Wolf von Althausen (Alhausen) wird entlassen (Abschied geben).
Kaiser Karl V. stellt dem Würzburger Bischof ein Appellationsprivileg aus. Darin verbietet er bei Urteilssprüchen durch Gerichte des Hochstifts in Fällen unter einer Streitsumme von 200 Gulden die Appellation an fremde Gerichte.
Bischof Konrad von Thüngen erlässt ein Mandat, in dem er nach Urteilssprüchen zu einer Streitsache unter 10 Gulden die Appellation an das Gericht des Hochstifts Würzburg untersagt.
Über das Vorkaufsrecht an Hohenlandsberg (Landsburg) übergibt Bischof Lorenz von Bibra Johann von Schwarzenberg (Schwartzenberg) eine Kopie. Nach dem Bauernkrieg von 1525 kommt es zwischen dem Würzburger Dompropst Friedrich von Brandenburg und Johann von Schwarzenberg zu einer Fehde. Johann von Schwarzenberg vermutet, dass Bischof Konrad von Thüngen seinen Dompropst unterstützt habe. Da seiner Ansicht nach das Original über den Verkauf von Hohenlandsberg nicht mehr vorhanden ist, stellt er auch das diesbezügliche Vorkaufsrecht des Bischofs in Frage. Auf einem Tag zu Windsheim soll ihm der Bischof innerhalb eines Monats das Original vorzeigen.
Bischof Konrad von Thüngen schlägt Johann von Schwarzenberg (Schwartzenberg) einen Tag zu Ochsenfurt (Ochsenfurt), Iphofen (Iphoven) oder Kitzingen (Kitzingen) vor, um sich mit ihm bezüglich seines Vorkaufsrechtes über das Schloss Hohenlandsberg (Landsburg) zu vergleichen. Nachdem Johann von Schwarzenberg auf die bischöflichen Briefe jedoch nicht antwortet und die zweimonatige Frist über den Vorkauf auszulaufen droht, sucht der Bischof das kaiserliche Regiment um Hilfe an. Dieses bestimmt Bischof Gabriel von Eichstätt als Kommissar. Nach dem Tod Johann von Schwarzenbergs 1528 (Fries irrtümlich 1529) führen seine Söhne Christof, Friedrich und Paul den Prozess weiter.
Ein von Bischof Konrad von Thüngen angelegtes Verzeichnis (Anlag) nennt folgende Dörfer, die noch Abgaben an ihre Ämter zu bezahlen haben: Unterpleichfeld (Nidern Plaichveld) wegen elf Widemleuten; Hilders (Hilters), Lahrbach (Larbach), Simmershausen (Simertshausen), Nordheim (Northaim), Ginolfs (Ginolffs), Weisbach (Weißbach), Oberwaldbehrungen (Ober Waldberingen), Leubach (Leippach), Unterweißenbrunn (Nidern Weissenbron), Frankenheim (Frankenheim), Haselbach (Hasselbach), Sondernau (Sondern Aw), Burglauer (Burgklaur), Heugrumbach (Haygrumbach), Obersfeld (Obersfeld), Sulzwiesen (Sultzwisen), Erbshausen (Erbshausen), Mechenried (Mechrieth), Eßfeld (Aysfeldt), Althausen (Althausen), Bokshausen, Herbstadt (Herbstatt), Hardheim (Hartheim), Königheim (Konnigkhaim), Jagstberg (Jagstberg), Windshausen (Windshausen), Strahlungen (Stralingen), Hollstadt (Holstatt), Wülfershausen (Wulfershausen), Wechterswinkel (Wechterswinkel), Billingshausen (Billungshausen), Heidenfeld (Haydenveldt), Ellenbach (Eilenbach), Hafenlohr (Hafenlohr), Birkenfeld (Burkenveldt), Roth (Rodt), Rodenbach (Rodenbach), Esselbach (Esselbach), Oberndorf (Oberndorf), Wertheim (Werthaim), Großeibstadt (grossen Eybstatt), Saal a. d. Saale (Sale), Aubstadt (Awstatt) und Mullstatt wegen des gemeinen Pfennigs.
Stefan Rüdt von Bödigheim (Rude von Bodickaim, ein Zweig der niederadeligen Familie Rüd von Collenberg) überträgt sein Viertel des Zehnten in Altheim (Althaim) sowie die dortige Mühle, welche er beide als Lehen vom Hochstift Würzburg innehat, dem Abt des Klosters Amorbach (Amerbach). Im Gegenzug erhält er von diesem ein Viertel des großen und des kleinen Zehnten sowie andere Gefälle in Bödigheim (Bodickhaim). Dies geschieht mit Zustimmung Bischof Konrads von Thüngen.
Bischof Gabriel von Eichstätt fällt als Kommissar in der Streitsache zwischen Bischof Konrad von Thüngen und Christof, Friedrich und Paul von Schwarzenberg (Schwartzenberg) folgendes Urteil: Die Brüder werden des Ungehorsams für schuldig befunden und müssen das Schloss Hohenlandsberg (Landsberg) mit seinen Rechten dem Hochstift Würzburg verkaufen. Die Gerichtskosten und alle entstandenen Schäden werden den Beklagten auferlegt.
Bischof Konrad von Thüngen erinnert in einem offenen Schreiben seine Amtsmänner und Untertanen an den kaiserlichen Landfrieden.
Der 1525 im Zuge des Bauernkrieges aufgelöste äußere Rat (Oberrath) wird nach dem Tod Bischof Konrad von Thüngens wieder eingerichtet. Daraufhin erneuert und verbessert der Rat die Almosenordnung und lässt sie drucken.