Bischof Johann von Brunn gibt seinem bischöflichen Kanzler, Friedrich Schultheiß (Friederichen Schulthaissen), und dessen Bruder, Johann Schultheiß (hansen), 26 Malter Getreide zu Rügshofen (Rugshofen). Diese bestehen zur einen Hälfte aus Korn, zur Anderen aus Hafer. Der Hof zu Rügshofen, ein Gut des Hochstift Würzburgs, besitzt Wolf Karl (wolf carl) zu Urtat. Jedoch behält sich der Bischof sich und seinem Stift die Wiederlösung für 200 Gulden vor.
5. Güter, die von einem Grafen, Herren oder anderen des Adels gekauft werden, sollen diesen vom Bischof als Lehen verliehen werden, da dies auch Geistlichen und anderen weltlichen Ständen, die vom Adel Güter kaufen, gestattet und verliehen wird.
6. Heimgefallene Mannlehen sollen Adligen wieder verliehen werden.
11. Der würzburger Bischof will dem Adel seine angestammten Lehen nicht verleihen, außer es handelt sich um Erblehen.
16. Geistlichen sollen keine Mannlehen verliehen werden.
Die gemeine Ritterschaft übergibt etliche Beschwerden. Jeder Fürst sei in seinem Eid gebunden, niemandem vom Adel verfallene Lehen über einem Wert von 200 Gulden als Gnadenlehen zu verleihen. Heimgefallene Lehen von verstorbenen Adligen sollen vom Bischof nicht an den Adel verliehen werden, ohne die Bewilligung der Domherren. Dies führt bei der Ritterschaft zu Problemen, die sie zuvor beim Bischof bereits mehrfach angesprochen hat. Dies wurde von den Kurfürsten und anderen Hochstiften auf dem Reichstag zu Worms (wormbs) beschlossen. Die Ritterschaft bittet darum, ihren Bischof von diesem Eid zu befreien.
Wenn ein Lehen des Adels an das Hochstift heimfällt, soll dieses auch wieder an den weltlichen Adel verliehen werden. Sonst bleibt der Adel mit der Zeit nichts mehr.
Kaufen Adlige von Geistlichen, Bürgern oder Bauern Güter ab, werden diese als Bürgerlehen versteuert und der Bischof möchte diese nicht wieder als freie Ritterlehen verleihen. Es wird eine neue Steuer für Güter erhoben, die vom Adel an Geistliche, Bürger oder Bauern verkauft werden und die zuvor nicht versteuert oder als freie Ritterlehen geliehen waren. Darüber beschwert sich die Ritterschaft, da dadurch über lange Zeit alle Ritterlehen versteuert würden und die vom Adel dadurch dem Bischof und dem Hochstift weniger dienen könnten.
Der Bischof von Bamberg wirft seiner Ritterschaft etliche Vergehen und Beschwerden vor. 1. Der Adel macht ihr Eigentum anderen Herrschaften außerhalb des Hochstifts Bamberg zu Lehen, wodurch dem Bischof die Obrigkeit entzogen wird und es zu Auseinandersetzungen kommt.
Landgraf Georg III. von Leuchtenberg (Landgrauen Georgen zue Leuchtenberg) erhält dreieinhalb Hufen von Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt zu Lehen. Dies hat der Landgraf mit Peter Eib (Petter Eyb) und seinen Erben abgesprochen, da dieser Eigentümer der dreieinhalb Huben ist, welche an der Grenze zu Brunn (Brunners) liegen. Das Lehen wird von einem Bauern bewirtschaftet, der dafür einen Gulden Handlohn erhält. Dieser wird nach 14 Tagen aufgrund von Untüchtigkeit durch einen anderen Bauern aus Grünsfeld (Grusfeldte), der das selbe Handgeld bekommt, ausgetauscht. Darüber lässt sich der Landgraf vom Hochstift ein Revers ausstellen. Darin steht , dass das Lehen nicht anders als ein Bauernlehen zugebrauchen ist und keine Vogelweide, Wildbann und andere obrigkeitliche Rechte beinhaltet. Über alle heimgefallenen Wälder und Höfe sollen dem Hochstift gegenüber verzeichnet werden. Alle Erbangelegenheiten über einem Wert von 80 Gulden sollen nur vor dem Landgericht behandelt werden, welches von nun an auch Stadt und Amt Grünsfeld beinhaltet. Sowohl der Landgraf als auch der Bauer und deren Erben haben das Recht am Butharten Holtz kuebleins Creutz vnd Zagel großes und kleines Wild zu jagen. Uneinigkeiten zwischen den beiden Parteien bezüglich des Gewässers zwischen Gaubüttelbrunn (Geuebuttelbrunn) und Wittighausen (wittigshausen) sollen durch die Räte geklärt werden. Bei Verhandlungen in der Zent Bütthart (butharte) sollen beide Parteien vertreten sein. Im Falle einer Landscheidung zwischen denen von Großrinderfeld (greussen Rinderfeldt) und dem Landgrafen muss dies mit Bewilligung des Mainzer Bischofs und den beiden Räten erfolgen. Der Landgraf und der Abt des Klosters St. Stephan sollen sich gegenseitig in ihren Rechten nicht einschränken und dafür sorgen, dass ihre Untertanen nicht außerhalb der im Vertrag festgelegten Gebiete jagen.