Ebenso wie das Landgericht des Bistums Würzburg und Herzogtums Franken besitzt auch das Brückengericht in Würzburg kaiserliche beziehungsweise königliche Freiheiten. Dieses Gericht hat insgesamt vier verschiedene Namen: Landrecht, Brückengericht, Oberste Zent und Stadt- oder Saalgericht. Nicht zu verwechseln mit dem Landgericht ist die erste andere Bezeichnung für das Brückengericht: das Landrecht. Diese Bezeichnung kommt laut Fries daher, dass sich der Gerichtszwang über alle Gebiete des Bistums Würzburg und des Herzogtums Franken, also über das ganze Land, erstreckt.
Das Landgericht des Herzogtums Franken richtet über folgende Angelegenheiten: Raub, Nötigung (plackerey), Vergewaltigung, Brandstiftung mit Todesfolge (Mortbrand), Erbschaftsangelegenheiten, Teilungen, Testamente, allgemeine Geschäfte, Schenkungen, Vermächtnisse, Vormundschaften, Heirat, Eheverträge, Morgengabe, Adoptionsangelegenheiten sowie üble Nachrede und Verleumdung (Schmachsachen), zudem über ähnliche strafrechtliche Angelegenheiten. Unter die Gerichtsbarkeit des Landgerichts fallen alle Bewohner des Bistums Würzburgs und des Herzogtums Frankens, auch die Grafen, die Reichsstädte und Reichsdiener. Von der Gerichtsbarkeit ausgenommen sind nur die Bargilden, die der Gerichtsbarkeit ihrer Grafen unterstehen. Das Landgericht wird in einer Stube in der bischöflichen Kanzlei abgehalten. Den Vorsitz übernimmt stets der Bischof, die Urteilssprecher setzen sich aus Landherren, Grafen, Freien oder Rittern des Stifts und Herzogtums zusammen. Seit einer vom König ausgestellten Freiheit besteht dieses Gremium aus sieben Personen aus dem Landadel und einem Domherr des Domkapitels als ihren Richter. Fries verweist auf ein gesondertes Buch, das er über das Landgericht, dessen Grenzen, Freiheiten, Gewohnheiten und Gebräuchen angefertigt hat.
Alle Untertanen, Lehensmänner des Stifts Würzburgs sowie die Angehörigen des Stifts und alle Güter darin sind von der Gerichtsbarkeit fremder Gericht befreit. Kaiser Ludwig der Fromme verleiht dem Stift dieses Privileg.
Die Stadt Gelnhausen und ihre Bürger erhalten von Kaiser Friedrich I., König Heinrich VI., Richard von Cornwall, König Rudolf I. und Kaiser Ludwig IV. der Bayer die Reichsfreiheit. Die betreffenden Urkunden werden entweder auf Latein oder Deutsch ausgestellt.
Bischof Otto von Wolfskeel stattet die Personen, die am geistlichen Gericht beschäftigt sind, mit Privilegien aus. Zu diesen Personen gehören Advokaten, Prokuratoren, Notaren und Pedellen.
Graf Ludwig von Rieneck (Grave Ludwig von Rineck) hat von den Würzburger Bischöfen das Schloss und die Stadt Gemünden am Main und Rothenfels zu Lehen. Als er aber stirbt, lässt er nur eine Tochter namens Udahild (dochter Udalhilt) als Erbin zurück. Nachdem Bischof Hermann Hummel von Lichtenberg stirbt und Otto von Wolfskeel Bischof wird, handelt er mit Udahild über die Lehen ihres Vaters: der Bischof fordert, dass Udahild alle Ansprüche und Rechte an Schloss und Stadt Gemünden sowie Rothenfels an den Bischof abtrete. Dafür muss er allerdings einen Vertrag mit Kaiser Ludwig IV. dem Bayern und seinen Söhnen eingehen. Da sich Bischof Otto von Wolfskeel aber eine zeitlang weigert, die Stiftsregalien von Kaiser Ludwig IV. dem Bayer zu empfangen, da dieser vom Papst exkommuniziert wurde, fällt der Bischof beim Kaiser in Ungnade. Der Bischof besteht darauf, dass einer der kaiserlichen Söhne die Hälfte und der Stift ein Drittel der Schlösser und Städte Gemünden und Rothenfels erhalten sollen und dass die Hälfte von den Bischöfen zu Würzburg den Kaisersöhnen zu Lehen gehen soll. Über beide Teile soll ein anderer verfügen. Außerdem soll im Fall einer Verpfändung, die eine Partei die andere auslösen und die Kaisersöhne den Zweiten Pfennig, der Bischof den Drittem Pfennig abgeben. Weiterhin wird ein gemeinsamer Burgfrieden festgelegt. Für den Fall, dass eine der Parteien ihren Teil verkaufen will, steht der anderen Partei das Vorkaufsrecht zu. Es wird zusätzlich festgelegt, dass im Kriegsfall, sofern die Städte und Einwohner keinerlei Partei ergreifen, und bei fälligen Bauarbeiten, die Kaisersöhne weiterhin den Zweiten Pfennig und der Stift den Dritten Pfennig entrichten sollen. Herzog Stefan II. Pfalzgraf bei Rhein bestätigt dem Bischof von Würzburg diese Verhandlung.
Der Klerus erhält von König Karl IV. das Recht, Nicht-Geistliche in weltlichen Angelegenheiten anzuklagen und zu richten.
König Karl IV. verleiht der würzburger Geistlichkeit das Privileg, im gesamten Bistum vor keinem Gericht angeklagt oder gerichtet zu werden. Lediglich dem Erzbischof von Mainz steht dieses Recht als Conseruator und Executor zu.
König Friedrich III. erneuert die Reichsfreiheit für Gelnhausen (Gailnhausen).
Im Würzburger Bistum gibt es ein Gericht, das sich speziell mit Angelegenheiten des Ritterstands beschäftigt, das sogenannte Gericht des Gnadenvertrags. Dieses Gericht entsteht unter Bischof Johann von Grumbach, der auf Ansuchen der Ritterschaft, Grafen und anderer Adeliger des Stifts ein Privileg für diese ausstellt. In dem Gnadenbrie wird folgendes festgehalten: bei einem Rechtsstreit zwischen einem Würzburger Bischof und einem oder mehreren Adeligen soll dies vor den weltlichen Räten des Bischofs verhandelt werden, wobei diese aber keinerlei Partei ergreifen sollen. Außerdem soll im Falle eines Rechtsstreits zwischen einem oder mehreren Adeligen und einem Dechanten oder einem Angehörigen des Domkapitels oder andere Angehörige des geistlichen Standes der Würzburger Bischof oder dessen geistliche und weltliche Räte darüber verhandeln. Allerdings sind geistliche Rechtsfälle hiervon ausgenommen. Wenn der Angeklagte dem geistlichen Stand angehört, muss im Richtergremium ein Geistlicher mehr sitzen als Weltliche. Stammt der Angeklagte wiederum aus dem weltlichen Stand, muss im Richtergremium ein Weltlicher mehr sitzen als Geistliche.