Die Meister des Kesslerhandwerks in Franken haben ihre eigene Ordnung, ihr eigenes Abstammungs- und Gewohnheitsrecht sowie Freiheiten, Rechte und ein Gericht. Nach diesen Grundsätzen üben sie ihre Arbeit aus. Sie kommen alle Jahre einmal in Würzburg vor ihrem Richter oder Schultheiß zusammen. Dieser hält Verhandlungen ab, bei denen er Verstöße ahndet, Forderungen entgegennimmt und Streitigkeiten untereinander austragen lässt. Der Schultheiß bekommt seine Obrigkeit und Gerichtsbarkeit vom Pfalzgrafen der Pfalzgrafschaft bei Rhein als Lehen. Der Pfalzgraf wiederum bekommt seine Obrigkeit und Gerichtsbarkeit vom Heiligen Römischen Reich als Lehen.
Der Ritter Heinrich Zobel (Hainrich Zobel) hat ein Amt von Pfalzgraf Philipp als Lehen, nach seinem Tod geht es an seinen Sohn Philipp und dann an dessen Bruder Stefan Zobel (sein brueder Steffan). Dessen Sohn, der ebenfalls Stefan heißt, überträgt es vertraglich seinem Vetter Friedrich Zobel (Fritzen Zobel). In einer Kopie des Vertrages steht, dass Pfalzgraf Ludwig das Amt an Philipp Zobel (Philipsen Zobel) verliehen hat und wie weit die Grenzen des Gerichts gehen.
Bischof Konrad von Thüngen schreibt allen Kesslern, die im Bereich des Stifts wohnen, einen Brief. Er bestätigt den Kesslern ihre Rechte und Freiheiten. Die Gerichtsbarkeit soll beim Stift bleiben.
Da sich Juden ins Stift einschleichen, wird eine Ordnung erstellt, die besagt, dass Juden sich so kleiden müssen, dass man sie von den Christen unterscheiden kann. Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt beschließt auf dem Reichsabschied zu Augsburg, im Jahr 1530, dass alle Juden im Stift einen gut sichtbaren gelben Ring an ihrer Kleidung tragen müssen. Weiter sollen sie sich im Handel und in öffentlichen Tätigkeiten zurückhalten. Sofern sie sich nicht an diese Regelungen halten, werden sie bestraft.
Der Bürger zu Münnerstadt (Munrichstat) Johann von Kaden (Hanns von Kaden) flüchtet nach dem Bauernkrieg. Er wird jedoch aufgrund der Fürbitte seines Bruders Michael von Kaden (Michel von Kaden) von Bischof Konrad von Thüngen begnadigt. Darüber erhält er einen schriftlichen Beleg.
Im Jahr 1534 erlässt Kaiser Karl V. ein offenes Mandat, in dem er festlegt, dass im Sinne des Landfriedens niemand gegen die kaiserliche Autorität und genauso gegen die Autorität des kaiserlichen Bruders König Ferdinand oder ein Mitglied des Reiches ziehen oder sich anwerben lassen darf. Ein solches Mandat verkündet auch Bischof Konrad von Thüngen erneut im Hochstift.
Bischof Konrad von Bibra verbietet, dass weder Jude noch Jüdin, egal welchen Alters, in der Stadt und Vorstadt zu Würzburg ein- oder durchgehen dürfen. Diese müssen sonst jedes mal dem Hofschultheißen einen Würzburger Schilling Zoll entrichten und den Vor- und Zunamen angeben. Sie dürfen dennoch nicht über Nacht in Würzburg bleiben, ansonsten müssen sie erneut Strafe zahlen und ihren Namen angeben. Sofern ein Christ einen Juden beherbergt, müssen beide jeweils 10 Gulden Strafe zahlen.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verkauft unter Bewilligung seines Domkapitels an Andreas von Stein zu Altenstein(Endressen von Stain zum alten stain) die ganzen Anteile und Leibeignen von Junkersdrof (Junckersdorf) für 1200 Gulden. Dazu gehören der gesamte Zins, die Gülte, der Handlohn und die rückständigen und unregelmäßige Gefälle sowie die Nutzung desselben. Laut eines Registers ist davon nichts ausgenommen außer die Gerichtsbarkeit.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt schreibt allen Amtsleuten im Stift, dass diejenigen Juden, die ihre Abgaben nicht zahlen wollen oder diese schuldig sind, keine Arbeit im Stift ausüben dürfen und arrestiert werden bis die anderen gehorsamen Juden aus der Gemeinde die Gebühr ausgeglichen haben. Der arrestierte Jude muss hinterher den gehorsamen Juden dabei behilflich sein deren eigene Schulden abzubezahlen. Ein solches Mandat wird 1559 von Bischof Friedrich von Wirsberg erneuert. Sofern die Juden ihre Schulden nicht abzahlen können, darf der Adel im Stift diese bestrafen und ihnen sämtliche Arbeit sowie den Schutz Schirm im Stift entziehen und den Rabbiner das Baurecht entziehen.
Als aber aus solcher Verweisung und Mandat allerlei Missverständnis aufkommt, entwirft Bischof Friedrich von Wirsberg einen Anhang mit weiteren Erläuterungen, welche die Amtsleute im Stift öffentlich verlesen. Jeder Amtsmann muss für einen abziehenden Juden einen Geleitschutz zahlen, bis dieser im Gebiet eines anderen Amtmannes ist. Hierfür wird von den betroffenen Juden 2 Gulden für einen Wagen, 1 Gulden für einen Karren und 1 Gulden für Kotzen als Geleitgeld verlangt. Sofern sie diese Summe entrichten, können sie sich frei in diesem Gebiet bewegen. Und jede Person die zurück möchte muss erneut 2 Gulden Geleitgeld an die Amtleute auf ihrem Rückweg zahlen. Derweil sollen die Juden bis Mitfasten das Stift verlassen, ohne dabei den Einwohnern und ihren Gütern Schaden zukommen zu lassen. Bis zu diesem Termin müssen die Juden keine Abgaben zahlen. Gewisse Leute haben das Wort Preis mutwillig und vorsätzlich in einen Judenerlass gesetzt, was bei den Stiftsangehörigen großen Unmut ausgelöst hat. Die Juden sollen bis Pfingsten diesen Jahres abgezogen sein. Das Wort Preis wird so definiert, als dass, wenn sich einer oder mehrere Juden unter andere Herrschaft begeben, und mit den Untertanen des Stifts handeln, sie vom Bischof bestraft werden. Die Untertanen des Stifts können die Juden, die dagegen verstoßen, bei den Amtsleuten anzeigen, die diese dann in Gewahrsam nehmen. Ansonsten düfen die Juden, die wegen ihrer Handelsgeschäfte das Stift durchqueren, für eine Nacht beherbergt werden. Sobald ein Jude an die Grenze des Stifts kommt, muss er öffentlich einen gelben Ring führen. Zusätzlich muss ihnen durch den ersten Zollbeamten oder dazu Befähigten ein Geleit- und Zollzeichen ausgegeben werden, damit die Juden entweder das schriftliche oder lebendige Geleit vorzeigen können. Der Geleitschutz für ihr Leib und ihre Güter können die Juden gegen eine angemessene Bezahlung von jedem Stiftsangehörigen bekommen. Jeder der sich bei einer solchen Durchquerung etwas zu schulden kommen lässt, fällt in die Leibeigenschaft des Bischofs.