Den Bürgern von Ochenfurt ( Ochsenfurt) wird erlaubt einen Zoll einzunehmen, um ihre Brücke, die sie auf den Resten der alten Brücke erbaut haben, zu finanzieren.
In Liber 1 contractuum Laurentii findet sich, wie viele Herren und Volk in Würzburg leben.
Durch die Leistung seiner Erbhuldigung ist es dem Bürger zu Würzburg Georg Öheim (Georg Oeheim) erlaubt, sich bei Laub (law) im Einflussbereich der Grafen von Rieneck (grafen Rineck) niederzulassen.
Die Würzburger Stadtordnung findet sich in liber 1 und 2 diversarum formarum Conradi. Sie beinhaltet Informationen zu den Ratspersonen, dem Bürgermeister, dem Stadtschreiber, den Schultheißen, der Ratsentsetzung, Steuern, Ungeld, den Baumeistern und Pfarrpflegern, den Kapellenpflegern, Almosen, Franzosenpflege, den Stubenmeistern, Viertelmeistern, den Sechsten und den neuen Bürgern. Außerdem zu den Viertelknechten, Viertelschreibern, Viertelberechnungen, den Torschließungen, den Trinkstuben, zur Wache, der Bürgerpflicht, dem Brückengericht, Stadtgericht, den Gerichtsbußen und dem Sonntagsgericht.
Die Würzburger Feuerordnung findet sich in liber diversarum formarum Laurentii sowie in liber 1 und 2 diversarum formarum Conradi. [Die Nachtragshand ergänzt: Stubengeselle,vermögende Bürger, Juden, Klöster, Söldner Bescheid, Wasserspritzen der Wirte, Warnung per Haupthorn, Handwerkerknechte, Bringen von Wasser, Erhalten der Feuersorge Viertelmeisteramt, Feuermeister, Diebstahl in Feuernot, Mühle, Kleiber, Wagenknecht, Pflasterer. Beschauer des Honigs, Lohnknecht, Salzfüllerknecht und Kornmesser, Anschicker, Holzmesser, durner, Kalkmesser, Kornmesser, viel Feuer zumal, Feuerschadenergötzung, Fuhrleute, Belohnungen für Treue, zugeordnete Feuerherren, Wasserkufe, Güterrettung, Spritzen, Spitalkufe, Viertelkufe, Wasserleitung, Kuffen henkung. Heranholen von Wasser, Knecht des Baumeisters, Söldner und Schutz, Sammlung an Reisig, Anzeige von Gefährlichkeiten, Verlesung der Feuerordnung, gefährlicher Rauch bei Tag und Nacht. Warnung bei einer Feuersnot, Scharwächter, Unterläufer, Schröter, Bader zum Becken, Bad-Maid, Spital-Müller, Schöpfer, Schutz des Bachs, Besichtigung des Schlots, geistliche Wasserkufe, Öffnung des Mains, neues Spital, Wasserkufe des Spitals, Toröffnung, Reisig des Viertelmeisters, Verschließen der Tore, Pleicher und Hauger Toröffnung
Das Stift Ansbach übergibt den Herrenhof in Schlauersbach der Familie Schmitbach zu Lehen, den davor der Nürnberger Bürger Ulrich Rinnel (Vlrich Rinnel) zu Lehen hatte.
Bischof Rudolf von Scherenberg gewährt den Bürgern, Kaufleuten und Dienstmännern aus Nürnberg (Nurenberg) Schutz und Schirm. Außerdem stellt er ihnen eine Unterkunft und übergibt ihnen eine schriftlichen Beleg über seine Anordnungen.
Die Bürger von Ochsenfurt (Ochsenfurt) übergeben ein Revers nachdem etliche Herren von Seinsheim (von Sainsheim) ihre briue) bezahlt haben.
Nach dem Ablauf von zwei Jahren, soll den Einwohnern von Neuses am Berg (Newsess) nur noch der Wald bei Mainleiten zu Verfügung stehen. Die Einwohner von Dettelbach (detelbach) hingegen sollen ihr Vieh über die altbekannten Wege treiben. Die Einwohner von Neuses am Berg sollen in den anderen Wäldern derer von Dettelbach weder kleinteiliges Holz auflesen, noch ihrem Vieh den Stall streuen, noch Bäume fällen. Die Besitzer der Hufen aus Neuses am Berg sollen insofern an diesen Wäldern beteiligt werden, dass sie Leuten das Grasen und das Streuen von Ställen für ihr Vieh erlauben dürfen. Um zu garantieren, dass es heglich umgesetzt wird, führen Geschworene aus Neuses am Berg und Dettelbach eine Vermessung des betroffenen Gebietes durch und kennzeichnen dieses mit Steinen. Hiermit werden beide Parteien vetragen. Für jeden Verstoß gegen diese Regelung ist ein Gulden zu entrichten. Diesen einzutreiben obliegt dem Dorfmeister oder dem Städtischen Rat zu Dettelbach und Neuses am Berg gemeinsam. Die Gerichtsoberhoheit, vor allem in Bezug auf das Verhängen von Strafen, des Hochstifts Würzburg (Wirtzburg) und der Markgrafschaft Brandenburg (Brandenburgk) soll nicht beschnitten werden.
Der Gnadenvertrag mit den Bürgern von Nürnberg (denen von Nurenberg), den Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt vermittelt hat, besagt, dass im Jahr 1561 die Burg- und Mannlehen derselben durch einen rechtlichen Mann öffentlich empfangen werden sollen.