Fries verweist für die Grundeigentümer (compagienses) in einem Privileg Konrads. Auf das liber privilegiorum.
Bischof Berthold von Sternburg verpfändet sämtliche hochstiftischen Güter in Dipbach (Dietbach bei Sweinfurt) für 30 Mark Silber an Wolf von Grumbach (Grunbach). Von diesem Geschäft ebenfalls betroffen sind laut Nachtragsschreiber Prosselsheim (Brassoltshaim) und Püssensheim (Buseshaim).
Elisabeth von Hohenlohe vergleicht sich mit ihrer Mutter Hedwig von Eberstein (Eberstain), die die andere Hälfte von Krautheim (Crauthaim) besitzt, wie sie zusammen wohnen sollen.
Die Seligentaler Nonne Kunigunde von Eberstein (Eberstain) übergibt Bischof Albrecht von Hohenlohe und dem Hochstift Würzburg ihren Teil an Burg und Stadt Krautheim (Crauthaim) samt den zugehörigen Dörfern, Leuten, Gütern, Obrigkeitsrechten und Rechten. Dafür erhält sie vom Bischof Geld und leistet den Eid, sich an die Abmachung zu halten.
Graf Hermann von Henneberg verkauft etliche Leibeigene und Güter in Kützberg im Amt Werneck (Cotzbur, sunst Cutzelsbur im ampt Werneck) an Bischof Albrecht von Hohenlohe. Dies gilt laut Nachtragsschreiber auch für Burg Wildberg (Wiltberg), das Gericht von Saal an der Saale (gericht zu Sal), das Kammerholz (Camerholtz) sowie Güter und Rechte in Unsleben (Usleuben), Herschfeld (Herbsfelt), Geldersheim (Geltershaim), Großwenkheim (Grossen Wenkhaim, Wargolshausen (Wargartshausen), Theres (Theris), Ebenhausen (Ebenhausen), Kleinbardorf (Bartdorff), Sulzfeld (Sultzvelt) und Reurieth (Reurieth)
Monumenta Boica 42, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1874.
Else von Dettelbach (Detelbach), die Witwe von Arnold von Seinsheim (Sainshaim), ihr Sohn Dietrich und Eberhard von Seinsheim (Sainshaim zu Schernaw) verkaufen alle Rechte, Nutzungsrechte, Güter und Gülte, die sie in Dorf und Gemarkung Dettelbach (Detelbach) besitzen, für 1100 Gulden an Bischof Gerhard von Schwarzburg.
Bischof Johann von Eglosffstein verpfändet etliche Güter und Flecken, die zur Dompropstei gehören. Diese Besitzungen befinden sich laut Nachtragsschreiber im Banzgau (Bantzgaw), in Sondheim (Sunthaim; nicht spezifizierbar), Hettstadt (Hettenstatt), Erlabrunn (Erlepron), Veitshöchheim (Hochhaim(), Westheim (Westhaim), Retzstadt (Rottstatt), Binsfeld (Binsfelt), Halsheim (Hoelshaim), Müdesheim (Mutishaim), Aschfeld (Aschvelt), Retzbach (Retzbach), Stetten (Stetten), Thüngersheim (Tungershaim), Hinternah (Hinternach), Obersfeld (Obersfelt), Thüngen (Tungen), Biebelried (Bibelrieth), Reuchelheim (Reichelnhaim), Marbach (Marbach), Heßlar (Heslar) und Weigenheim (Weigenhaim) sowie der jährliche Legwein.
Papst Pius II. exkommuniziert Gregor Heimburg (Haimburg) wegen dessen Nähe zum böhmischen König und aus weiteren Gründen. Auf Anhalten eines päpstlichen Gesandten konfisziert Bischof Rudolf von Scherenberg Heimburgs Besitzungen im Hochstift Würzburg. Nach Heimburgs Tod legen dessen Kinder Jakob, Dorothea und Christina, die mit Wilhelm von Allenblumen (Allenblumen) verheiratet ist, Bischof Rudolf von Scherenberg eine Schenkungsurkunde vor, laut welcher sie die 2800 Gulden bereits vor der Exkommunikation ihres Vaters erhalten hätten, und bitten daher, diese Summe sowie andere konfiszierte Güter wieder zu erhalten. Bischof Rudolf verweigert dies, weil er sich im Recht glaubt. Michael von Schwarzenberg (Swartzenberg) verträgt beide Seiten folgendermaßen: Bischof Rudolf soll den Erben Zinsen und Gülte in Dettelbach (Detelbach) für 1200 Gulden verpfänden, dafür sollen diese ihre Ansprüche an Schloss, Vogtei und Amt Dettelbach (Detelbach) sowie in Iphofen (Iphofen), Fahr (Farhe) und anderswo aufgeben und dies schriftlich bestätigen. Beide Seiten nehmen den Vertrag an.
Zeißner, Sebastian: Rudolf II. von Scherenberg. Fürstbischof von Würzburg 1466-1495, Würzburg 21952.
Bischof Lorenz von Bibra kauft etliche Güter, Zinsen und andere Rechte in Künzelsau von Zürich von Stetten (Steten).
Räte des Würzburger Bischofs legen einen Streit zwischen den Gemeinden Karlburg (Carlburg) und Rohrbach (Rorbach) über die Gemarkungsgrenzen bei. Bezüglich des Viehtriebs soll der alte Urteilsspruch von Alexius von Freyberg (Freyberg) seine Gültigkeit behalten. Beide Gemeinden sollen ihre Güter, Zinsen, Lehenschaften, Zehnten, Rechte und Gerechtigkeiten unverändert behalten.