Ist der Erbe eines Lehens unter 14 Jahre alt, darf er das Lehen nicht in Empfang nehmen. An seiner Stelle soll ein anderer bis zu dessen 14. Geburtstag das Lehen tragen und die daraus resultierenden Pflichten erfüllen.
Befindet sich der Erbe eines Lehens im Ausland, um einen Herren zu dienen, oder auf Wallfahrt, sollt ein Stellvertreter (treger) das Lehen empfangen, bis der Erbe das Lehen persönlich in Empfang nehmen kann.
Ist der Erbe eines Lehens nicht bei Verstand, soll das Lehen an einen Stellvertreter (treger) gegeben werden.
Das Hochstift Würzburg trägt durch eine Vormundschaft ein Mannlehen.
Früher haben Schloss und Stadt Boxberg (Bocksberg) mit anderen Zugehörungen zum Kammeramt gehört. Als der Templerorden von Papst Clemens V. verboten worden ist, sind die Häuser und Güter dem Deutschen und dem Johanniterorden zugestellt worden. Auch die Templer in Wölchingen (Wölchingen) sind verjagt und die Johanniter an ihrer Stelle eingesetzt worden. Konrad von Boxberg (Bocksberg) vermacht diesen testamentarisch Schloss und Stadt Boxberg. Die Vormünder von dessen gleichnamigen Sohn Konrad erreichen bei Bischof Berthold von Sternberg, dass dieser Schloss und Stadt Boxberg den Johannitern übereignet und dagegen das Schloss Schweinberg (Swainberg) zu einem Besitz des Kammeramt annimmt. Abschließend verweist Fries auf den Eintrag unter Bocksberg.
Monumenta Boica 37, hg. v. Academia Scientiarum Boica, München 1864.
Hohenlohisches Urkundenbuch. Im Auftrag des Gesamthauses der Fürsten zu Hohenlohe, Band 1: 1153-1310, hg. von Karl Weller, Stuttgart 1899.
Wendehorst, Alfred: Das Bistum Würzburg. Teil 2: Die Bischofsreihe von 1254 bis 1455 (Germania Sacra, Neue Folge 4: Die Bistümer der Kirchenprovinz Mainz), Berlin 1969.
Das Dorf Linden (Lind) wird an Peter von Reurieth (Rewriet) verpfändet. Fries kann nicht feststellen, von wem und zu welchem Zeitpunkt das Geschäft abgeschlossen wurde, geht aber davon aus, dass dies unter Bischof Gerhard von Schwarzburg geschehen sei (Anm.: 28. September 1398). Nach Peter von Reurieths Tod verpfändet der Vormund von dessen Tochter Margarethe, Dietz Truchsess (Truchsess), in Rücksprache mit Bischof Johann von Egloffstein, das Dorf an Graf Friedrich von Henneberg, wobei dem Hochstift ein Rückkaufsrecht eingeräumt wird. Vier Jahre später verpfändet Johann von Egloffstein unter anderem das Dorf Linden sowie Sternberg (Sternberg), Königshofen (Kenigshofen)und Eyershausen (Ischershausen).
Laut einer Verschreibung leiht Reicholf von Elm (Elma) Bischof Johann von Egloffstein Wein und Getreide im Wert von 1000 Gulden. Auf seinem Sterbebett lässt er dem Hochstift 200 Gulden nach, so dass 800 Gulden verbleiben, allerdings fällt die Verschreibung über die Gesamtsumme in die Hände von Henn und Markel Diemar (Diemar). Die Vormünder von Reicholf von Elms hinterbliebenem Sohn Wilhelm leihen Bischof Johann noch mehr Geld, bis die Schuldsumme 12600 Gulden beträgt. Mit diesem Geld löst Bischof Johann das Amt Klingenberg (Clingenberg) ab und verpfändet es an Wilhelm von Elm. Dessen Vormünder übergeben Bischof Johann wegen der anfänglichen 800 Gulden ein gesondertes Revers.
Bischof Lorenz von Bibra kauft etliche Gefelle und Nutzungsrechte in Augsfeld (Augsfeld sunst Ausfeld im ambt Hasfurt) von den Vormündern des Sohnes von Karl von Bastheim (Basthaim). Von diesem Geschäft sind laut einem Nachtragsschreiber außerdem Knetzgau (Gnetzgaw), Donnersdorf (Dampsdorff), Eschenau (Eschenaw), Dürrfeld (Durfelt), Hundelshausen (Humeltshausen), Oberschwappach (Schwappach), Stöckach (Stokach), Prappach (Protbach), Würzburg (Wirtzburg), Steinsfeld (Stainvelt), Wohnau (Wunaw), Westheim (Westhaim) und Haßfurt (Hasfurth) betroffen.
Domherr Wilhelm Schenk von Limpurg hat in Vertretung seiner Neffen Friedrich und Gottfried die Erbvogtei, Schutz- und Schirmpflicht über Comburg (Camberg) inne, bis der älteste Bruder Friedrich alt genug ist. Zwischen beiden Brüdern kommt es aber zu einer Erbteilung: Friedrich erhält Speckfeld (Spekvelt) und Gottfried erhält Limpurg (Limpurg). Bischof Lorenz von Bibra verleiht daher Gottfried Schutz und Schirm über Comburg. Der Empfang wird schriftlich bestätigt, indem Gottfried seinen besiegelten Revers übergibt.
Graf Wolfgang von Castell beklagt sich bei Bischof Konrad von Bibra, dass er vom verstorbenen Bischof Konrad von Thüngen rechtlich behandelt worden ist, als wäre er unmittelbar ein Graf des Hochstifts und nur mittelbar ein Graf des Reichs. Bischof Konrad von Thüngen hat dies so verstanden, dass Graf Wolfgang dem Würzburger Bischof Dienst leisten und dessen Geboten gehorchen, und sich vor Zent- und anderen Gerichten rechtfertigen muss. Außerdem sind Graf Wolfgangs Leibeigene (arme Leute vor dem Landgericht angeklagt worden, obwohl dieses angeblich nicht für sie zuständig gewesen ist. Die fürstlichen Räte schließen im Namen beider Parteien folgenden Vertrag: Graf Wolfgang und dessen Erben sind nicht Leibeigene des Würzburger Bischofs, sondern behalten gegenüber diesem ihre alte Stellung mit allen Rechten und Pflichten wie die anderen Grafenfamilien des Hochstifts. Außerdem sollen künftig Graf Wolfgangs Untertanen nur wegen Erbschaften, Testamenten, Vermächtnissen, Vater- und Vormundschaftsfällen vor das Landgericht zitiert werden können.