Zu Informationen über den Verkauf von Heringen in Würzburg verweist Fries auf das Wort Saltzcastrer.
Hollstadt liegt im Amt Bad Neustadt an der Saale (Holstat sunst Holnstat, ain dorf im ambt Newenstat). Bischof Manegold von Neuenburg belagert das Schloss Steinau. Der Abt zu Bildhausen leiht ihm 2 Fuder Wein im Gegenzug für 20 Pfund Haller. Bischof Manegold von Neuenburg verleiht ihm hierfür das Fischereirecht zu Hollstadt, welches dieser für die 20 Pfund Haller am Veitstag des folgenden Jahres wieder einlösen kann.
Bischof Gottfried von Hohenlohe verleiht Friedrich Buchner (Fridrich Buchner) die Fischerei Ehringshausen (Jringshausen) mit der Möglichkeit zum Rückkauf für 12,5 Mark.
Bischof Johann von Egloffstein verkauft Reicholf von Elm (Reicholf von Elma) etliche Fischereirechte in Harrbach (Harpach) im Amt Homburg (Hohenberg).
Heinrich Marschall von Raueneck (Haintz Marschalck von Raugeneckcloster zu Kunigsperg) noch ein Viertel des Zehnts in Humprechtshausen (Humprechtshausen) zu Lehen. Hierfür erhält er vom Kloster Fischrechte als Pfand für sich und seine Nachkommen an der Baunach bei Rauheneck. Bischof Rudolf von Scherenberg, von dem die Mönche diese Fischrechte aufgetragen bekommen haben, bewilligt die Übetragung. Die Mönche bestätigen diese Verpfändung.
Ein Fischwasser bei Fladungen beginnt bei Gockenschatz (Gockenschatz) und verläuft bis vor die Stadt Fladungen (Fladingen). Dieses Fischwasser hat bis zu seinem Tod Lorenz Egotz (Lorentz Egotz) als Mannlehen des Stifts. Da er aber in der Regierungszeit Bischofs Lorenz von Bibra verstirbt, ohne männliche Nachkommen zu hinterlassen, fällt das Fischwasser an das Stift zurück. Zu diesem Rechtsvorgang gibt es laut der Nachtragshand noch weitere Hinweise unter dem Stichwort Saltzungen.
Lorenz Egotz (Lorentz Egotz) trägt zwei Fischwasser als Mannlehen des Stifts. Das eine reicht von Frankenheim bis Leubach (on Franckenhaim an bis gein Leutbach), das andere von Gockenschatz bis zur Stadt Fladungen (bis vf die stat Fladungen). Da er aber ohne männliche Erben verstirbt, fällt das Lehen dem Stift heim.
Zur Nutzung des Erbküchenmeisteramtes: Nach dem vorgebrachten und abgetragenen Essen erhält der Erbkücheneister von jedem Herren zwei Mark Silber. Neu angehende Äbte, Äbtissinen, Propst und Angehörige der bischöflichen Kammer geben ihm eine Mark Silber. Wenn der Fürst zu Felde zieht, wird alles an Lebensmitteln übrig bleibt, zwischen dem Küchenmeister und den dagebliebenen Personen geteilt. Dort, wo der Küchenmeister seinen Sitz hat, darf er Schafe halten und in den Gewässern des Stifts fischen. Am Fürstenhof hat er für vier Pferde Futter. Fries ergänzt, wo etliche andere Gefälle und Nutzungsrechte, die schon seit langem zum Küchenmeisteramt gehören, zu finden sind. Zudem hat es in den obenerwähnten Fällen etliche Änderungen durch Bischof Konrad von Thungen gegeben.
Konrad von Thüngen und sein Bruder Bernhard von Thüngen, den er zum Küchenmeister ernannt hat, einigen sich, dass mit dem Küchenmeisteramt das Fischrecht, das Triebrecht für Schafe, die Küchenspeis. Im Falle eines Konflikts mit anderen Ämtern soll eine Einigung erstrebt werden. Die bischöfliche Kammer hat einen Betrag von 50 Gulden an den Küchenmeister zu entrichten, bis diesem ein permanentes Mannlehen verliehen wird, das mindestens denselben Ertrag bringt.
Wilhelm von Grumbach zu Rimpar (Wilhelm von Grumbach zu Rimpar) jagt am Maidbronner Bach Vögel, fischt im Bach und sucht nach Krebsen. Weil dies aber verboten ist, wird er gemeinsam mit einem Knecht gefangen genommen. Die Angelegenheit wird vor dem Domkapitel verhandelt und Aufzeichnungen darüber befinden sich in der Kanzlei.