Testament eines Bischofs: Der Bischof hat das Recht sein Testament nach seinen Rechten und den Bescheiden seines Hofgesindes aufzusetzen. Nach seinem Wissen werden Gefäße aus Silber und verzierte Gegenstände aufgelistet.
Der Bischof soll so richten, dass der Vertrag eingehalten wird. Falls der Vertrag nicht eingehalten wird, soll dies innerhalb von 15 Tagen wieder berichtigt werden, nachdem der Bischof vom Rat der 21 Personen ermahnt wurde. Ist der Bischof der Meinung, nicht vertragsbrüchig zu sein, sollen die 21 Ratspersonen gemeinsam mit 20 zusätzlichen Personen darüber entscheiden. Wird festgestellt, dass der Vertrag gebrochen wurde, sind innerhalb eines Monats alle Untertanen, geistliche, weltliche, adelige und nicht adelige nicht mehr dem Bischof, sondern dem Kapitel Untertan. Falls der Stiftspfleger vertragsbrüchig wird, gilt für ihn das Gleiche wie für den Bischof.
Domprobst, Domdechant und Domkapitel: Domprobst, Dechant und Kapitel sollen auch dann auf den Runden Vertrag schwören, wenn einer oder mehrere von ihnen Verbrechen begangen haben, die vor den 21 bekannt werden müssen. Wenn weiterhin Personen vertragsbrüchig sind, oder sich dem Vertrag widersetzen, werden sie bestraft. Bricht das gesamte Domkapitel den Vertrag, so sind die Untertanen solange nur dem Bischof verpflichtet, bis die Sache vor dem Rat der 21 behandelt wurde. Das Domkapitel soll in diesem Fall aufgelöst werden und keine Pfründe erhalten, bis die vertraglichen Angelegenheiten rechtlich vom Bischof und seinem Rat geklärt werden.
Verbesserung und Änderung des Vertrages: Wenn der Rat der 21 zur Verbesserung von Land, Leute und Gütern etwas am Vertrag ändern wollen, haben sie und die drei Berater des Bischofs das Recht dazu.
An diesen Vertrag haben Bischof Johann von Brunn, der Stiftspfleger, der Domdechant, das Domkapitel, der Abt von St. Burkhard und Ebrach, die Grafen Wilhelm und Hermann von Henneberg (Wilhelm vnd graf Herman von Hennenberg), die Grafen Johann und Michael von Wertheim (Johans vnd Michel grafen zu wertheim) sowie die 21 Ratspersonen ihr Siegel angehangen.
Es wird ein Vertrag zwischen dem Markgraf und Kurfürst von Brandenburg, Friedrich II. von Brandenburg (Marggraf Friderich Churfurst) und Bischof Johann von Brunn und dessen Domkapitel sowie zwischen den Grafen Johann II., Albrecht und Georg von Wertheim (graf Hansen, albrechten vnd Jorgen von Wertheim zu Kitzingen) aufgesetzt. Dieser wird vom Bischof verwahrt. Der Bischof ist nun auch für Wertheim zuständig und hat dadurch den Grafen und den Untertanen Schutz und Schirm zu bieten. Diese sollen ihm und dem Hochstift Würzburg im Gegenzug treu und fleißig dienen. Der Vertrag wird von allen bewilligt und besiegelt.
Es besteht ein 24 Jahre gültiger Vertrag zwischen Bischof Gottfried Schenk von Limpurg und Herzog Friedrich von Sachsen (Hertzog Friderichen vor Sachsen) in welchem es um ihre beiden Landschaften geht. Dieser Vertrag wird von den Grafen von Henneberg (Hennenberg), Wertheim (Wertheim), Castell (Castel), Rieneck (Rineck), den Schenken von Limpurg (Limpurg), den Herren von Bickenbach (Bickenbach) sowie Rittern und Adel, welche unter dem genannten Bischof stehen, besiegelt.
Aufgrund von Krieg, Vermischungen und Uneinigkeiten werden die Prälaten, der Dechant und das Domkapitel des Bischofs mit den Bürgern, Bauern, Grafen, Herren, Rittern und Knechten sowie Leibeigenen durch Bischof Johann von Grumbach vertragen. Dies wird schriftlich festgehalten. Sie sollen sich folglich vertragen, ehrfürchtig gegenüber einander sein und sich nicht weiter bekriegen. Im Falle, dass eine der Personen, die diese Abmachung unterzeichnet hat, gegen diese verstößt und einer anderen Person Gewalt zufügt, kann diese Person zum Kampf herausgefordert werden. Schäden, die dabei entstehen sollen erstattet werden. Der Geschädigte und seine Helfer sollen gemeinsam ihr Anliegen den 12 Räten vortragen. Die Heer- und Feldzüge sollen dann so erfolgen, wie es die 12 Räte mit dem bischöflichen Domkapitel verordnen. Die anfallenden Kosten bei Grafen, Herren und Adligen sollen, wenn diese dem Bischof dienen, vom Bischof übernommen werden. Sollte es zum Austragen eines Streit zwischen geistlichen Personen kommen, soll dies vor einem offiziellen Gericht geschehen. Am herrschaftlichen Hof soll es vier Hofgerichte geben, an denen 12 Personen, welche der Bischof ernennt, vier Personen des Domkapitels, vier Räthe, ein Graf und ein Herr sowie sieben Ritter und Kenchte vertreten sind.
Bürger und Bauern sollen Uneinigkeiten nicht untereinander, sondern vor einem Gericht klären. Der Angeklagte hat innerhalb der ersten drei Wochen nach der ersten Vorladung vor dem Hofgericht zu erscheinen. Wenn dieser nicht rechtzeitig erscheint, muss er sich vor einem anderen Hofgericht verantworten. Ist das Urteil umstritten, soll der Richter ein neues fällen. Können nicht alle 12 Beisitzer bei der Gerichtsverhandlung anwesend sein, muss der Bischof die Fehlenden aus seinen weltlichen, unparteiischen Räten stellen. Der Bischof, dessen Domkapitel, Prälaten, Geistliche sowie Grafen, Herren, Ritter und Knechte haben die Urteilssprechung anzuerkennen und keine Partei darf die Andere anklagen. Wer sich diesem widersetzt, soll auf den bestehenden Vertrag verwiesen werden. Der Bischof muss die Räte, insofern diese ein Hofgericht besitzen, verpflegen und unterstützen. Schulden sind von dem Vertrag ausgeschlossen. Der Vertrag soll dem Bischof nicht nachteilig sein. Lehen die aufgrund des Vertrags nicht verfallen, können von den Vertragspartnern nicht angefochten werden und werden den Lehensmännern wieder verliehen. Keiner der Vertragspartner darf während der dreijährigen Laufzeit des Vertrags ein Teil eines weiteren Vertrags oder Bündnisses sein. Falls dies doch geschehen sollte, muss dies mit der Zustimmung des bischöflichen Rats und der Mehrheit der 12 Räte geschehen. Wenn eine neue Person an dem Landfriedensvertrag teilhaben möchte, muss dies von dem bischöflichen Rat und den 12 Räten genehmigt und in einem Brief festgehalen werden. Diese Einigung erstreckt sich über drei Jahre. Sollte in den drei Jahren ein Krieg ausbrechen, der über die Vertragslaufzeit hinausgeht, so wird sich weiterhin, wie im Vertrag festgelegt, geholfen. Auch gerichtliche Angelegenheiten, die über drei Jahre hinausgehen, sollen nachwievor von den 12 Räten bearbeitet werden. Der Bischof, dessen Domkapitel, Grafen, Herren, Ritter und Knechte sind namentlich genannt und haben den Vertrag besiegelt.
Das Landgericht soll mit Rittern besetzt sein und nach der Reform gehandhabt werden. Niemandem soll der Zugang zum Gericht verwehrt werden. Es sei denn, er wurde rechtlich verwiesen, ist kein Einwohner des Gebiets, Flüchtling oder Vertriebener. Geistliche Richter und das Geistliche Gericht dürfen nichts verbieten oder jemanden verbannen und haben nach der Reform zu handeln. Der Bischof stellt den Grafen, Herren, Rittern und Knechten frei, ihre Mannlehen sowie vom Bischof und Stift erhaltene Pfandschaften unter sich, ihren Frauen und Töchtern aufzuteilen. Möchte eine Person ihre Lehen weitergeben oder verkaufen, so muss dies bewilligt und anerkannt werden. Kommt es bei Streitigkeiten zu keiner Einigung, so muss diese Angelegenheit vom Westfälischen Gericht entschieden werden. Dies gilt ebenfalls, wenn den Beteiligten Ehre und Recht versagt wurde.Übertreter des Rechts dürfen an Leib und Gut bestraft werden und haben kein Recht auf Geleit und Frieden. Zudem kann es zu Einschränkungen der persönlichen Freiheiten kommen. Den Knechten ist es untersagt im Hochstift Würzburg zu plündern. Kommt es dennoch zu Plünderungen wird auch ihnen das Recht auf Geleit untersagt, selbst wenn es nach anderen Ansichten gerechtfertigt war. Der geschlossene Vertrag ist auf ewig gültig und nicht zu missbrauchen. Der Bischof, sein Domkapitel, die Grafen, Herren und Ritter, welche der Kirche Würzburgs angehören, schwören diesen Vertrag einzuhalten. Der Vertrag wird vom Bischof und seinem Domkapitel besiegelt.