Die Beteiligten des Konflikts kommen vor Bischof Anton von Rotenhan in Bamberg (Bamberg) zusammen. Es kommt zu einem Urteil bezüglich der Uneinigkeiten durch den Herzog von Sachsen, Friedrich II., und dessen Räte. Die vorangegangene Fehde und der Krieg gelten als beendet. Alle Gefangenen werden freigesprochen. Die Uneinigkeiten mit dem Landgrafen in Thüringen (duringen) werden ebenfalls geschlichtet.
Es folgt der Inhalt der Artikel des Vertrags, den die Ritterschaft auf dem Rittertag zu Bad Windsheim schließen: Beschwerden des Adels gegen die Fürsten und die Hohe Obrigkeit; Beschwerden des Adels gegen die Land-, Hof-, Saal- und andere Gerichte der Fürsten und der Hohen Obrigkeit; Beschwerden gegen die Zent- und Halsgerichte der Fürsten; Beschwerden gegen das kaiserliche Kammergericht; Beschwerden gegen den ausgegangenen Landfrieden; Beschwerden gegen die Handlungen des kaiserlichen Reichsregiments; Beschwerden des Adels gegen den Schwäbischen Bund; Andere Beschwerden die oben erwähnten Dinge betreffend; Große Kaufmannsgesellschaften betreffend; Abgaben an Geistliche im Heiligen Römischen Reich. Es liegt auch eine kurze Antwort von Doktor Eucharius Steinmetz (doctor Stein mitz) vor.
2. Es ist zu verhindern, dass Pfarrer oder deren Stellvertreter die armen Leute zum Aufruhr bewegen. Man soll sich mit verständigen Personen zusammentun, die die evangelische Wahrheit verstehen. Diese sollen dazu verordnet werden, mit zwei Personen aus dem Adel im Land herumzureiten, um die Seelsorge betreibenden Prediger zu verhören. Zukünftig soll niemand zum Prediger angenommen werden, der nicht durch die Verordneten verhört wurde. Die Ritterschaft ist entschlossen, ihre Untertanen nicht mit aufgedrängten Neuerungen oder Abgaben zu belasten, die sie nicht leisten können. Die Untertanen sollen außerdem an den Gerichten nicht mehr so schlecht behandelt werden und jeder soll nur gerechte Abgaben leisten müssen.
Der Vertrag mit der Ritterschaft bezüglich der Schäden, die im Bauernkrieg entstanden sind, wird geschlossen. Ebenso geht ein Ausschreiben der Ritterschaft bezüglich der Anlage aus. Der Vertrag wird vor dem Kammergericht bestätigt.
10. Die Befestigungen der Bauern im Kirchhof in Ingolstadt sollen abgebaut werden. Desweiteren bittet die Ritterschaft den Bischof, ihre Mängel und Beschwerden zu bereiningen. Sie fügt außerdem weitere Artikel hinzu, die die Gerichte betreffen. Diese sind: Es werden zu viele Dinge vor dem Land-, Hof-, Brücken-, Kanzlei- und geistlichen Gericht verhandelt, für die diese eigentlich nicht zuständig sind; Ein Geistlicher soll über einen Weltlichen vor weltlichen Gerichten und ein Weltlicher über einen Geistlichen vor geistlichen Gerichten urteilen; Es soll aufgeschrieben werden, welche Angelegenheiten vor welchem Gericht verhandelt werden; Die dritte Instanz soll nicht im Kanzleigericht beinhaltet sein; Gefällte Urteile sollen gebürlich vollstreckt werden; Es soll eine gemeine neue Halsgerichtsordnung gemacht werden; Die Zente sollen mit habhaftigen Leuten besetzt werden; Die Zentschöffen sollen keinen Anteil von Bußgeldern bekommen; Verklagte sollen auf Kosten des Bischofs verteidigt werden; Personen mit zentfreien Gütern sollen weder innerhalb noch außerhalb der Zent bestraft werden; Amtsleute des Hochstifts sollen die Untertanen der Ritterschaft nicht richten; Die Adligen sollen Wein, den sie selbst anbauen lassen, nicht verzollen müssen; Vertraglich geregelter Kauf von Wein soll nicht verzollt werden; Das Hochstift soll die Seinen an Orten, an denen es im Ganerbenverhältnis mit anderen steht, nicht mit Geboten oder Verboten belasten.
Die Grafen haben dem Bischof keinen Grund gegeben und wollen auch keinen geben. Doch was sich durch den Vertrag mit der Empörung der Bauern zugetragen hat, soll zusammen mit dem Bischof Konrad von Thüngen vor dem Kammergericht ausgetragen werden. Der Bischof erlaubt der Ritterschaft einen Rittertag anzusetzen. Bezüglich der Abrechnung der dritten Anlage ist sich der Bischof nicht sicher, ob die Untertanen diese Abgabe schon leisten können. Da sie aber darüber verständigt wurden, wird sie zum dafür günstigsten Tag angesetzt und nach der vierten Anlage gehandelt. Auch möchte sich der Bischof beim Klerus dafür einsetzen, die Hessische Anlage auszuhandeln, sodass sie nicht von den Untertanen gezahlt werden muss.
Die Ritterschaft bekommt einen Gegenbericht mit folgenden Artikeln: Belastung des Geistlichen Gerichts, des Landgerichts, des Zentgerichts, des Brückengerichts und der Klagen gegenüber dem Adel des Hochstift.
3) Daraus folgt, dass die Ritterschaft und ihre Verwandten am Hof der Fürsten und dem Obergericht nicht angehört werden, geschweige denn Recht bekommen. Es werden viele Angelegenheiten an den Hof der Fürsten verwiesen, von denen die Kosten getragen werden müssen. Das fürstliche Gericht wird demnach so besetzt, dass niemand einen Gerichtsprozess erlangt. Am Gericht und in der Kanzlei müssen Steuern gezahlt werden, zudem wird die Ritterschaft und deren Verwandten dort unnötig aufgehalten und unhöflich mit einem Bescheid abgwiesen.
4) Die Fränkischen Fürsten sollen keine beschwerlichen Neuerungen bezüglich der ritterlichen Mannlehen auferlegen. Einige Fürsten gestatten den Weiterverkauf oder die Weitergabe neuer Lehen an andere Grafen oder Herren der Ritterschaft nicht. Zudem erkennen viele Fürsten den Ehefrauen, Töchtern und Schwestern der Grafen, Herren und der Ritterschaft ihre Verweisung und Steuer, die sie auf ihre Lehen bekommen nicht an. Die Anerkennung ist viel mehr von Ausnahmen abhängig. So wird die Steuer allein auf den Ertrag der Ehefrauen und nicht auf eine Hauptsumme oder das Erbe erhoben. Die Fürsten weigern sich Schlösser, Dörfer, Leute oder Güter der Ritterschaft zu kaufen und kaufen diese lieber vom Adel, was wiederum den Rittergeschlechtern zum Nachteil wird. Zudem weigern sie sich einem Vormund Lehen zu vergeben. Daraufhin streiten sich die Fürsten mit der Obrigkeit, da sie der Meinung sind, sie sind keinem Lehen schuldig und werden dann vom Lehensherren zu einem Vormund verordnet. Die Fürsten gestehen keinem anderen etwas ein sondern nur dem Landgericht zu Franken. Deshalb gesteht die Ritterschaft, dass sie keine Einwohner der fürstlichen Landen sind und legitimieren dies durch die Befreiung der Kaiserlichen Majestät zu freien Franken. Einige Vormünder sollen ihren Pflegekindern Lehen verleihen, allerdings wird ihnen kein Geleit gewährt, da dies nicht nötig sei. Viele Fürsten wollen den Vormündern nichts leihen. Es wird lediglich eine Verwirrung der Lehen vor Gericht gebracht unter dem Schein rechtlichen Handelns. Egal ob die Unmündigen vom Adel nicht zeitnah oder gar nicht bevormundet werden, die Adeligen glaubhafte Argumente vorbringen und die Angelegenheit vor einem unparteiischen Gericht abgehalten wird, gerät die Ritterschaft trotzdem in hohe Kosten und Schaden. Wenn ihnen die Lehen verliehen werden oder jene verdienen, so werden diese nicht mit einbezogen.
8) Die Ritterschaft und ihre Untertanen werden mit dem Hals- und Zentgericht beschwert. Auch in Angelegenheiten, welche nicht an das Hals- oder Zentgericht gehören, werden sie zu ihrem Nachteil dort behandelt.