In der Regierungszeit der Bischöfe Rudolf von Scherenberg, Lorenz von Bibra, Konrad von Thüngen, Konrad von Bibra und Melchior Zobel von Giebelstadt wird mehrmals der jeweilige Propst von Comburg (Camberg) von der Reichskanzlei und dem kaiserlichen Fiskal auf den Reichstag berufen und mit einer besonderen Veranschlagung versehen. Das Stift Comburg ist aber nicht selbst auf der Ständebank vertreten, sondern leistet immer bei der Veranschlagung des Würzburger Bischofs seinen Beitrag.
Da Graf Wilhelm von Castell etliche Zölle, Geleite und Wildbänne vom Reich als Lehen trägt, verpflichtet er sich, diese vom Hochstift Würzburg als Afterlehen zu empfangen. Er übergibt Bischof Rudolf von Scherenberg eine an Friedrich III. gerichtete Supplik, in der er um die Verleihung der Lehen an Bischof Rudolf bittet und sich bereit erklärt, diese als Afterlehen zu empfangen. Die Supplik erreicht Friedrich III. nicht, weil Bischof Rudolf den Ratschlag erhält, die bisher von der Grafschaft Castell geleisteten Reichsanschläge zu übernehmen. Da Graf Wilhelm bereits ein alter Mann ist und dessen Sohn Friedrich noch keinen Sohn hat, würde er somit im Falle des Heimfalls der Grafschaft beste Argumente haben, diese in Besitz zu nehmen. Bischof Rudolf übernimmt daher nicht aus rechtlichen Verpflichtungen, sondern aus gutem willen den Anteil der Grafschaft Castell an der Türkenhilfe, den Romzügen und anderen Reichsabgaben. Diese Praxis setzten Rudolfs Nachfolger Lorenz von Bibra, Konrad von Thüngen, Konrad von Bibra und Melchior Zobel von Giebelstadt fort. Die Untertanen der Grafschaft von Castell zahlen zwar diese entsprechenden Abgaben, jedoch behalten diese die Grafen von Castell und nicht die Bischöfe von Würzburg.
Mainzische Hauptmänner und Ritter bitten Bischof Konrad von Thüngen etliche Male um Beherbergung und Verköstigung, die ihnen aber jedes Mal verweigert wird. Diesbezüglich ist der Bischof von Würzburg dem Erzbischof von Mainz keine Pflicht schuldig.
Papst Clemens VII. übergibt Bischof Konrad von Thüngen und dessen Nachfolgern die Vogtei mit ihren Rechten und Pflichten sowie Schutz und Schirm über alle Kirchen und Klöster (sowohl exemte als auch nicht exemte), die innerhalb des Hochstifts Würzburg und dessen weltlicher Obrigkeit liegen. Außerdem darf ein Würzburger Bischof von den Kirchen- und Klostergütern und den dazugehörigen Personen Beherbergung, Kriegsfolge, Fron, Dienste und Schutzpflicht fordern.
Bischof Konrad von Thüngen gibt aus Gnade seinem Reiterboten Hans Karlbeck ( Carlbeck) das Haus unter den flaischbencken von Jakob Pfaff (Pfaff), der wegen seiner Beteiligung am Bauernkrieg das Bürgerrecht verloren hat.
Etliche Fürsten und andere Adlige bitten Bischof Konrad von Thüngen um die Begnadigung der vier suspendierten Kanoniker.
Die Grafen Hans und Wolfgang von Castell tauschen mit Bischof Konrad von Thüngen die Lehenshoheit über vier Morgen Weingarten am Marienberg (unten an unser frawen berg gelegen) mit vier Morgen an der Trebenklinge (Trebenclinge) auf Würzburger Gemarkung.
Bischof Konrad von Thüngen erlaubt Stefan und Hans Zobel von Giebelstadt, vier Morgen Weingarten am Stein (Stain) und drei Morgen am Neuberg (Newenberg), die zuvor Mannlehen gewesen sind, Hans Karlbeck (Carlbeck) als Zinslehen zu verleihen unter der Bedingung, dass im Falle des Aussterbens der Familie Zobel die Weingärten wieder an das Hochstift heimfallen. Hans Karlbeck bestätigt dies schriftlich. Die Weingärten kommen später an Konrad Schirmer (Schirmer).
Bischof Konrad von Thüngen verträgt sich mit Graf Wolfgang von Castell wegen der Zent von Stadtschwarzach (Statschwartzach).
Graf Wolfgang von Castell beklagt sich bei Bischof Konrad von Bibra, dass er vom verstorbenen Bischof Konrad von Thüngen rechtlich behandelt worden ist, als wäre er unmittelbar ein Graf des Hochstifts und nur mittelbar ein Graf des Reichs. Bischof Konrad von Thüngen hat dies so verstanden, dass Graf Wolfgang dem Würzburger Bischof Dienst leisten und dessen Geboten gehorchen, und sich vor Zent- und anderen Gerichten rechtfertigen muss. Außerdem sind Graf Wolfgangs Leibeigene (arme Leute vor dem Landgericht angeklagt worden, obwohl dieses angeblich nicht für sie zuständig gewesen ist. Die fürstlichen Räte schließen im Namen beider Parteien folgenden Vertrag: Graf Wolfgang und dessen Erben sind nicht Leibeigene des Würzburger Bischofs, sondern behalten gegenüber diesem ihre alte Stellung mit allen Rechten und Pflichten wie die anderen Grafenfamilien des Hochstifts. Außerdem sollen künftig Graf Wolfgangs Untertanen nur wegen Erbschaften, Testamenten, Vermächtnissen, Vater- und Vormundschaftsfällen vor das Landgericht zitiert werden können.