Bischof Johann von Grumbach erklärt Kaiser Friedrich III., dass er aufgrund seiner Verpflichtungen im Hochstift und wegen des weiten und gefährlichen Weges nicht persönlich an den Kaiserhof kommen und die Regalien persönlich empfangen könne. Daraufhin bekommt er von Kaiser Friedrich III. einen Brief, in welchem er ihm alle Regalien des Hochstifts mit allen Lehen und Weltlichkeiten verliehen bekommt. Dazu gehören weiter jegliche Mannschaften, Herrschaften und Lehenschaften mit ihren Würden, Rechten, Zierden, Landgerichten und zugehörigen Gerichten. Der Bischof erhält zudem das Recht, den Bann auszusprechen, jedoch nach den Gepflogenheiten des Reiches und dessen gebräuchlichen Rechten.
Markgraf Albrecht von Brandenburg erneuert als Kanzler und Vertreter des Kaiser für Bischof Johann von Brunn die Bestätigung des Kaisers, dass alle Untertanen des Stifts, egal ob Adelsstand, Würdenträger oder anderer Art dem Bischof Gehorsam zu leisten haben. Der Bischof ist der rechtmäßige und natürliche Herr des Stifts und hat die Regalien und Weltlichkeiten inne.
Bischof Rudolf von Scherenberg kommt nach Graz (Gratz) zu Kaiser Friedrich III., um sein Gelübdefür die verliehenen Regalien und Zierden zu tun. Dazu gehören weiterhin jegliche Mannschaften, Herrschaften und Lehenschaften mit ihren Rechten, Würden, Zierden und Gerichten. Diese Rechte hat der Bischof unstreitbar inne und alle Männer und Untertanen des Stifts, egal ob sie Angehörige des Adels, Würdenträger oder anderen Standes sind, haben dem Bischof als ihrem rechtmäßigen Herrn Gehorsam zu leisten.
Bischof Rudolf von Scherenberg verfasst in hohem Alter ein Schreiben und schickt Heinrich von Lichtenstein (Haugen von Lichtenstain), welcher Domherr von Würzburg ist, und Konrad von Schaumberg (Contzen von Schamberg) mit diesem zu König Maximilian I. (Konig Maximilian) nach Memmingen (Memmingen). In diesem Brief steht, dass er selbst wegen seines Alters zu schwach ist, um persönlich zum König zu kommen und die Regalien zu empfangen. Auch bittet der Bischof den König darum, ihm die Regalien, Lehen und Weltlichkeiten anstelle seines Kapitels dem Domstift zu Würzburg zu übergeben und einen Teil an die Vogtei zu Eibelstadt (Euelstat) zusammen mit einem Weingarten, welcher an der Zau liegt, und allen Zugehörungen zu Lehen zu geben. Der König bestätigt dies und dass davon keine Mannschaften, Herrschaften, Lehenschaften, Ehren, Rechte und Gerichte ausgenommen sind. Zudem bekommt das Domkapitel einen Teil der Vogtei zu Eibelstadt mit dem Weingarten an der Zau gelegen samt den Zugehörungen. Die Gesandten und Herrscher legen im Beisein des Königs ein Gelübde im Namen des Bischofs ab. Der König schickt den Brief mit einem Befehl zurück, dieser beinhaltet, dass alle Untertanen des Stifts Würzburg, egal in welchem Stand diese sind, Bischof Rudolf von Scherenberg als ihren rechten Herren in allen Angelegenheiten, welche die Regalien, das Lehensgericht und die Herrlichkeiten anbelangen, ihm gegenüber gehorsam sein sollen. Die Strafe für Nichtbeachtung beträgt 60 Mark. Bischof Lorenz von Bibra schreibt darüber, wie Bischof Rudolf von Scherenberg seine Lehen empfängt.
Die eben genannten Fahnen sind an einem goldenen Schaft befestigt und werden samt kleineren Fahnen zwischen Bischof Lorenz von Bibra und König Maximilian I. aufgestellt.
Bischof Lorenz von Bibra ersucht König Maximilian I. in Nördlingen (Nordlingen) persönlich um die Verleihung seiner Regalien und seiner weltlichen Befugnisse. Im Beisein der Fürsten, Grafen, Herren, Edelleute und treuen Gefolgsleute nimmt der König in königlicher Zierde auf seinem Lehenstuhl Platz und verleiht Bischof Lorenz von Bibra alle Regalien seines Hochstifts, seine Lehen, weltlichen Befugnisse, Mannschaften, Herrschaften, Lehenschaften, Ehren, Rechte, Würden, Zierden, Gerichtsrechte und die dazugehörenden Gerichte, wobei die Rechte des Reichs und der Fürsten gewahrt werden. Im Gegenzug leistet er den gewohnten Eid, dass er nämlich als Gegenleistung gehorsam und gnädig gegenüber dem Reich sei und diesem gemäß seiner Pflichten diene. Das schließt auch seine eigenen Untertanen mit ein. Diesem Eid folgt das Gebot an die Untertanen des Bischofs, ihm unabhängig von ihrem jeweiligen Stand oder ihrem Wesen getreu zu sein.
Die Prozession wird von der Blutfahne angeführt. Dieser folgen die zwei Fahnen des Hochstifts Würzburg und des Herzogtums Franken, die wiederum von vielen anderen Fahnen begleitet werden. Diese Fahnen werden vor König Maximilian I. getragen, vor dem Bischof Lorenz von Bibra niederkniet und ihn um seine Regalien ersucht. Diese werden ihm nach der Verlesung des gewohnten Eides verliehen. König Maximilian I. bekommt nacheinander die Blutfahne, die Fahne des Hochstifts Würzburg und schließlich die Fahne des Herzogtums Franken angereicht und übergibt sie jeweils an Bischof Lorenz von Bibra. Daraufhin verleiht er ihm die Regalien des Hochstifts und seine weltlichen Befugnisse, die zu achten er der Ritterschaft und dem gemeinen Volk gebietet.
Bischof Konrad von Thüngen sitzt auf dem Reichstag zu Worms (wormbs) in voller Zierde und ersucht Kaiser Karl V. unter freiem Himmel um seine Regalien, Lehen und weltlichen Rechte. Hierauf verleiht Kaiser Karl V. ihm alle Regalien, Lehen, weltlichen Rechte, Mannrechte, Herrschaftsrechte, Lehenschaften, Ehrenrechte, Würden, Zierden und Gerichtsrechte des Hochstifts Würzburg, die Kaiser Friedrich III. zuvor verliehen hatte. Hierfür verpflichtet er sich, den Kaiser und das Reich vor Schaden zu schützen. Zudem leistet er einen Eid, die verliehenen Regalien, Lehen und Lehenschaften rechtschaffen zu führen. Den Männern des Hochstifts und Untertanen des Bischofs sowie den Adeligen und Rittern wird unter Strafandrohung von 100 Mark Lotgulden geboten, Bischof Konrad von Thüngen als geistlichem Fürsten des Reichs, der zugleich als weltlicher Fürst Gericht führen soll, getreu zu folgen.
Bischof Konrad von Thüngen erhält von Kaiser Karl V. einen Brief, in dem der Kaiser seine Verleihung der Regalien, Lehen und weltlichen Rechte des Bischofs und des Hochstifts bestätigt und ersucht Bischof Albrecht von Brandenburg ( albrecht Bischof zu Maintz), Friedrich III., Herzog von Sachsen (Friderich hertzog zu Sachsen), seinen Bruder Johann, Herzog von Sachsen (Hertzpg Hans sein bruder), Joachim I. Nestor, Markgraf von Brandenburg (Joachim Marggraf zu Brandenburg), Bischof Georg Schenk von Limpurg (Brag Bischof zu Bamberg), Georg den Bärtigen, Herzog von Sachsen (Georg hertzog zu Sachsen) und Johann Kasimir, Herzog von Sachsen-Coburg (Casimir) um ihre Meinungen zur Verleihung des Herzogtums Franken, zusätzlich zu den Lehen des Hochstifts, an Bischof Konrad von Thüngen. Mit dieser würden fürstliche Herrschaftsrechte einhergehen, die Schlösser, Städte, Herrschaften und die Landgerichtsbarkeit umfassen würden. Bischof Konrad von Thüngen verweist in diesem Kontext auf die gewohnheitsmäßige Verleihung dieser Rechte und Lehen an seine Amtsvorgänger und die Tatsache, dass Kaiser Maximilian I. ihm die Verleihung dieser Rechte und Lehen zugesagt hat. So kommt es zu Worms (wormbs) tatsächlich zur beschriebenen Verleihung und das sogar ohne jede Vorbehalte. So erhält Bischof Konrad von Thüngen vollständig und unabänderlich das Herzogtum Franken samt den Obrigkeite, Gerichtsbarkeiten und Gerechtigkeiten.
Bischof Konrad von Bibra schickt Heinrich Truchsess von Wetzhausen (haintzen Truchsessen von wenhausen), Bernhard von Thüngen (Bernharten von Thungen) und Doktor Georg Farner (dorter Georg farnen) als seine Botschafter mit vollen Befugnissen auf den Reichstag zu Speyer (Speier), damit sie die Regalien des Hochstifts empfangen, da er selbst durch rechtliche Angelegenheiten verhindert ist. Kaiser Karl V. kommt seiner Bitte nach und verleiht den Gesandten die gesamten Regalien, Lehen und weltlichen Rechte des Hochstifts, samt den Mannrechten, Lehenschaften, Ehren, Rechten, Würden, Zierden, Gerichtsrechten und Schreinen. Zudem gebietet Kaiser Karl V. allen Männern des Hochstifts und den Untertanen des Bischofs, unabhängig von ihrem jeweiligen Stand und Wesen, als ihren ordentlichen Herren annehmen und ihm gehorsam folgen sollen und gehörig sein sollen. Außerdem befiehlt er ihnen unter Strafandrohung von 60 Mark Lotgulden, das Verhindern der praktischen Umsetzung der geschehenen Verleihung zu unterlassen.