Nach dem Tod von Bischof Gerhard von Schwarzburg wird Johann von Egloffstein zum Bischof gewählt. Zwischen ihm und dem Burggrafen Friedrich (Burggraue Fridrichen) und Johann (Bruggraue Johannsen) von Nürnberg gibt es immer wieder Streitigkeiten, an denen sie sich gegenseitig die Schuld geben. Bischof Johann von Egloffstein löst dann einen Teil Kitzingens von dem Rittergeschlecht der Schwegerer aus. Die Burggrafen von Nürnberg gestatten ihm die Erbhuldigung der Bürger von Kitzingen. Ein weiterer Teil von Kitzingen (kitzingen) ist an die Schwegerer von dem Geschlecht von Hohenlohe verpfändet und das Recht auf Auslösung wird an das Stift Würzburg übertragen, was auch vertraglich festgehalten ist. In dieser Sache schlichten der Bischof Albrecht von Bamberg, der Bischof Friedrich von Eichstätt und Friedrich III. Schenk von Limpurg. Sie beschließen, dass beide Parteien vertraglich jeweils drei Zusätze aufstellen. Es wird sich darauf geeinigt, dass sich alle an diese halten und zur Bezeugung des Vertrags sieben Männer auszuwählen.
Es folgen die sechs Würzburgischen Sprüche: 1. Die Burggrafen von Nürnberg haben bisher eingenommen und nehmen auch weiterhin ein: die Bede, die Steuer, die Schanksteuer, das Ungeld, alle Nutzungsrechte und Gefälle zu Kitzingen und andere Dingen, die ihnen noch verpfändet. 2. Bischof Johann und das Stift wollen sich die Erbhuldigung nicht nehmen lassen. 3. Sie verweigern ihm das Huldigungsrecht des Hohenloher Teiles, das Bischof Johann von dem Rittergeschlecht der Schwegerern ausgelöst hat. 4. Sie verbauen die Tore zum Kitzinger Kloster (Kitzingen gegen dem closter), reissen die Brücken ein und zerstören die mit Zinsen belegte Güter. Den Geistlichen werden Gebote auferlegt und Bürger werden der Stadt verwiesen. Zudem werden neue Gesetze erlassen. Allerdings steht ihnen das allein nicht zu, da Kitzingen von drei Herren verwaltet wird. 5. Sie verhindern seine Beteiligung an den Gerichten und entziehen ihm seine Freiheiten. Anders als es abgemacht wurde. 6. Sie ändern den Rat in Kitzingen
Eine solche Verfassung über Kitzingen (Kitzingen), die zuvor zwischen dem Bischof zu Würzburg und den Burgrafen zu Nürnberg ausgehandelt worden war, kommt nicht zustande. Ein Jahr später kamen Bischof Johann von Egloffstein und der Burggraf von Nürnberg, Johann III. von Hohenzollern (Burggraue Hanns von Nuenberg) in Mergentheim zusammen und einigten sich unter anderem in Bezug auf den im vorherigen Eintrag beschriebenen Konflikt. Man einigt sich auf vier Vermittlungsparteien nämlich den Burggraf von Nürnberg Friedrich VI. von Hohenzollern ( Burggraue Fridrichen von Nurenberg), der keine Partei mehr nehmen will, sondern solche Angelegenheiten seinem Bruder Burggraf Johann überträgt, Deutschmeister Konrad von Egloffstein ( hern Conraten von Eglofstain, deutschenmaister) , Graf Johann I. von Wertheim (Graue Hannsen von Werthaim) und Friedrich III. Schenk von Limpurg (Schenk Fridrichen von Limpurg). Diese vier Männer kommen nach Kitzingen und schlichten den Streit.
Bischof Johann von Egloffstein übergibt Burggraf Johann von Nürnberg (Burggraue Hannsen) einen neuen Verpfändung über den Anteil des Stifts an Kitzingen (Kitzingen) für 14 000 Gulden Pfandschilling. In dem Vertrag wird dem Stift die ewige Auslösung vorbehalten. Bischof Johann erlaubt Burggraf Johann, drei Jahre Steuern in Kitzingen zu erheben, der Anteil des Stifts, der dem Geschlecht der Schwegeren abgelöst wurde, soll ihm übergeben werden. Dies hat Burggraf Johann schriftlich bestätigt.
Nach einem Rechtsstreits zwischen Bischof Johann von Egloffstein und den Burggrauen von Nürnberg um die Stadt Kitzingen (Kitzingen) wird folgendes durch oben genannte vier Männer festgelegt. 1) Alle Rechte, die sie von- oder gegeneinander haben, werden außer Kraft gesetzt. 2) Bischof Johann von Egloffstein bekommt den hohenloher Teil von Kitzingen (Kitzingen), mit allen Zugehörungen, Ehren, Rechten und Nutzungen. Die Bürger von Kitzingen müssen ihm huldigen und ihn als rechten Herren annehmen. 3) Burggraf Johann von Hohenzollern (burggue Hanns) darf die Steuern Kitzingens auf drei Jahre festsetzen. Jedoch erhält Bischof Johann von den Steuer soviel, wie ihm für seinen Teil von Kitzingen zusteht. Wenn dieser oder das Stift ihre Anteile vom Burggraf auslösen, soll dieTilgung dieser Steuer ausbleiben.Jeder soll dann den Teil behalten, den er ursprünglich innehatte. 4) Die Herren und Amtspersonen zu Kitzingen sollen ohne gegenseitiges Wissen keine Schenkungen annehmen, wenn sie es doch tun, sollen sie mit den anderen teilen. 5) Das Tor des Klosters Kitzingen soll wieder zugänglich gemacht werden und die Brücken sollen wieder aufgebaut werden. 6) Bischof Johann von Egloffstein soll die geistlichen Rechte und Burggraf Johann die weltlichen Rechte des Klosters Münchsteinach (closters Stainach) innehaben. 7) Wenn Diener, Männer, Leute oder Güter egal ob geistlich oder weltlich der drei Herren (Bischof Johann, Burggraf Johann oder Burggraf Friedrich), vor ein Landgericht des anderen geladen werden, soll dies mit einer brieflichen Anordnung zurückgewiesen werden. Der jeweiligen Person werden innerhalb von 14 Tage die Rechte eröffnet und innerhalb von zwei Monaten soll ihr zum Recht verholfen werden. 8) Wird einer der Herren zum Kampf vor ein Landgericht geladen, muss dieser seine Ehre behaupten. Diese Festlegung gilt fünf Jahre, danach erhält keiner Nachteile mehr an seinem Landgericht. 9) Bischof Johann muss den Bann über Kitzingen wieder aufheben. 10) Diese Festlegungen sollen nicht zum Nachteil von Graf Johann von Wertheim (Graue Hannsen von Werthaim) und seinen Nachkommen sein, die den Zoll von Kitzingen innehaben, wenn die Bestätigung dieser Rechte nachgewiesen wird. 11) Bischof Johann soll Burggraf Johann eine neue Bestätigung über den Besitz eines Drittels von Kitzingen übergeben. Der Burggraf bekommt 14000 Gulden und deren Nachkommen ist das Recht auf Widerlosung vorbehalten. Bischof Johann stellt ebenfalls eine Bestätigung aus.
Bischof Johann von Egloffstein, die Burggrafen von Nürnberg Johann III. und Friedrich VI./I. von Hohenzollern und die Rothenburger (die von Rottenburg) einigen sich. Es wird festgehalten, wie mit den eingenommenen Schlössern Herbolzheim (Haboltzheim), Endsee (Entsehe), Nordenbeg (Nortemberg), Lienthal und Gammesfeld (Gamesfeld) vorgegangen wird und wie Bebeauung, Hausrat, Hilfe, Brandschatzung und Gefangenen gehandhabt werden.
Nach dem Tod von Bischof Johann von Egloffstein verhandelt sein Nachfolger, Bischof Johann von Brunn zusammen mit dem Burggraf von Nürnberg, Johann III. von Hohenzollern ( Burggue Hanns von Nurenberg) mit den Bürgern von Kitzingen (Kitzingen). Sie erwirken, dass sie den beiden 7 000 Gulden an Gold geben, dafür werden die Bürger für zwei Jahre von Steuern und Bede befreit. Nach dem Ablauf der zwei Jahre sollen Steuer oder Bede für zwölf Jahre nicht mehr gefordert werden. Dann erhielt Bischof Johann von Brunn 1 600 Gulden.
Von der im vorherigen Eintrag erwähnten Summe geht zunächst ein Sechzehntel und dann ein Drittel davon an den Burggraf von Nürnberg, Johann III. von Hohenzollern (Burggrauen), die anderen zwei Drittel stehen dem Stift zu, wie aus einer Schrift Bischof Johanns von Brunn an den Bürgermeister und Rat zu Kitzingen (Kitzingen) zu entnehmen ist.
Zwischen Bischof Johann von Brunn und Johann III. von Hohenzollern, dem Burggrafen von Nürnberg (Johans von Nurenberg), kommt es wegen der Landgerichtsbarkeit, eines Klosters, der geistlichen Gerichtsbarkeit und anderer Gründe zum Streit. Erzbischof Johann II. von Nassau schlichtet den Streit zwischen beiden Parteien.
Nachdem es wiederholt zum Zerwürfnis kommt, schlichtet Markgraf Friedrich I. von Brandenburg (Marggraue Friderichen von Brandenburg) zwischen Bischof Johann von Brunn und Johann III. von Hohenzollern, dem Burggrafen von Nürnberg.