Bischof Johann von Brunn schließt einen Burgfrieden mit Landgraf Friedrich von Thüringen über das Schloss bei Bad Salzungen (saltzungen).
Gemeinsam beschließen der Bamberger Bischof, Anton von Rotenhan, und Graf Georg I. von Henneberg-Aschach (Jorg von Hennenberg) eine Abmachung zwischen dem Würzburger Bischof, Gottfried II. Schenk von Limpurg, dem Herzog von Sachsen, Wilhelm III. dem Tapferen (Hertzog wilhelmen zu Sachsen) sowie dem Landgrafen von Hessen, Ludwig I. (Landgraf Ludwigen zu Hessen). Diese besagt, dass es zu einem Waffenstillstand, der Fehde und Feindschaft, vom zweiten Februar bis zum 25. April kommt. Die Kriegsknechte sollen nach ihren Gelübten und Eiden, die Bürger und Bauern nach ihren Bürgschaften die angefallenen Forderungen und das bis dahin unbezahlte Geld aufgrund von Atzungen, Schatzungen, Brandschatzungen in den Zeiten des Friedens nicht einfordern. Die 400 Gulden, die Hildburghausen (Hilpurghausen) abgibt, und 500 Gulden, die durch Brandschatzung angefallen sind, sollen Graf Georg ausgehändigt werden. Das Gebot, das Würzburg (wirtzburg) gegenüber der Zent Königsberg (konigsberg) getätig hat, bleibt im Waffenstillstand bestehen. Zudem soll mit der Zent nach altem Recht gehandelt werden. Um eine Urfehde zu vermeiden, soll Würzburg Sachsen (Sachsen) in der Zeit des Friedens das Zollzeichen geben und einen Gulden Zoll einnehmen lassen. Auch die Döfern Holzhausen (haltzhausen) und Leutershausen (leuttershausen) sollen in dieser Zeit ihre Uneinigkeiten ruhen lassen. Das gleiche gilt für das Dorf Nazza (Nassa). Dennoch sollen die genannten Dörfer die Zent besuchen lassen. Würzburg soll die Forderungen an die von Eberstein (Eberstain), wegen des Schlosses Steinach a. d. S. (Steinach), vorerst bleiben lassen. Nach Ende des Waffenstillstands, sollen die Gerechtigkeiten der Betroffenen, die sich in der Zeit ereignet haben, nicht unwirksam gemacht werden können.
Während Bischof Rudolf von Scherenberg noch im Amt ist, besitzen Abt und Konvent des Klosters Müsterschwarzach (Munster Schwartzach) noch ihre Gerechtigkeiten, als Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Schwarzach am Main (Statschwarzach) dem Bischof ihren Erbhuldungseid leisten, wie es im Land üblich ist. Darüber ist eine Klausel an den Eid angehängt. Zur Zeit der Nachfolger des Bischofs besitzt das Kloster diese Gerechtigkeiten nicht mehr. Daher übergibt der Bischof Rat und Gemeinde ein Revers, in dem er angibt, den Abt Michael (Michaeln) und das Klosters Münsterschwarzach vor Schaden bewahren und deren Rechte und Gerichte wahren zu wollen. Dies geschah jedoch nicht.
Die gemeine Ritterschaft übergibt etliche Beschwerden. Jeder Fürst sei in seinem Eid gebunden, niemandem vom Adel verfallene Lehen über einem Wert von 200 Gulden als Gnadenlehen zu verleihen. Heimgefallene Lehen von verstorbenen Adligen sollen vom Bischof nicht an den Adel verliehen werden, ohne die Bewilligung der Domherren. Dies führt bei der Ritterschaft zu Problemen, die sie zuvor beim Bischof bereits mehrfach angesprochen hat. Dies wurde von den Kurfürsten und anderen Hochstiften auf dem Reichstag zu Worms (wormbs) beschlossen. Die Ritterschaft bittet darum, ihren Bischof von diesem Eid zu befreien.
11. Untertanen des Hochstifts Würzburg verkaufen mit Erlaubnis der Amtleute gemeine Wälder, ohne sich die Bewilligung der Ganerben einzuholen; Viele Mannlehen fallen dem Hochstift heim. Dies ist den Amtleuten jedoch nicht genug und sie drängen einige Lehensinhaber dazu, ihr Lehen zu verkaufen, die sie eigentlich nicht verkaufen möchten; Lehensherr und Lehensmann sollen bezüglich Ledigwerdung, Heimfall, Verkauf, Annahme und Verleihung von Lehen in gleichmäßiger Verpflichtung stehen; Der Bischof soll alle heimgefallenen und ledig gewordenen Lehen wieder verleihen; Es sollen nur Adlige in Klöster aufgenommen werden und es soll niemand zu Geistigen gemacht werden, der unter 30 Jahre alt ist; In die (Herren-) Klöster Ebrach (Ebrach), Bildhausen (Bildhausen) und andere sollen keine Bauernkinder aufgenommen werden; Die Kinder der Ritterschaft sollen auf dem den Gütern der Klöster erzogen werden; Bischof Konrad von Thüngen soll alte Verträge, die er mit bischöflichen Eid bestätigt hat, einhalten; Die Steuer der bischöflichen Kanzlei bezüglich der Bekenntnis und anderer Dinge soll verringert werden.