Bischof Heinrich IV. von Heßberg, genannt "Caseus" (B Hainrich Kas), wird gefangen, als Bischof abgesetzt und ins Kloster Anhausen (closter Anhausen) gesteckt. Da sich Abt und Konvent ihm gegenüber als sehr dienstbar erweisen, befreit er mit Bewilligung seines Domkapitels die Güter des Klosters in Frickenhausen (alle ire güter zu Frickenhausen) von allen Abgaben und Diensten.
Bischof Heinrich von Heßberg verstirbt. Sein Nachfolger Otto von Lobdeburg übergibt Abt Heinrich und dem Konvent zu Anhausen auf ewig (Abbt Hainrichen zu Anhausen seinem Convent vnd iren nachkomen) die Güter und Nutzungsrechte, die sie in Frickenhausen und Segnitz nutzen (in beden dörferen Frickenhausen vnd Segnitz), als freies Eigentum. Diese Güter werden vom Zehnt und allen Abgaben befreit, die den Bischöfen und Vögten zustanden. Dafür sollen die Mönche jährlich am Tag von St. Barbara (4. 12.) vier Wachskerzen zu je 1 1/2 Pfund Wachs im Domstift am Grab des Bischofs anzünden und abbrennen lassen.
Ein Hof namens zu den Rewerein liegt in Iphofen (in der stat Iphoven). Bischof Iring von Reinstein-Homburg verpfändet ihn für 10 Pfund Heller an Otto Fuchs von Haßfurt (Ot Fuchs). Bischof Berthold von Sternberg löst den Hof wieder aus der Verpfändung und verpfändet ihn seinerseits an Heinrich Zuchendorf (Hainrich Zuchendorf). Bischof Manegold von Neuenburg löst die Verschreibung und verpfändet den Hof der Priorin und dem Konvent des Klosters Frauenaurach, das dem Dominikanerorden ( Priorin vnd Convent zu Frawenaurach prediger ordens) angehört. Er bestimmt, dass die Dominikanerinnen der bischöflichen Kammer dafür jährlich 3 Pfund Heller zahlen, der Hof aber von jeder sonstigen Abgabe befreit sei. Bischof Johann von Grumbach bestätigt dies im Jahr 1455. Bischof Rudolf von Scherenberg bestätigt dies am 26. August 1467.
Bischof Berthold von Sternberg bestätigt die Schenkung und Steuerbefreiung von Gütern in Frickenhausen und Segnitz an das Kloster Anhausen, die Bischof Otto von Lobdeburg im Jahr 1208 ausgestellt hatte.
Die Stadt Ebern zahlt dem Bischof Johann von Brunn die Schulden, die seine Vorgänger auf sie verschrieben haben und wird daher von ihm für sechs Jahre von 100 Gulden der Bede befreit.
Bischof Johann von Brunn befreit das Dorf Heidenfeld (Haidenueld) von Steuern, Bede, Fron, Legepfennig und Atzung, die sie sonst den Amtleuten und Vögten zu Klingenberg (Clingenberg zahlen müssten. Die Abgabe des Zehnts an das geistliche Gericht und Landgericht und die Gerichtsrechte zu Heidenfeld sind ausgenommen. Alle Zinsen und Gült werden ihnen erlassen. Der Propst und der Konvent stellen dem Bischof und seinen Nachfolgern dagegen andere Zinsen und die Gült zu Kolitzheim (Colitzhaim) und Herleshof (Herres) zu, mitsamt der jährlichen 40 Gulden Bede vom Kloster. Ebenso verschreiben sie dem Hochstift auf ewig die Vogtei, Schutz, Schirm und Öffnungsrecht zu Heidenfeld.
Die Bürger von Ebern bezahlen die Pfandsumme, die die Rittergeschlechter aus dem Ritterkanton Baunach an der Stadt und am Amt Ebern hatten und werden deswegen von Bischof Johann von Brunn für 13 Jahre von der Steuer und Bede befreit. Zwei Jahre vor Ablauf der Frist, gibt es allerdings eine großen Brand in der Stadt, weswegen die Bürger zusätzlich zu den 13 Jahren noch auf weitere vier Jahre von Steuer und Bede befreit, um die Schäden ausbessern zu können, die die Feuersbrunst angerichtet hat. Für diese Befreiung erhält der Bischof die Zustimmung des Domkapitels.
Das Hochstift kauft Konrad von der Kere (Conrat von der Kere) seinen Hof zu Wipfeld (Wipfelt) ab. Bischof Johann von Brunn verkauft den genannten Hof an das Kloster Heidenfeld (Haidenueld) für 680 Gulden. Er versichert ihnen, dass sie Bauholz zur Bebaauung des Hofes aus dem Klingenberger Wald (Clingenberger holtz) nehmen dürfen. Sie sollen jedes Jahr 10 Malter Korn als Gattergeld an das Haus Klingenberg liefern. Am 15.08.1437 erlässt Bischof Johann von Brunn ihnen die jährliche Abgabe von 10 Malter Getreide. Dafür müssen Propst und Konvent auf das Brennholz und Bauholz verzichten.
Bischof Johann von Brunn erteilt den Hübnern zu Heidingsfeld (Haidingsueld) die Erlaubnis, dass sie die sechs Fuder Welwein, die sie eigentlich abgeben müssen, behalten dürfen.
Bischof Johann von Brunn und das Domkapitel befreien Burghäuser der Herren von Lichtenstein (Liechtenstainische burckheusere) in Ebern von Bede, Steuer, Wachdienst und anderen Diensten, wenn die Lichtensteiner für sie Burgmänner anstellen, die keine Bürger der Stadt Ebern sind. Dafür haben sie in Ebern weder Brau- noch Ausschankrechte und müssen beim Einzug in die Stadt geloben und schwören, den Schaden jedes Herren und der Stadt zu verhindern und den Nutzen zu befördern. Wenn in den Burghäusern allerdings Bürger Eberns Burgmänner sein sollten, so sollen sie den selben Rechtsverhältnissen unterworfen sein wie alle anderen Bürger der Stadt.