Einst haben nach dem Tod eines Domherren die Eltern dessen verlassene Klosterhöfe und sonstiges Hab und Gut in Besitz genommen und und sonst niemanden daran beteiligt. Friedrich I. gewährt den Domherren die Freiheit, Testamente zu hinterlassen und ihre Güter zu vererben, an wen sie wollen. Außerdem müssen sie im Falle eines Reichstags oder einer sonstigen Versammlung in Würzburg niemanden außer Fürsten und deren Leibgesinde (aber ohne Pferde) in ihren Klosterhöfen beherbergen.
Regesta Imperii IV. Lothar III. und ältere Staufer 1125-1197. 2. Abt.: Die Regesten des Kaiserreichs unter Friedrich I. 1152 (1122) - 1190. 5 Teilbände, hg. v. Huber Mayr u. Ferdinand Opll, Wien u.a. 1980-2011.
Mit Bischof Johann von Brunns Bewilligung wird der Dompfarrei vier Pfund auf dem Paternoster-Haus an der Greden verschrieben (paternosterin haus an der Greden).
Von Alter Herkommen darf in der Stadt Würzburg nur derjenige Bier brauen oder ausschenken, der dazu eine bischöfliche Lizenz erhält. Dieses Bierbrauamt verleiht Bischof Gottfried Schenk von Limpurg bis auf Widerruf an den Würzburger Schultheißen Hans Helfer (Helfer).
Papst Nikolaus V. stellt ein Privileg aus, wonach niemand anders als ein Würzburger Domherr die Dompropstei haben noch besitzen dürfe. Von dieser Regelung ebenfalls betroffen sind laut Nachtragsschreiber die Stifte Haug, Neumünster, und die Orte Ansbach (Onoltzbach), Öhringen (Oringen und Mosbach (Mosbach).
Das Kloster St. Stephan stellt Bischof Rudolf von Scherenberg je eine Gerichtshoheit über Würzburg und Dettelbach (Detelbach) zu. Im Gegenzug gehen der Sitz und der Weiler Oberdürrbach (Oberndurbach), die zuvor Lehen gewesen sind, in den Besitz des Klosters über.
Die Würzburger Bürgerin Regina Träch (Träch) nimmt sich selbst das Leben. Bischof Konrad von Thüngen nimmt deren Güter in Besitz und überlässt aus Gnade einen Großteil davon ihrer Verwandtschaft, die den Empfang bestätigt.
Hieronymus Popp (Bop) aus Würzburg erhängt sich. Seiner Ehefrau wird dessen Besitz aus Gnade überlassen.
Das Kloster Münsterschwarzach (Munster Schwartzach) verkauft seinen Zehnt über Bibergau (Bibergaw), Dettelbach (Dettelbach) und Schwarzenau (Schwartzenaw) an Bischof Konrad von Bibra für 10000 Gulden und löst damit seine Schulden beim Johanniterorden in Würzburg ab. In diesem Kontext werden auch erwähnt: Das Chorherrenstift St. Stephan, die Karthause Astheim (Ostheim), die Dompräsens, das Kloster St. Ulrich, das Dominikanerkloster (prediger closter), die Dombruderschaft, Gerolzhofen (Geroltzhoven) und das Kloster Rebdorf (Rebdorf).
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt den Mageburger Erzbischof Johann Albrecht und den Eichstätter Bischof Moritz von Hutten. Eichstätt (Eystet) oder einer seiner Domprobste soll dem Erzbischof für die Domprobstei zu Würzburg bis zu dessen Tod jährlich 600 Gulden und vier Fuder Legwein geben. Die reduction der päpstlichen Zahlungsanweisung auf Kosten des Erzbischofs und die ausstehenden 5000 Gulden Pension sollen in monatlichen Raten abbezahlt werden.
Bischof Melchior Zobel von Giebelstadt verträgt Abt Jodokus von St. Stephan mit seinen Afterlehensträgern und Hübnern in Dettelbach (Dettelbach). Der Urteilspruch Bischof Rudolf von Scherenbergs vom 27.01.1485 soll weiterhin gelten. Dessen siebter Artikel besagt, dass im Falle eines Afterlehenverkaufs nur dem Hübner des betreffenden Grundbesitzes das Lehen geliehen und Handlohn bezahlt werden soll. Diese Auslegung des Land- und Kammergerichtsurteils gilt nur für die Afterlehen, die vor dem Urteilsspruch aus Hufen oder Teilen von Hufen gemacht worden sind, damit der zweite Artikel über die Unteilbarkeit von Hufen in mehr als vier Teile und der fünfte Artikel, dass ein Hübner im Falle einer Verpachtung von einem Acker oder mehr und dessen Verleihung als Afterlehen oder bei einer Vierteilung dem Abt als Lehnsherrn kein Handlohn und Zins vorenthalten darf, nicht verletzt werden. Alle Afterlehen, die erst nach dem Urteilsspruch vergeben worden sind, sollen vom Abt mit dem gebührenden Handlohn empfangen werden. Deshalb sollen sich diejenigen, die ihre Rechte verloren haben und die Hübner, die Teile ihrer Hufen als Afterlehen vergeben und Handlohn eingenommen haben, sich mit dem Abt vertragen und die Teile der Hufen und Afterlehen, egal ob vor oder nach dem Urteilsspruch geschaffen, einschreiben lassen und die Abgaben nach Laut des Urteilsspruchs leisten. Was aber vor diesem Spruch wissentlich als Afterlehen vergeben worden ist, soll den Hübnern verbleiben, sofern sie sich an das Urteil halten. Falls aber eines der Afterlehen, unabhängig vom Entstehungszeitpunkt, wieder zur ursprünglichen Hufe kommt, soll kein Handlohn, sondern nur das Einschreibgeld bezahlt werden. Falls es aber wiederum verkauft wird, ist Handlohn an den Abt von St. Stephan zu zahlen. Da sich die Hübner geweigert haben, den Hufeid zu leisten, weil sie ohne Zustimmung des Abtes ihre Hufen und Lehen nicht verkaufen durften, wird ihnen folgender Eid vorgeschrieben: Ich soll und werde dem ehrwürdigen und geistlichen Herrn, Abt Jodokus von St. Stephan in Würzburg, seinem Konvent und Nachfolgern wegen den Hufen und Lehen, die ich von ihnen trage, treu und gewärtig sein, sie vor Schaden warnen, ihre Zinsen und Gülten rechtzeitig bedienen, ihre Hufen und Lehen nach meinen Möglichkeiten verbessern und nicht verschlechtern, auch ohne das Wissen und Willen meines Herrn zu St. Stephan, seines Konvents und seiner Nachfolger die von ihnen erstellten Verträge und Erklärungen ohne Widerspruch befolgen.