochstift Würzburg verkauft, ist im Laegerbuch Mainberg (Lägerbuch vber schlos vnd ambt Mainberg) aufgelistet und verzeichnet.